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   OLG Frankfurt, 26.11.2021 - 21 W 145/21   

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OLG Frankfurt, 26.11.2021 - 21 W 145/21 (https://dejure.org/2021,50001)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.11.2021 - 21 W 145/21 (https://dejure.org/2021,50001)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. November 2021 - 21 W 145/21 (https://dejure.org/2021,50001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 448
  • MDR 2022, 250
  • FGPrax 2022, 38
  • FamRZ 2022, 564
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 10.03.1983 - BReg. 1 Z 40/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.11.2021 - 21 W 145/21
    Eine Entlassung auf Grund dieser Vorschrift ist jedoch - abgesehen von den Untauglichkeitsfällen gemäß § 1781 BGB - nur dann zulässig, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der vom Nachlasspfleger vertretenen Erben gefährden würde, wobei eine objektive Gefährdung ausreicht; dem steht nicht entgegen, dass § 1886 BGB auch von pflichtwidrigem, im Zweifel also schuldhaftem Verhalten spricht, denn damit ist nur einer der möglichen Entlassungsgründe hervorgehoben (zu allem vgl. BayObLG vom 10. März 1983 - 1 Z 40/82, juris Rn. 22; BeckOK BGB/Hau/Poseck, Stand 1. Mai 2021, § 1960 Rn. 8).

    Die Entlassung kommt aber nur dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder objektiv im konkreten Fall nicht ausreichend erscheinen (vgl. BayObLG vom 10. März 1983 - 1 Z 40/82, juris; OLG Oldenburg FG Prax 1998, 108; Palandt/Weidlich, BGB, 2021, § 1960 Rn. 19).

    Dies führt dazu, dass der Beteiligte zu 1) rückwirkend in seinem Amt verblieben ist und nicht neu bestellt werden muss (vgl. BayObLGZ 1983, 59; Palandt/Weidlich, BGB, 2021, § 1960 Rn. 19).

  • OLG Oldenburg, 25.02.1998 - 5 W 263/97

    Beendigung einer Nachlasspflegschaft bei Erledigung nur eines wesentlichen Teils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.11.2021 - 21 W 145/21
    Zudem ist der Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger gegen seine Entlassung beschwerdebefugt (vgl. OLG Oldenburg FGPrax 1998, 108; Palandt/Weidlich, BGB, 2021, § 1960 Rn. 19).

    Die bereits erfolgte Bestellung des Beteiligten zu 2) steht der Zulässigkeit der Beschwerde schon deshalb nicht entgegen, weil die zeitgleiche Tätigkeit mehrerer Nachlasspfleger möglich ist (vgl. bspw. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 1998 - 5 W 263/97).

  • BGH, 26.10.1967 - VII ZR 86/65

    Maßgebliches Recht für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.11.2021 - 21 W 145/21
    Dies führt allerdings nur dazu, dass die Ernennung ex nunc aufgehoben wird, die Bestellung mithin bis zur Aufhebung durch den Senat wirksam geblieben ist (vgl. BGHZ 49, 1, 3; BeckOK BGB/Hau/Poseck, Stand 1. Mai 2021, § 1960 Rn. 7).
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