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   OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21   

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https://dejure.org/2022,4091
OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21 (https://dejure.org/2022,4091)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.01.2022 - 26 W 25/21 (https://dejure.org/2022,4091)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 26 W 25/21 (https://dejure.org/2022,4091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 890 ZPO, § 189 ZPO
    Ordnungsmittelverfahren: Keine Zurechnung der Kenntnis der Prozessbevollmächtigten von einer Unterlassungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 890 ZPO ; § 189 ZPO
    Ordnungsmittelverfahren: Keine Zurechnung der Kenntnis der Prozessbevollmächtigten von einer Unterlassungsverfügung

  • rechtsportal.de

    § 890 ZPO ; § 189 ZPO
    Zurechnung der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten des Unterlassungsschuldners vom Bestehen einer Unterlassungsverfügung im Verfahren gemäß § 890 ZPO

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 136/07

    "Verbotener Lagerverkauf"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21
    Dem Schuldner wird dabei im Bestrafungsverfahren die etwaige Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten von einem gerichtlichen Verbot nicht zugerechnet (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 136/07 -, BeckRS 2008, 01323; Seibel, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 890 ZPO, Rdnr. 6).

    Dies kann aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO gelten, da es sich hierbei um ein strafähnliches Verfahren handelt (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 136/07 -, BeckRS 2008, 01323) und nur eigenes Verschulden die Verhängung strafrechtsähnlicher Sanktionen begründen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - I ZB 54/20 -, NJW 2022, 245, 247).

  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 42/11

    Reichweite des Unterlassungsgebots - Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21
    Der Schutzumfang des Unterlassungstitels beschränkt sich dabei nicht nur auf Handlungen, die mit der in den Tenor aufgenommenen konkreten Verpflichtung identisch sind; er erstreckt sich darüber hinaus auch auf im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (sog. "Kerntheorie"; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 42/11 -, NJW 2014, 2870, 2870 f.; Seibel, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 890 ZPO, Rdnr. 4).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21
    Ein Verstoß gegen den Verbotstitel soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - I ZB 45/02 -, NJW 2004, 506, 510).
  • BGH, 04.11.2021 - I ZB 54/20

    Verbandsrechtliche Haftung der Fußballvereine für das Verhalten ihrer Anhänger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21
    Dies kann aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO gelten, da es sich hierbei um ein strafähnliches Verfahren handelt (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 136/07 -, BeckRS 2008, 01323) und nur eigenes Verschulden die Verhängung strafrechtsähnlicher Sanktionen begründen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - I ZB 54/20 -, NJW 2022, 245, 247).
  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 202/16

    Fortführen der Verwaltung durch den ehemaligen Verwalter über das Ende seiner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21
    Nach Sinn und Zweck ist die Bestimmung weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt - wie hier - erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VI ZR 48/10 -, NJW-RR 2011, 417, 418; Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 202/16 -, NJW-RR 2018, 970, 974; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 189, Rdnr. 3; Wittschier, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 189, Rdnr. 3).
  • BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14

    Berufungsfristversäumung: Zustellung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21
    Ein hierbei möglicherweise vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VIII ZB 55/14 -, NJW-RR 2015, 953, 954).
  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21
    Ein Schriftstück ist zugestellt, wenn der Anwalt es entgegennimmt und das Empfangsbekenntnis unterschreibt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZB 303/11 -, NJW 2012, 2117; Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl. 2016, Rdnr. 95).
  • BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21
    Das Festsetzen eines Ordnungsmittels im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden aufseiten des Schuldners voraus (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17 -, NJW-RR 2017, 957, 959 m. w. N.).
  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 48/10

    Wirksamkeit der Klagezustellung: Mögliche Heilung des etwaigen Zustellungsmangels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21
    Nach Sinn und Zweck ist die Bestimmung weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt - wie hier - erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VI ZR 48/10 -, NJW-RR 2011, 417, 418; Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 202/16 -, NJW-RR 2018, 970, 974; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 189, Rdnr. 3; Wittschier, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 189, Rdnr. 3).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZR 249/12

    Nero - Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21
    Ist die einstweilige Verfügung - wie hier - durch Beschluss angeordnet worden, hat der Schuldner das verhängte Verbot zu beachten, sobald ihm die Beschlussverfügung und die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittelandrohung im Parteibetrieb nach § 922 Abs. 2 ZPO zugestellt worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.07.2014 - I ZR 249/12 -, NJW-RR 2015, 541, 542).
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