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OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
StGB § 61; ; StGB § ... 69; ; StGB § 69 Abs. 1; ; StGB § 69 a; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Ziff. 2; ; StGB § 177 Abs. 1 Ziff. 3; ; StGB § 177 Abs. 5; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 3; ; StPO § 265; ; StPO § 331 Abs. 1
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ablehnung des Fahrerlaubnisentzuges; Berufungsbeschränkung; Urteilsrechtskraft; Innerprozessuale Bindungswirkung; Bindungswirkung des Schuldspruchs; Ergänzung der Liste der angewandten Vorschriften in der Berufungsinstanz
Verfahrensgang
- LG Kassel, 27.08.2001 - 4610 Js 22694/00
- OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02
Papierfundstellen
- NJW 2002, 3040 (Ls.)
- NZV 2002, 382
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen, Regelvermutung, Widerlegung, …
Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist (die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde), und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (…vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8;… OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. - juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt NZV 2002, 382 f. - juris Rn. 4 ff.;… OLG Dresden, Urt. v. 09.07.2005 - 2 Ss 130/05, juris Rn. 6 ff.;… KG, Beschl. v. 14.07.2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15), juris Rn. 2;… Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 28;… KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8a;… Fischer, StGB, 67. Aufl., § 69 Rn. 56;… Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 73). - OLG Zweibrücken, 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 1/21
Unfallflucht bei 3911 Euro Fremdschaden: Trotzdem Indizwirkung des § 69 Abs. 2 …
Der Maßregelausspruch ist losgelöst vom Strafausspruch beurteilbar, wenn die Gründe des angefochtenen Urteils eine Wechselwirkung mit der Strafzumessung nicht belegen und der Rechtsmittelführer die (ggfs. doppelrelevanten) Feststellungen, welche die Maßregelanordnung tragen, nicht in Frage stellt, sondern zu erkennen gibt, sie seien lediglich nicht geeignet, die Anordnung zu tragen (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.01.1997 - 4 Ss 672/96, NZV 1997, 316, 317; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.02.2002 - 2 Ss 21/02, juris Rn. 7; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2005 - 2 Ss 130/05, NStZ-RR 2005, 385 [Ls]). - KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18
Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Verkehrsdelikten
Abgesehen davon, dass ein solcher Zusammenhang bei den hier ersichtlich angenommenen charakterlichen Mängeln objektiv naheliegt (und damit nach einer verbreiteten Ansicht schon deshalb ausscheidet [Streitstand vom OLG Frankfurt instruktiv dargestellt in NZV 2002 382]), war die Beschränkung der Berufung auf die Hauptstrafe mithin schon mangels den Maßregelausspruch begründender Ausführungen im Urteil unwirksam. - OLG Hamm, 13.12.2006 - 3 Ss 473/06
Entziehung; Fahrerlaubnis; ausländische Fahrerlaubnis; Maßregel
Unter diesen Voraussetzungen ist die Beschränkbarkeit der Revision auf den Maßregelausspruch zu bejahen (vgl. OLG Frankfurt a. M. NZV 2002, 382). - KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18
Bewährung und Sperrfrist bei Bewährungsbrecher
c) Abgesehen davon, dass ein solcher Zusammenhang bei den hier ersichtlich angenommenen charakterlichen Mängeln naheliegt (und eine Beschränkung der Berufung nur auf das Strafmaß damit nach verbreiteter Ansicht schon deshalb ausscheidet [Streitstand vom OLG Frankfurt instruktiv dargestellt in NZV 2002, 382)), hat das Amtsgericht in seinem Urteil in der Begründung zur Sperrfristanordnung Bezug auf seine Feststellungen zur Tat und in der Begründung zur festgesetzten Sperrfristdauer Bezug auf seine Strafzumessungserwägungen genommen, so dass hier jedenfalls deshalb zwischen den Gründen der Sperrfristanordnung und der Festsetzung der Hauptstrafe ein untrennbarer Zusammenhang besteht.