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   OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 4 WF 33/14   

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https://dejure.org/2014,6629
OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 4 WF 33/14 (https://dejure.org/2014,6629)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.03.2014 - 4 WF 33/14 (https://dejure.org/2014,6629)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. März 2014 - 4 WF 33/14 (https://dejure.org/2014,6629)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 567 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
    Keine Beschwerde bei Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuches

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Familiengericht

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 113 Abs. 1 Satz 2, ZPO 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Ein das Verfahren betreffendes Gesuch; Rechtsmittel, sofortige Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Familiengericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 12.12.2012 - 4 WF 183/12

    Keine Anfechtung der Zurückweisung eines Gesuchs in Ehe- und Familienstreitsachen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 4 WF 33/14
    Die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuches, welche keiner mündlichen Verhandlung bedarf, unterliegt in Ehe- und Familienstreitsachen nicht der Anfechtung mittels der (sofortigen) Beschwerde (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung gemäß Beschluss vom 12.12.2012, 4 WF 183/12).

    Insofern ist auch keine Analogie geboten; es fehlt bereits an einer Regelungslücke (so bereits Senatsbeschluss vom 12.12.2012, 4 WF 183/12, www.hefam.de).

  • OLG Saarbrücken, 28.04.2010 - 9 WF 41/10

    Minderjährigenunterhalt: Zurechnung fiktiver Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 4 WF 33/14
    Die sofortige Beschwerde richtet sich demnach im Hinblick auf die Verfahrenskostenhilfe für Familienstreitsachen ebenfalls nach den §§ 567 bis 572 ZPO (so im Ergebnis auch OLG Schleswig FamRZ 2011, 131 juris Rn. 4; OLG Saarbrücken Beschluss vom 28. April 2010 - 9 WF 41/10 - juris Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 10.05.1999 - 5 W 4/99

    Darlegungslast des Antragstellers für Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 4 WF 33/14
    Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 42 FamGKG und bemisst sich nach einem Bruchteil des Hauptsachewertes (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.1999 - 5 W 4/99; Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn. 16, Stichwort: "öffentliche Zustellung").
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 265/10

    Verfahrenskostenhilfeantrag in Familienstreitsache: Statthaftigkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 4 WF 33/14
    Der BGH (NJW 2011, S. 2434 ff., Rz. 8 f.) dazu folgendes ausgeführt:.
  • OLG Schleswig, 28.06.2010 - 15 WF 198/10

    Maßgebliches Recht für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 4 WF 33/14
    Die sofortige Beschwerde richtet sich demnach im Hinblick auf die Verfahrenskostenhilfe für Familienstreitsachen ebenfalls nach den §§ 567 bis 572 ZPO (so im Ergebnis auch OLG Schleswig FamRZ 2011, 131 juris Rn. 4; OLG Saarbrücken Beschluss vom 28. April 2010 - 9 WF 41/10 - juris Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2015 - 6 WF 275/14

    Keine Anfechtung einer Zwischenentscheidung über öffentliche Zustellung

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 42 FamGKG und bemisst sich nach einem Bruchteil des Hauptsachewertes (OLG Frankfurt, FamRB 2014, 382).
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