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   OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09   

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https://dejure.org/2010,7538
OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09 (https://dejure.org/2010,7538)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.04.2010 - 5 U 14/09 (https://dejure.org/2010,7538)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. April 2010 - 5 U 14/09 (https://dejure.org/2010,7538)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten einer streitgegenständlichen Hauptversammlung sowie Auswirkungen eines Einladungsfehlers; Herabsetzung der Anforderungen für eine Vollmachtserteilung an Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 135; AktG § 134; AktG § 121
    Unwirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung wegen überhöhter Anforderungen an die Vollmachterteilung an Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1993
  • NZG 2010, 1306
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09
    Mit Beschluss vom 19.06.2009 (5 W 6/09, AG 2010, S. 1183) hat der Senat die von der Beklagten beantragte Freigabe des Beschlusses zu TOP 6 der streitgegenständlichen Hauptversammlung letztinstanzlich abgelehnt.

    Wie der Senat bereits in dem vorangegangenen Freigabeverfahren entschieden hat (Beschl. v. 19.06.2009, 5 W 6/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 28 ff), ist der Beschluss zu TOP 6 der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.08.2008 gemäß §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. wegen eines Einladungsmangels nichtig.

    Hierzu gehören auch Fragen der Vollmacht (Senatsbeschluss v. 19.06.2009, a.a.O.; ebenso Senatsbeschluss vom 15.07.2008 - 5 W 15/08, AG 2008, S. 745, zitiert nach Juris, Rdnr. 22).

  • KG, 21.09.2009 - 23 U 46/09

    Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Folgen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09
    Die Gegenauffassung, wonach zu den "Bedingungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung" nur solche gehören sollen, die sich auf den Aktionär selbst unmittelbar beziehen (so z.B. OLG Bremen, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 W 71/08, AG 2009, S. 412, 414; KG, Urteil vom 21.9.2009, NZG 2009, 1389, zit. nach juris, Rn. 38) oder "lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre" gehörten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2009 - I - 17 W 34/09, nicht veröffentlicht) überzeugt nicht.

    Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, insbesondere des Kammergerichts (Urteil v. 21.09.2009, 23 U 46/09, NZG 2009, S. 1389), zu der Frage, ob § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG auch Bedingungen hinsichtlich der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters umfasst, wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO die Revision zugelassen.

  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09
    Hierzu gehören auch Fragen der Vollmacht (Senatsbeschluss v. 19.06.2009, a.a.O.; ebenso Senatsbeschluss vom 15.07.2008 - 5 W 15/08, AG 2008, S. 745, zitiert nach Juris, Rdnr. 22).

    47 Diese in der Einladung aufgestellte Bedingung verstößt gegen die gesetzliche Regelung in § 135 AktG a.F., denn anders als hinsichtlich der Bevollmächtigung beliebiger Personen gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. sah das Gesetz auch in der vorliegend maßgeblichen bis zum 30.10.2009 geltenden Fassung des § 135 AktG für bevollmächtigte Kreditinstitute bzw. die übrigen in § 135 Abs. 9 AktG genannten Personen und Personengruppen keine Form für die Bevollmächtigung vor (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 135 Rdnr. 6; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, § 135 Rdnr. 6 m.N., sowie den Senatsbeschl. v. 15.07.2008 a. a.O., Rdnr. 20).

  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09
    Die Anforderung an eine bestimmte "Begründungstiefe" einer Nebenintervention lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und folgt auch nicht aus dem von dem Landgericht zitierten Beschluss des BGH vom 18.6.2007 (II ZB 23/06, zit. nach juris, Rn. 7).
  • OLG München, 12.11.2008 - 7 W 1775/08

    Übertragung der Aktien von Minderheitsaktionären: Eintragung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09
    48 Der Auffassung, dass eine Gesetzesverletzung deswegen ausscheide, weil die Regelung des § 135 Abs. 2 AktG a.F. unklar sei, da aus ihr nicht hinreichend deutlich werde, wie das dort normierte "nachprüfbare" Festhalten der Vollmachtserklärung zu verstehen sei (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2008 - I - 17 U 63/08, zitiert nach Juris, Rdnr. 45; OLG München, Beschl. v. 12.11.2008 - 7 W 1775/08, AG 2009, S. 589, 591) vermag der Senat nicht zu folgen (insoweit wie hier: KG a.a.O., Rn. 32).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 17 U 63/08

    Weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09
    48 Der Auffassung, dass eine Gesetzesverletzung deswegen ausscheide, weil die Regelung des § 135 Abs. 2 AktG a.F. unklar sei, da aus ihr nicht hinreichend deutlich werde, wie das dort normierte "nachprüfbare" Festhalten der Vollmachtserklärung zu verstehen sei (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2008 - I - 17 U 63/08, zitiert nach Juris, Rdnr. 45; OLG München, Beschl. v. 12.11.2008 - 7 W 1775/08, AG 2009, S. 589, 591) vermag der Senat nicht zu folgen (insoweit wie hier: KG a.a.O., Rn. 32).
  • OLG Bremen, 01.12.2008 - 2 W 71/08

    Vertretung der Gesellschaft im Freigabeverfahren; Begriff der offensichtlich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09
    Die Gegenauffassung, wonach zu den "Bedingungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung" nur solche gehören sollen, die sich auf den Aktionär selbst unmittelbar beziehen (so z.B. OLG Bremen, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 W 71/08, AG 2009, S. 412, 414; KG, Urteil vom 21.9.2009, NZG 2009, 1389, zit. nach juris, Rn. 38) oder "lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre" gehörten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2009 - I - 17 W 34/09, nicht veröffentlicht) überzeugt nicht.
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2009 - 17 W 34/09

    Weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09
    Die Gegenauffassung, wonach zu den "Bedingungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung" nur solche gehören sollen, die sich auf den Aktionär selbst unmittelbar beziehen (so z.B. OLG Bremen, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 W 71/08, AG 2009, S. 412, 414; KG, Urteil vom 21.9.2009, NZG 2009, 1389, zit. nach juris, Rn. 38) oder "lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre" gehörten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2009 - I - 17 W 34/09, nicht veröffentlicht) überzeugt nicht.
  • OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen

    Hierzu gehören auch Fragen der Vollmacht (Senatsbeschluss v. 19.06.2009, 5 W 6/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 28 ff; ebenso Senatsbeschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, AG 2008, S. 745, zitiert nach Juris, Rdnr. 22, Urt. vom 27.4.2010, 5 U 14/09) Hieran hält der Senat auch angesichts teilweiser abweichender Äußerungen anderer Oberlandesgerichte fest.

    Durch sie soll verhindert werden, dass Aktionäre von einer Teilnahme an der Hauptversammlung abgehalten werden, obwohl sie bzw. die von ihnen eingesetzten Vertreter tatsächlich die Voraussetzungen für eine Teilnahme erfüllen (vgl. Urteil des Senats vom 27.04.2010, 5 U 14/09).

  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2012 - 5 O 104/10

    Squeeze-out Didier-Werke AG

    Dieses Verfahren wurde nach klagestattgebendem Urteil der Kammer vom 13.1.2009 und Berufung zurückweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.4.2010 -- 5 U 14/09 beendet durch einem Prozessvergleich der u. a. folgende Regelungen enthält:.
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