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   OLG Frankfurt, 27.08.2004 - 3 Ws 845/04 (StVollz)   

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https://dejure.org/2004,26891
OLG Frankfurt, 27.08.2004 - 3 Ws 845/04 (StVollz) (https://dejure.org/2004,26891)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.08.2004 - 3 Ws 845/04 (StVollz) (https://dejure.org/2004,26891)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. August 2004 - 3 Ws 845/04 (StVollz) (https://dejure.org/2004,26891)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 349
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2004 - 3 Ws 845/04
    Ihr Bestehen kann nur auf Grund einer prognostischen Einschätzung festgestellt werden, so dass der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum verbleibt (vgl. BGHSt 30, 320=NStZ 1982, 173; Arloth/Lückemann, § 9 Rn10 mwN).
  • KG, 28.04.2000 - 5 Ws 754/99

    Verlegung eines Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2004 - 3 Ws 845/04
    (KG, NJW 2001, 1806, 1807).
  • OLG Celle, 05.10.1983 - 3 Ws 349/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2004 - 3 Ws 845/04
    Zwar hat die Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, NStZ 1984, 142; ZfStrVo 1996, 114) zur früheren Fassung des § 9 StVollzG ausdrücklich gebilligt, dass die Anstalt im Rahmen des ihr durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens die Behandlung von Gefangenen abgelehnt hat, die nicht in das von ihr verwandte Konzept passten, namentlich solche aussparte, die nach Durchlaufen des sozialtherapeutischen Behandlungsvollzugs, der höchstens 60 Monate dauerte, noch längere Freiheitsstrafen im Regelvollzug zu verbüßen hätten.
  • OLG Celle, 30.09.1999 - 1 VAs 11/99

    Verlegung; Jugendstrafvollzug; Strafgefangener; Jugendlicher;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2004 - 3 Ws 845/04
    Diese Rechtsprechung kann jedoch nur Fortgeltung für den ebenfalls als Ermessensvorschrift ausgestalteten § 9 Abs. 2 StVollzG beanspruchen (vgl. OLG Celle, NStZ 2000, 167), nicht jedoch für den einen gerade nicht durch ein Ermessen begrenzten Rechtsanspruch auf unverzügliche Aufnahme der Sozialtherapie begründenden § 9 Abs. 1 StVollzG.
  • OLG Koblenz, 14.11.1994 - 2 Ws 679/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2004 - 3 Ws 845/04
    Zwar hat die Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, NStZ 1984, 142; ZfStrVo 1996, 114) zur früheren Fassung des § 9 StVollzG ausdrücklich gebilligt, dass die Anstalt im Rahmen des ihr durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens die Behandlung von Gefangenen abgelehnt hat, die nicht in das von ihr verwandte Konzept passten, namentlich solche aussparte, die nach Durchlaufen des sozialtherapeutischen Behandlungsvollzugs, der höchstens 60 Monate dauerte, noch längere Freiheitsstrafen im Regelvollzug zu verbüßen hätten.
  • LG Stuttgart, 19.12.2000 - 2 StVK 136/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2004 - 3 Ws 845/04
    Dieser gesetzgeberischen Wertung ist nicht nur bei der Auslegung des § 9 I 2 StVollzG Rechnung zu tragen (vgl. LG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 255), sondern auch bei derjenigen des § 9 I 1 StVollzG (vgl. KG aaO).
  • OLG Frankfurt, 23.04.1980 - 3 Ws 226/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2004 - 3 Ws 845/04
    Zum 2/3 Zeitpunkt ist nämlich gemeinsam sowohl über die Aussetzung der Strafe (§ 57 I StGB) als auch über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung (§ 67c I StGB) zu entscheiden, § 67 V StGB steht dem nicht entgegen (vgl. Senat, NJW 1980, 2535 Beschl. v. 19.8.2004 - 3 Ws 892/04 - st. Rspr.; OLG Stuttgart, MDr1975, 241; Tröndle Fischer, § 57 Rn 5c; Müller-Metz, StV 2003, 42, 45f).
  • OLG Celle, 27.08.2015 - 1 Ws 352/15

    Begründung der Entscheidung über die Ablösung des Verurteilten aus der

    Die fehlende Eignung des Verurteilten für die Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt kann auf eine auf Dauer angelegte und nicht korrigierbare Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung, also auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit, aber auch auf die in der Person des Gefangenen begründete Behandlungsunfähigkeit, also namentlich auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung, gestützt werden (vgl. Senat, a. a. O., und Beschluss vom 3. August 2007 - 1 Ws 294/07 (StrVollz) -, NStZ-RR 2008, 44; ebenso KG, a. a. O.; OLG Schleswig, StV 2006, 147; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 349).
  • OLG Celle, 20.04.2007 - 1 Ws 91/07

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Verlegung in eine sozialtherapeutische

    Die Strafvollstreckungskammer geht ferner zutreffend davon aus, dass eine Verlegung in diesem Sinne angezeigt ist, sofern keine allein in der Person des Antragstellers liegenden Versagungsgründe der Annahme einer Eignung entgegenstehen (vgl. OLG Frankfurt am Main vom 27. August 2004, 3 Ws 845/04), namentlich fehlende Behandlungsbereitschaft, fehlende Behandlungsbedürftigkeit, Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit (vgl. auch Callies/MüllerDietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl., § 9 Rn. 12).
  • OLG Schleswig, 31.10.2005 - 2 VollzWs 415/05

    Strafvollzug: Verlegung eines Strafgefangenen in sozialtherapeutische Anstalt

    Die Verlegung nach § 9 Abs. 1 StVollzG kann grundsätzlich nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, das von der Anstalt entwickelte Rahmenkonzept und das dort bestehende Angebotsprofil seien auf diesen Gefangenen nicht zugeschnitten (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 349, 350 unter Hinweis auf Kammergericht, NJW 2001, 1806 f).
  • OLG Hamm, 03.07.2007 - 1 Vollz (Ws) 387/07

    legung; Entscheidung; Überprüfbarkeit

    Die Strafvollstreckungskammer geht ferner zutreffend davon aus, dass dies dann der Fall ist, wenn keine allein in der Person des Antragstellers liegenden Versagungsgründe der Annahme einer Eignung entgegenstehen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. August 2004, 3 Ws 845/04), namentlich fehlende Behandlungsbereitschaft, fehlende Behandlungsbedürftigkeit, Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit (vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 12).
  • KG, 09.10.2013 - 2 Ws 428/13

    Rückverlegung aus der Sozialtherapeutischen Anstalt nach § 9 Abs. 1 Satz 2

    Die fehlende Eignung des Verurteilten für den Vollzug in der Sozialtherapeutischen Anstalt kann auf eine auf Dauer angelegte und nicht korrigierbare Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung, also auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit, aber auch auf die in der Person des Gefangenen begründete Behandlungsunfähigkeit, also namentlich auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung gestützt werden (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2008, 44 und NStZ-RR 2007, 284; OLG Schleswig, StV 2006, 147; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 349; Senat, NJW 2001, 1806 f.).
  • OLG Celle, 03.08.2007 - 1 Ws 294/07
    Eine Verlegung ist im Sinne von § 9 Abs. 1 StVollzG angezeigt, sofern keine allein in der Person des Antragstellers liegenden Versagungsgründe der Annahme einer Eignung entgegenstehen (vgl. Senat a.a.O., OLG Frankfurt am Main vom 27. August 2004, 3 Ws 845/04 ).
  • LG Aachen, 24.05.2005 - 33 Vollz 134/05
    Die fehlende Eignung des Gefangenen zur Behandlung in einer sozaialtherapeutischen Einrichtung muss - wie aus § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG folgt - auf Gründen beruhen, die in der Person des Gefangenen selbst liegen (vgl. KG, B. v. 28.04.2000 - 5 Ws 754/99 Vollz, NJW 2001, 1806, 1807; OLG Frankfurt/Main, B. v. 27.08.2004 - 3 Ws 845/04, NStZ-RR 2004, 349 = ZfStrVo 2005, 52 [LS]).
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