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   OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15   

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OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15 (https://dejure.org/2019,88854)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.12.2019 - 8 U 90/15 (https://dejure.org/2019,88854)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Dezember 2019 - 8 U 90/15 (https://dejure.org/2019,88854)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, können sowohl der Gesichtspunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch derjenige der Inkongruenz ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist, weil in diesem Fall die Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet ist und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund tritt (BGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 21.2.2013 -IX ZR 52/10- NJW-RR 2013, S. 1321; BGH-Urt. v. 12.5.2016 -IX ZR 65/14- NJW-RR 2016, S. 1518 m. w. Nachw.).

    Voraussetzung dafür ist auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH Urt. v. 12.5.2016- IX ZR 65/14-; BGH Urt. v. 28.3.2019 -IX ZR 7/18-; BGH Urt. v. 14.6.2018 -IX ZR 22/15-).

    Hinsichtlich der vom Kläger jeweils angefochtenen Rechtshandlungen der Schuldnerin lag nämlich jedenfalls bis zum 27.03.2012 ein schlüssiges Sanierungskonzept vor, auf dessen Grundlage die Sanierungsbemühungen der Schuldnerin - so das Landgericht -nicht lediglich über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Möglichkeiten nicht wesentlich hinausgekommen sind, sondern das nach Auffassung des Senats auch schon in die Tat umgesetzt und bis zum Erlass des Beschlusses des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.03.2012 in dem Verfahren Y AG Aussicht auf Erfolg bot, womit vorliegend die Kenntnis der Schuldnerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweiszeichen für ihren Benachteiligungsvorsatz bis dahin verloren hat (vgl. hierzu allg.: BGH Urt. v. 12.5.2016 -IX ZR 65/14- m. w. Nachw. der Rspr. des BGH).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, erfordert die Annahme des Schuldners, ein Sanierungskonzept begründe die ernsthafte Aussicht auf Erfolg, nicht, dass ein Sanierungskonzept ohne jegliches Risiko sein muss, sondern es genügt eine positive Prognose, dass nachvollziehbar und vertretbar damit gerechnet werden kann, dass mit dem Sanierungsplan die Wiederherstellung der uneingeschränkten Zahlungsfähigkeit erfolgt (BGH-Urt. v. 12.5.2015 -IX ZR 65/14- m. w. Nachw.).

    Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners drohte, weil der Anfechtungsgegner dann, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, auch weiß, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern werden, er mithin regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde ist (BGH Urt. v. 14.7.2016 -IX ZR 188/15-; Urt. v. 12.5.2015 -IX ZR 65/14-).

    Demnach steht vorliegend nicht in Frage, dass die Beklagte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte, weil sie unmittelbar für diese Rahmen von Sanierungsbemühungen und zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Zahlungsfähigkeit beratend tätig war, womit das Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat und es damit der Beklagten oblegen hätte, darzulegen und zu beweisen, dass sie nichts von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gewusst hat (vgl. hierzu allg.: BGH Urt. v. 15.3.2012 -IX ZR 239/09-; Urt. v. 12.5.2016 - IX ZR 65/14-).

    Dabei trifft den Gläubiger des Schuldners, der - wie hier die Beklagte - über die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, deshalb auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat (BGH-Urt. v. 12.5.2016 -IX ZR 65/14-).

  • OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11

    Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Nachdem die Beklagte für die Y AG gegen diesen Beschluss beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat der Vorsitzende des 5. Zivilsenats durch Verfügung vom 15.12.2011 -Az.: 5 AktG 3/11 - darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG 2009 wohl nur für solche Schuldverschreibungen anzuwenden sein dürfte, die bereits einer Mehrheitsentscheidung nach dem SchVG 1899 unterfielen.

    Mit Beschluss vom 27.03.2012 -Az.: 5 AktG 3/11 - wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren der Y AG die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2011 zurück.

    Gleichwohl kann vorliegend trotz ihrer Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ab September 2011 auf den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erst ab dem 27.3.2012, nämlich dem Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem Verfahren Y AG -Az.: 5 AktG 3/11 -, geschlossen werden.

    Die Einsicht der Erfolglosigkeit des Sanierungskonzeptes und Zweifel an dessen Durchführbarkeit mussten sich bei der Schuldnerin und der Beklagten schließlich nicht allein aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2011 in dem von der Beklagten für die Y AG eingeleiteten Beschwerdeverfahren - Az.: 5 AktG 3/11 - gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2011 einstellen bzw. aufkommen, mit der er den Hinweis erteilt hat, dass wegen der Systematik, der Entstehungsgeschichte der Norm und des Vertrauensschutzes für Altanleger § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG 2009 wohl nur für solche Schuldverschreibungen anzuwenden sein dürfte, die bereits einer Mehrheitsentscheidung nach dem SchVG 1899 unterfielen.

  • OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15

    Anforderungen an einen ernsthaften Sanierungsversuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Dass die Schuldnerin demgegenüber schon aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.12.2011 oder aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.1.2012 die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten zur Anwendbarkeit des SchVG 2009 in Zweifel gezogen hat und von der Erfolglosigkeit des entwickelten Sanierungskonzeptes ausgegangen ist (so OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.10.2018 -4 U 166/17- und OLG Frankfurt am Main Urt. v. 19.10.2016 -19 U 102/15 -) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass sie bzw. die Beklagte entsprechend seinem Vorbringen nach der Verfügung vom 16.12.2011 und im Anschluss an den Beschluss vom 23.1.2012 in Erwägung gezogen haben, mit Hilfe eines Lobbyisten eine Änderung des SchVG 2009 in ihrem Sinne herbeizuführen.

    Dem steht bereits entgegen, dass es sich, wie ausgeführt, bei der von der Schuldnerin ab dem 27.03.2012 an die Beklagte gezahlte Vergütung um nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlungen gehandelt hat und diese mithin selbst dann nach § 142 Abs. 1 InsO anfechtbar wären, wenn sie, wie die Beklagte meint, in einer bargeschäftsähnlichen Lage geleistet worden wären (vgl. auch: OLG Frankfurt, Urt. v. 19.10.2016 -19 U 102/15 -).

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners drohte, weil der Anfechtungsgegner dann, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, auch weiß, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern werden, er mithin regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde ist (BGH Urt. v. 14.7.2016 -IX ZR 188/15-; Urt. v. 12.5.2015 -IX ZR 65/14-).

    Nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Hinblick darauf, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden können und soweit dabei Rechtsbegriffe wie die der Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, deren Kenntnis außerdem oft nur aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden kann, im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH Urt. v. 13.8.2009 -IX ZR 159/06- ; Urt. v. 14.7.2016 -IX ZR 188/15-).

  • BGH, 28.03.2019 - IX ZR 7/18

    Gerichtliche Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Dabei ist zur Bejahung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, dessen Kenntnis von der objektiven Gläubigerbenachteiligung erforderlich, was voraussetzt, dass er weiß oder es für möglich hält, dass sein Vermögen nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, er also um seine drohende Zahlungsunfähigkeit weiß (vgl. BGH, Urt. V. 28.3.2019 -Az.: IX ZR 7/18-m. w. Nachw. der Rspr. des BGH; Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 133 InsO Rn. 37).

    Voraussetzung dafür ist auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH Urt. v. 12.5.2016- IX ZR 65/14-; BGH Urt. v. 28.3.2019 -IX ZR 7/18-; BGH Urt. v. 14.6.2018 -IX ZR 22/15-).

  • OLG Saarbrücken, 06.12.2018 - 4 U 166/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsinformation bei Angabe von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Dass die Schuldnerin demgegenüber schon aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.12.2011 oder aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.1.2012 die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten zur Anwendbarkeit des SchVG 2009 in Zweifel gezogen hat und von der Erfolglosigkeit des entwickelten Sanierungskonzeptes ausgegangen ist (so OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.10.2018 -4 U 166/17- und OLG Frankfurt am Main Urt. v. 19.10.2016 -19 U 102/15 -) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass sie bzw. die Beklagte entsprechend seinem Vorbringen nach der Verfügung vom 16.12.2011 und im Anschluss an den Beschluss vom 23.1.2012 in Erwägung gezogen haben, mit Hilfe eines Lobbyisten eine Änderung des SchVG 2009 in ihrem Sinne herbeizuführen.
  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Demnach steht vorliegend nicht in Frage, dass die Beklagte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte, weil sie unmittelbar für diese Rahmen von Sanierungsbemühungen und zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Zahlungsfähigkeit beratend tätig war, womit das Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat und es damit der Beklagten oblegen hätte, darzulegen und zu beweisen, dass sie nichts von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gewusst hat (vgl. hierzu allg.: BGH Urt. v. 15.3.2012 -IX ZR 239/09-; Urt. v. 12.5.2016 - IX ZR 65/14-).
  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13

    Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Denn insoweit handelte es sich weder um eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare noch um eine abwegige Rechtsauffassung der Beklagten, was sich bereits daraus ergibt, dass der Bundesgerichtshof später mit Urteil vom 1.7.2014 -Az.: II ZR 381/13- die Anwendbarkeit des SchVG 2009 auch für Wandelschuldverschreibungen in der vorliegenden Konstellation bejaht hat.
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11

    Insolvenzanfechtung: Beweislastverteilung bei nahestehender Person als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind nämlich die von einem Insolvenzschuldner eingeschalteten Wirtschafts- und Steuerberater oder Rechtsanwälte keine nahestehenden Personen (BGHZ 195, 358).
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Hinblick darauf, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden können und soweit dabei Rechtsbegriffe wie die der Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, deren Kenntnis außerdem oft nur aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden kann, im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH Urt. v. 13.8.2009 -IX ZR 159/06- ; Urt. v. 14.7.2016 -IX ZR 188/15-).
  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

  • LAG Düsseldorf, 04.02.2013 - 9 TaBV 129/12

    Einsetzung einer Einigungsstelle

  • BAG, 06.09.1994 - 9 AZR 92/93

    Urlaubsgeld und Erziehungsurlaub

  • BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00

    Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht

  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 52/10

    Insolvente GmbH: Anfechtungs- und gesellschaftsrechtliche Ansprüche des

  • BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15

    Anfechtung von Zahlungen durch Leistung des Schuldners nach Einräumung seiner

  • OLG Hamburg, 31.05.2017 - 8 U 78/16

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Beteiligung

    b) Ein Hinweis auf eine etwaige Haftung der Kommanditisten nach den §§ 30, 31 GmbHG analog war nach der Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, da Verstöße gegen Verbotsnormen zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, über die nicht aufgeklärt werden muss (Senat, Urteil v.1.3.17 zum Aktz. 8 U 90/15).
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