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   OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 6 W 106/13   

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https://dejure.org/2014,2898
OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 6 W 106/13 (https://dejure.org/2014,2898)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.2014 - 6 W 106/13 (https://dejure.org/2014,2898)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 6 W 106/13 (https://dejure.org/2014,2898)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 24.03.2010 - 8 W 10/10

    Streitwertfestsetzung: Wert für die Terminsgebühr nach Ablauf eines befristeten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 6 W 106/13
    In der Regel entspricht der Streitwert des Verfahrens, das die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zum Gegenstand hat, dem des Anordnungsverfahrens (KG Berlin vom 24.03.2010, 8 W 10/10, Tz. 6 bei Juris).
  • OLG Saarbrücken, 04.03.2010 - 5 W 12/10

    Streitwertfestsetzung: Aufhebung einer Arrestanordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 6 W 106/13
    Bis zum Zeitpunkt der Erledigung ist somit eine Minderung des Streitwerts nicht eingetreten, denn er hat für die Antragstellerin das ursprüngliche Interesse behalten und die Antragsgegnerin musste mit entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen rechnen (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken vom 04.03.2010, Aktenzeichen 5 W 12/10, Tz. 15 bei Juris).
  • OLG München, 15.01.2013 - 6 W 86/13

    Für einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG ist nicht erforderlich, dass

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 6 W 106/13
    Der Senat hat den Streitwert für das Anordnungsverfahren auf 35.000,-- EUR festgesetzt (Entscheidung vom 21.08.2013 - 6 W 86/13, Bl. 107 d. A.).
  • LG Hamburg, 21.02.2018 - 416 HKO 222/17

    Einstweilige Verfügung: Wahrung der Vollziehungsfrist durch Übersendung einer

    Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens entspricht - soweit das Verfügungsbegehren erfolgreich war - demjenigen des Anordnungsverfahrens, da nicht nur über den formalen Fortbestand der einstweiligen Verfügung gestritten wurde (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.01.2014, Az.: 6 W 106/13).
  • LG Traunstein, 27.07.2018 - 1 HKO 1118/17

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, die aufgrund eines Anerkenntnisses

    Die Streitwertfestsetzung folgt hier dem Hauptsachewert von 33.333,33 EUR, da es nicht nur um den formalen Bestand des Anerkenntnisurteils geht (Zöller wie oben § 3 Rn. 16, Stichwort: Einstweilige Verfügung; OLG Frankfurt Beschluss vom 28.1.2014, Az. 6 W 106/13, zitiert nach iuris).
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