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   OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 20 W 469/07   

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https://dejure.org/2008,12613
OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 20 W 469/07 (https://dejure.org/2008,12613)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.02.2008 - 20 W 469/07 (https://dejure.org/2008,12613)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 20 W 469/07 (https://dejure.org/2008,12613)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 54 GKG, § 30 Abs 1 Halbs 2 KostO, § 121 KostO, § 7 Abs 3 ErbbauV
    Geschäftswert: gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Eigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts

  • Judicialis

    ErbbauRVO § 7 Abs. 3; ; GKG § 54; ; KostO § 30 Abs. 1; ; KostO § 121

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftswert im Verfahren auf Ersetzung der Eigentümerzustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geschäftswert für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung eines Eigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts; Beziehungswert bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 10.03.1999 - 3Z BR 265/94

    Schutzwürdiges Interesse an der Ersetzung der Zustimmung zur Veräußerung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 20 W 469/07
    Der Senat folgt aus diesen Gründen der im neueren Schrifttum vertretenen Auffassung, dass sich der Geschäftswert der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung nach § 30 Abs. 1 Halbsatz 2 KostO bestimmt (OLG Stuttgart aaO- anders dagegen für den Wert der Beglaubigung der Zustimmung zur Veräußerung in JurBüro 1982, 1059-; BayObLGZ 1997, 89, 44; BayObLG FGPrax 1999, 89; Assenmacher/Mathias, aaO.; Hartmann, aaO.; Hellstab, aaO., Rdnr. 27; Soergel/Stürner: ErbbauVO, 13. Aufl., 2007, § 7 Rdnr. 6; anderer Ansicht sind: OLG Düsseldorf JurBüro 1974, 1423 und Rohs/Wedewer, aaO., Rdnr. 16 unter Berufung auf OLG Düsseldorf ).
  • OLG Stuttgart, 21.04.1982 - 8 W 279/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 20 W 469/07
    Der Senat folgt aus diesen Gründen der im neueren Schrifttum vertretenen Auffassung, dass sich der Geschäftswert der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung nach § 30 Abs. 1 Halbsatz 2 KostO bestimmt (OLG Stuttgart aaO- anders dagegen für den Wert der Beglaubigung der Zustimmung zur Veräußerung in JurBüro 1982, 1059-; BayObLGZ 1997, 89, 44; BayObLG FGPrax 1999, 89; Assenmacher/Mathias, aaO.; Hartmann, aaO.; Hellstab, aaO., Rdnr. 27; Soergel/Stürner: ErbbauVO, 13. Aufl., 2007, § 7 Rdnr. 6; anderer Ansicht sind: OLG Düsseldorf JurBüro 1974, 1423 und Rohs/Wedewer, aaO., Rdnr. 16 unter Berufung auf OLG Düsseldorf ).
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