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   OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 23 U 297/05   

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https://dejure.org/2007,4900
OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 23 U 297/05 (https://dejure.org/2007,4900)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.03.2007 - 23 U 297/05 (https://dejure.org/2007,4900)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. März 2007 - 23 U 297/05 (https://dejure.org/2007,4900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 35 InsO, § 140 Abs 1 InsO, § 140 Abs 3 KostO
    Insolvenzmasse: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Zinsen eines Festgeldkontos mit monatlicher Prolongation bei Vorausverpfändung der Zinsforderungen

  • Judicialis

    InsO § 35; ; InsO § 140 Abs. 1; ; KostO § 140 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 35 § 140 Abs. 1; KostO § 140 Abs. 3
    Zum relevanten Anfechtungszeitpunkt bei insolvenzrechtlicher Anfechtung vorausabgetretener künftiger Forderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf Grund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für ein Absonderungsrecht der Zinsforderungen; Umfang eines Insolvenzverfahrens

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 35, 140 Abs. 1, 3
    Zur Zugehörigkeit vorausverpfändeter Zinsansprüche aus einem Festgeldkonto mit monatlicher Prolongation zur Insolvenzmasse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1670
  • NZI 2007, 413
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.1997 - IX ZR 89/96

    Abtretung einer Forderung auf künftigen Grundstücksmietzins; Nachweis der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 23 U 297/05
    Dabei ist auch für die Anfechtbarkeit der Vorausabtretung nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH WM 1997, 545).

    Dabei ist auch für die Anfechtbarkeit der Vorausabtretung nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH WM 1997, 545).

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 102/03

    Bestand des Vermieterpfandrechts in der Insolvenz des Mieters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 23 U 297/05
    In Fortführung seiner Rechtsprechung urteilte der BGH am 14.12.2006 (ZIP 2007, 191), dass das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters mit der Einbringung entstehe, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert, und das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden könne als die Mietzinszahlung selbst, womit dem Vermieter deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zustehe, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.

    Dies bestätigt die dargelegte Auffassung des Senats vom Vorliegen einer Kette sukzessiver, rechtlich selbständiger Festgeldvereinbarungen mit jeweils einer Monatslaufzeit, die im übrigen auch in Übereinstimmung mit der vom BGH nicht nur im Urteil vom 14.12.2006 (ZIP 2007, 191) zugrunde gelegten wirtschaftlichen Betrachtungsweise steht, der zufolge die Begründung eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechts an Vermögensgegenständen des Schuldners zur Sicherung künftiger Forderungen erst im Entstehenszeitpunkt der gesicherten Forderung die Schmälerung des Schuldnervermögens und somit die Gläubigerbenachteiligung bewirkt.

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 14 U 200/03

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung einer künftigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 23 U 297/05
    So wird die Vorausabtretung künftiger Forderungen erst mit deren Entstehen wirksam (vgl. OLG Karlsruhe NZI 2006, 103).

    So wird beispielsweise die Vorausabtretung künftiger Forderungen erst mit deren Entstehen wirksam (vgl. OLG Karlsruhe NZI 2006, 103).

  • BGH, 11.11.2004 - IX ZR 237/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 23 U 297/05
    Hieran anschließend entschied der BGH am 11.11.2004 (NZI 2005, 164), dass nach § 140 Abs. 3 InsO der Eintritt einer Bedingung außer Betracht bleibe und deshalb für das Entstehen einer mietvertraglichen Forderung das Eingehen des Mietverhältnisses der "Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände" sei.
  • BGH, 04.10.2001 - IX ZR 207/00

    Zulässigkeit der Aufrechnung in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 23 U 297/05
    Aus ähnlichen Erwägungen heraus hat der BGH mit Urteil vom 4.10.2001 (WM 2001, 2208) bereits früher entschieden, dass im Gesamtvollstreckungsverfahren § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB die Aufrechnung mit einer vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Forderung gegen eine Werklohnforderung des Schuldners ausschließe, die gemäß § 631 Abs. 1 BGB zwar schon vor Antragstellung begründet wurde, die aber auf Werkleistungen beruht, die erst nach diesem Zeitpunkt erbracht worden sind.
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 195/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenz-Eröffnungsverfahren; Anfechtbarkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 23 U 297/05
    So befasste der BGH sich in seinem Urteil vom 29.6.2004 (NZI 2004, 580) mit der Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 InsO, der gegenüber dem früheren § 54 KO verändert ist, auf die Provisionsforderung eines Handelsvertreters gemäß § 87 HGB.
  • OLG Rostock, 18.04.2005 - 3 U 139/04

    Verrechnung eingezogener Gelder mit eigenen Honoraransprüchen des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 23 U 297/05
    Nach dem Urteil des OLG Rostock vom 18.4.2005 (NZI 2006, 107) sei wie das Mietverhältnis auch der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Anwalt und Mandant ein Dauerschuldverhältnis, das - ungeachtet späterer Fälligkeit im Einzelnen - die vertragliche Grundlage für die in dieser Beziehung erwachsenden Rechte und Pflichten bilde.
  • KG, 04.03.2009 - 26 U 168/08

    Insolvenzverfahren: Anspruch des Insolvenzverwalters auf verpfändete Spar- und

    Das gelte nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (23 U 297/05, Urteil vom 28. März 2007) namentlich für laufende Festgeldzinsen, die mit jedem Prolongationszeitraum neu entstünden.
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