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   OLG Frankfurt, 28.03.2019 - 6 U 196/18   

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https://dejure.org/2019,7929
OLG Frankfurt, 28.03.2019 - 6 U 196/18 (https://dejure.org/2019,7929)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.03.2019 - 6 U 196/18 (https://dejure.org/2019,7929)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. März 2019 - 6 U 196/18 (https://dejure.org/2019,7929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 929 Abs. 2 ZPO
    Vollziehung einer Unterlassungsverfügung; Einwand der missbräuchlichen Berufung auf die fehlende Vollziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollziehung einer Unterlassungsverfügung; Einwand der missbräuchlichen Berufung auf die fehlende Vollziehung

  • Wolters Kluwer

    Vollziehung einer Unterlassungsverfügung; Einwand der missbräuchlichen Berufung auf die fehlende Vollziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 929 Abs. 2
    Anforderungen an die Vollziehung einer Urteilsverfügung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollziehung einer Unterlassungsverfügung erst nach Parteizustellung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 6 U 188/15

    Missbräuchliche Berufung auf die Versäumung der Vollziehungsfrist (§ 929 II ZPO)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2019 - 6 U 196/18
    Soweit ein solcher Missbrauchseinwand ausnahmsweise in Betracht kommt, muss er sich auf ein Verhalten des Antragstellers beziehen, das im Zusammenhang mit der Vollziehung selbst steht und die Berufung auf die Versäumung der Vollziehungsfrist nach den Gesamtumständen - etwa weil der Antragsgegner die Parteizustellung vereitelt hat - rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (vgl. Senat WRP 2016, 637).
  • OLG Köln, 11.04.2012 - 6 W 90/12

    Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 9

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2019 - 6 U 196/18
    Zur Vollziehung ist nach allgemeiner Auffassung (vgl. Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Rdz. 42 zu Kap. 55 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 6.6.2012 - 6 W 90/12; juris-Rn. 3 m.w.N.) die (zusätzliche) Zustellung des Urteils im Parteibetrieb oder eine andere der Parteizustellung vergleichbare formalisierte Kundgabe des Durchsetzungswillens wie etwa die Zustellung eines Vollstreckungsantrages erforderlich.
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