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   OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13   

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OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13 (https://dejure.org/2014,12016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.04.2014 - 23 U 81/13 (https://dejure.org/2014,12016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. April 2014 - 23 U 81/13 (https://dejure.org/2014,12016)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 31d WpHG, § 280 BGB
    Fehlerhafte Anlageberatung beim Kauf einer Beteiligung an Schiffsfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlerhafte Anlageberatung beim Kauf einer Beteiligung an Schiffsfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; WpHG § 31d
    Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von Anteilen an einem Schiffsfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.03.2013 - III ZR 160/12

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Anlageberatung wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13
    Soweit der BGH mit Urteil vom 7.3.2013 (III ZR 160/12) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden habe, dass eine Aufklärungspflicht der Tochtergesellschaft über Rückvergütungen nicht bestehe, habe er § 31d WpHG nicht thematisiert, mutmaßlich deshalb, weil dort nicht vorgetragen worden sei, dass die Y AG ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen sei, weil sie auch Anlageberatung im Sinne des KWG/WpHG erbracht habe.

    Außerdem habe der BGH mit Urteil vom 7.3.2013 (III ZR 160/12) entschieden, dass die Y AG wie ein bankenunabhängiger freier Anlageberater nicht verpflichtet gewesen sei, über erwartete Provisionen ungefragt aufzuklären.

    32 Ganz abgesehen davon, ob eine pauschale Verweisung auf erstinstanzlichen Vortrag überhaupt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO genügt, hat jedenfalls der BGH in einem Parallelverfahren betreffend einen Schiffsfonds mit derselben Beraterin Y AG mit Urteil vom 7.3.2013 (III ZR 160/12 - bei juris) festgestellt, dass die Y AG als freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht dazu verpflichtet ist, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären.

    Es spielt auch keine Rolle, dass der BGH im o.g. Urteil vom 7.3.2013 (III ZR 160/12) § 31d WpHG nicht einmal als potentielle Anspruchsgrundlage erwähnt hat - im Gegensatz zum Urteil vom 15.4.2010 (III ZR 196/09 - bei juris) -, obwohl dort die Beratung sogar erst im September 2008 stattgefunden hat.

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13
    Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht (BGHZ 158, 110, 120).

    Deshalb sind Innenprovisionen, die als solche keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage schließen lassen (BGHZ 158, 110, 118), dem Anleger offen zu legen.

    Dafür reicht es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 110, 121) aus, dass die Innenprovision im Prospekt als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" bezeichnet wird.

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13
    Der Berater sei nicht verpflichtet, von sich aus ungefragt eine weitere Aufklärung über die Kosten vorzunehmen (BGH, Urteil vom 25.9.2007, XI ZR 320/06).

    Damit ist vorliegend den Anforderungen im Sinne der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25.9.2007, XI ZR 320/06 - bei juris) entsprochen:.

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 308/11

    Anlageberatung durch ein selbstständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 6.12.2012, III ZR 307/11 und vom 19.7.2012, III ZR 308/11) sei ein freier, nicht bankmäßig gebundener Berater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären.

    Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es danach bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers - dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb bei den Anlageberatern nachzufragen (BGH a.a.O. unter Verweis auf Senatsurteil vom 19.7.2012 - III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 311/11

    Schadensersatzanspruch gegen einen Anlageberater wegen unterbliebener Aufklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13
    Dies rechtfertigte allerdings nicht den weitergehenden Schluss, der Rechtsvorgängerin der Beklagten würde keinesfalls eine das Agio überschreitende Provision zustehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 311/11, Rn. 17).
  • BGH, 17.09.2013 - XI ZR 332/12

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13
    Wie der BGH mit Urteil vom 17.9.2013 (XI ZR 332/12 - bei juris) entschieden hat, begründet diese Vorschrift weder (vor-)vertragliche Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger noch deliktische Schadensersatzansprüche, vermag also auch eine zivilrechtliche Haftung der Beklagten wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 31d WpHG nicht zu rechtfertigen.
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13
    Es spielt auch keine Rolle, dass der BGH im o.g. Urteil vom 7.3.2013 (III ZR 160/12) § 31d WpHG nicht einmal als potentielle Anspruchsgrundlage erwähnt hat - im Gegensatz zum Urteil vom 15.4.2010 (III ZR 196/09 - bei juris) -, obwohl dort die Beratung sogar erst im September 2008 stattgefunden hat.
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13
    Die aufsichtsrechtlichen Wohlverhaltenspflichten bewirken daher als solche weder eine Begrenzung noch eine Erweiterung der zivilrechtlich zu beurteilenden Haftung des Anlageberaters (Senatsurteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 47).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13
    Daraus folgt, dass ihnen keine eigenständige, über die zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgehende schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 18).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13
    Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 28.08.2013 - 5 U 76/13

    Kapitalanlegerbeteiligung an einem Schiffsfonds: Pflicht der vermittelnden Bank

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 307/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Selbstständiges Unternehmen der "Finanzgruppe"

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