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   OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20   

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https://dejure.org/2021,15929
OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20 (https://dejure.org/2021,15929)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.04.2021 - 4 U 72/20 (https://dejure.org/2021,15929)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. April 2021 - 4 U 72/20 (https://dejure.org/2021,15929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 55 InsO, § 155 InsO
    Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Insolvenzrecht: Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 55 InsO ; § 155 InsO
    Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz

  • rechtsportal.de

    § 55 InsO ; § 155 InsO
    Ansprüche aus Insolvenzanfechtung; Wegfall einer Gläubigerbenachteiligung; Vor einer Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen eines Abschlussprüfers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsatzanfechtung von Honorarzahlungen an den Abschlussprüfer: Zum Vorliegen einer Masseverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1978
  • DB 2021, 2689
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
    Denn die Rechtshandlung ist in diesem Fall von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 12.05.2016, IX ZR 65/14, Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.03.2019, IX ZR 7/18, Rn. 7, Rn. 10, jeweils zit. nach juris).

    Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 12.05.2016, IX ZR 65/14, Rn. 15).

    Dabei trägt der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 12.05.2016, IX ZR 65/14, Rn. 23 f.).

  • BGH, 08.05.2018 - II ZB 17/17

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für ein vor der Eröffnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
    Die Qualifikation der Honoraransprüche als Masseverbindlichkeiten der Schuldnerin ergebe sich daraus, dass die Wirksamkeit der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 155 Abs. 3 S. 2 InsO für das bis zur Insolvenzeröffnung laufende (Rumpf-)Geschäftsjahr von der Insolvenzeröffnung unberührt bleibe und dies nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 08.05.2018 (II ZB 17/17) in analoger Anwendung der Vorschrift auch für noch andauernde Prüfungen für vorherige Geschäftsjahre gelte.

    Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 08.05.2018, II ZB 17/17, Rn. 8 ff., zit. nach juris) verweist, nach der die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Bestellung eines Abschlussprüfers nicht nur für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens, sondern auch für die davorliegenden Geschäftsjahre von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleibt, ergibt sich daraus, dass § 155 Abs. 3 S. 2 InsO als gesetzliche Durchbrechung der Regelungen der §§ 115, 116 InsO anzusehen ist, nach denen Geschäftsbesorgungsverträge durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).

    Die Frage, ob vor der Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen eines Abschlussprüfers in Fällen, in denen die Abschlussprüfung erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird, Masseverbindlichkeiten begründen, ist bislang ungeklärt und vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2018 (II ZB 17/17) voraussichtlich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant.

  • BGH, 17.11.2016 - IX ZR 65/15

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
    In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn. 19 m.w.N., zit. nach juris).

    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 09.06.2016, IX ZR 174/15, Rn.17; Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn.13, jeweils m.w.N., zit. nach juris).

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
    Der Sache nach ist hinsichtlich der "Nach Auftragsbestätigung" zu leistenden ersten Zahlung der für ein Bargeschäft maßgebende Zeitraum von 30 Tagen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014, IX ZR 192/13, Rn. 33, zit. nach juris) bereits deshalb überschritten, weil die Beklagte die erste Abschlagsrechnung vom 13.03.2014 nach der vom 03.02.2014 datierenden Gegenzeichnung des Auftragsbestätigungsschreibens durch die Schuldnerin unter faktischer Kreditierung der Abschlagsforderung erst mit einer Verzögerung von mehr als einem Monat gestellt hat, bevor die betreffende Zahlung dann von der Schuldnerin mit einer weiteren Verzögerung von 2 Wochen am 27.03.2014 geleistet wurde.
  • BGH, 04.05.2017 - IX ZR 285/16

    Insolvenzanfechtung: Wissen des Anfechtungsgegners um drohende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
    Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusstgeworden sein kann (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 04.05.2017, IX ZR 285/16, Rn. 7 m.w.N.., zit. nach juris).
  • BGH, 27.09.2018 - IX ZR 313/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung von Pachtzahlungen im Altfall:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
    Der Anfechtungsgegner muss deshalb darlegen, dass in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der angefochtenen kongruenten Leistung des Schuldners eine gleichwertige, zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners unentbehrliche Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist (BGH, Beschluss vom 27.09.2018, IX ZR 313/16, Rn. 3 f. m.w.N., zit. nach juris).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
    Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich ab dem Tag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis einschließlich zum 04.04.2017 aus der nach Art. 103j Abs. 2 S. 1 EGInsO insoweit weiter anzuwendenden Vorschrift des § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung i.V.m. den §§ 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 1.2.2007, IX ZR 96/04, Rn. 14 ff., zit. nach juris).
  • BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten: Rechtsnatur des Anspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
    Denn die Beurteilung, ob eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, hängt nicht von wirklichen oder vermeintlichen praktischen Bedürfnissen, sondern von den Normen des Insolvenzrechts ab (BGH, Urteil vom 12.01.2017, IX ZR 87/16, Rn. 14, zit. nach juris).
  • BGH, 15.09.2016 - IX ZR 250/15

    Insolvenzanfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung: Kaufpreiszahlung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
    Es dürfte insoweit auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH vorliegen, nach der die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen und für hypothetische Kausalverläufe insoweit kein Raum ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2016, IX ZR 250/15, Rn. 15 m.w.N., zit. nach juris).
  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
    Eine Teilbarkeit von Leistungen liegt vor, wenn sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung nach objektiven Gesichtspunkten bestimmen lassen (Knof, Uhlenbruck InsO 15. Aufl., § 105 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.04.2002, IX ZR 313/99, Rn. 23, zit. nach juris), während subjektive Elemente - wie ein mangelndes Interesse an der Teilleistung - ohne Bedeutung sind (Knof, a.a.O., § 105 Rn. 11).
  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 174/15

    Insolvenzanfechtung einer kongruenten Leistungen: Indizien für eine erkennbare

  • BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90

    Benachteiligung der Konkursgläubiger bei Bestehen von Ansprüchen anderer

  • BGH, 28.03.2019 - IX ZR 7/18

    Gerichtliche Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 69/21

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der

    Nach der überwiegenden Auffassung beinhaltet § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO hingegen als lex specialis eine Durchbrechung der §§ 115, 116 InsO mit der Folge, dass auch der vor Insolvenzeröffnung abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und der daraus folgende Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers fortbestehen (vgl. OLG Frankfurt, ZInsO 2004, 95, 96 und ZIP 2021, 1978, 1980; MünchKomm-InsO/Jaffé, 4. Aufl., § 155 Rn. 21; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 155 Rn. 24; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 155 Rn. 70; HK-InsO/Depré, 10. Aufl., § 155 Rn. 16; FK-InsO/Boochs/Nickel, 9. Aufl., § 155 Rn. 244; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO, 6. Aufl., § 155 Rn. 27; Schmidt/Schmittmann, InsO, 19. Aufl., § 155 Rn. 58; Jaeger/Eckardt, InsO, § 155 Rn. 113; Müller/Gelhausen in Festschrift Claussen, 1997, S. 687, 696; Kniebes, ZInsO 2015, 383, 385; Gehrlein, ZInsO 2019, 697, 703; Kaiser/Berbuer, ZIP 2017, 161, 162; Hillebrand, ZInsO 2019, 774, 776; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 17/17, ZIP 2018, 1358 Rn. 9).

    Nach der Gegenauffassung liegt eine Masseverbindlichkeit nur für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, hinsichtlich der Vergütung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in der Zeit davor sei hingegen eine bloße Insolvenzforderung anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2021, 1978, 1980).

    Auch der Abschlussprüfer, der nur einen Teil seiner Tätigkeit vor Eröffnung erbracht hat, kann nicht besser stehen als derjenige, der seine Prüfung zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen hat und insgesamt nur Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO ist (ebenso OLG Frankfurt, ZIP 2021, 1978, 1981).

    Nach anderer Meinung kommt eine Teilbarkeit grundsätzlich auch dann in Betracht (BAGE 132, 333 Rn. 29 ff für einen Rechtsanwalt; OLG Frankfurt, ZIP 2021, 1978, 1980 für einen Abschlussprüfer; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 105 Rn. 11; Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl., § 105 Rn. 28; Schmidt/Ringstmeier, InsO, 19. Aufl., § 105 Rn. 11).

    Die Verpflichtung zur vollständigen Leistungserbringung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann nämlich gerade nicht in Frage gestellt (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2021, 1978, 1980; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 105 Rn. 11; Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl., § 105 Rn. 28).

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 68/21

    Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung

    Nach der überwiegenden Auffassung beinhaltet § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO hingegen als lex specialis eine Durchbrechung der §§ 115, 116 InsO mit der Folge, dass auch der vor Insolvenzeröffnung abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und der daraus folgende Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers fortbestehen (vgl. OLG Frankfurt, ZInsO 2004, 95, 96 und ZIP 2021, 1978, 1980; MünchKomm-InsO/Jaffé, 4. Aufl., § 155 Rn. 21; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 155 Rn. 24; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 155 Rn. 70; HK-InsO/Depré, 10. Aufl., § 155 Rn. 16; FK-InsO/Boochs/Nickel, 9. Aufl., § 155 Rn. 244; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO, 6. Aufl., § 155 Rn. 27; Schmidt/Schmittmann, InsO, 19. Aufl., § 155 Rn. 58; Jaeger/Eckardt, InsO, § 155 Rn. 113; Müller/Gelhausen in Festschrift Claussen, 1997, S. 687, 696; Kniebes, ZInsO 2015, 383, 385; Gehrlein, ZInsO 2019, 697, 703; Kaiser/Berbuer, ZIP 2017, 161, 162; Hillebrand, ZInsO 2019, 774, 776; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 17/17, ZIP 2018, 1358 Rn. 9).

    Nach der Gegenauffassung liegt eine Masseverbindlichkeit nur für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, hinsichtlich der Vergütung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in der Zeit davor sei hingegen eine bloße Insolvenzforderung anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2021, 1978, 1980).

    Auch der Abschlussprüfer, der nur einen Teil seiner Tätigkeit vor Eröffnung erbracht hat, kann nicht besser stehen als derjenige, der seine Prüfung zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen hat und insgesamt nur Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO ist (ebenso OLG Frankfurt, ZIP 2021, 1978, 1981).

    Nach anderer Meinung kommt eine Teilbarkeit grundsätzlich auch dann in Betracht (BAGE 132, 333 Rn. 29 ff für einen Rechtsanwalt; OLG Frankfurt, ZIP 2021, 1978, 1980 für einen Abschlussprüfer; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 105 Rn. 11; Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl., § 105 Rn. 28; Schmidt/Ringstmeier, InsO, 19. Aufl., § 105 Rn. 11).

    Die Verpflichtung zur vollständigen Leistungserbringung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann nämlich gerade nicht in Frage gestellt (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2021, 1978, 1980; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 105 Rn. 11; Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl., § 105 Rn. 28).

  • BGH, 23.06.2022 - IX ZR 75/21

    Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZIP 2021, 1978 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien gemäß § 133 Abs. 1 InsO aF anfechtbar.
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