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   OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 17 W 3/22   

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https://dejure.org/2022,12186
OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 17 W 3/22 (https://dejure.org/2022,12186)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.04.2022 - 17 W 3/22 (https://dejure.org/2022,12186)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. April 2022 - 17 W 3/22 (https://dejure.org/2022,12186)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 406 ZPO ; § 42 ZPO
    Befangenheit medizinischer Sachverständiger

  • rechtsportal.de

    § 406 ZPO ; § 42 ZPO
    Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen wegen Überschreitung des Gutachtenauftrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überschreitung des Gutachtenauftrags: Nicht immer ein Befangenheitsgrund!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Überschreitung des Gutachtenauftrags ist nicht immer ein Befangenheitsgrund! (IBR 2022, 490)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 863
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 17 W 3/22
    § 411 ZPO gewährten Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten angebracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 -, Rn. 11 f., juris).

    Dieser Vorwurf vermag aber vorliegend nicht die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, weil er nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 -, Rn. 14, juris).

  • BGH, 15.12.2003 - II ZB 32/03

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum BGH; Verletzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 17 W 3/22
    Der Senat geht regelmäßig - so auch hier - davon aus, dass das Interesse an der Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit mit einem Drittel des Streitwerts der Hauptsache sachgerecht abgebildet wird, §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - II ZB 32/03 -, unter Ziff. 4., BeckRS 2004, 1738).
  • BGH, 23.10.2007 - X ZR 100/05

    Sachverständigenablehnung II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 17 W 3/22
    Es ist allein maßgeblich, ob für die das Ablehnungsgesuch stellende Partei der Anschein einer nicht vollständigen Unvoreingenommenheit und Objektivität besteht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - X ZR 100/05 -, Rn. 5, juris), wobei mehrere Gründe, die für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen vermögen, in ihrer Gesamtheit die notwendige Überzeugung vermitteln können (vgl. OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2005 - 1 W 1010/05 -, Rn. 11, juris; Huber: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., Rn. 4, § 406 ZPO).
  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 32/12

    Honorarprozess des Architekten: Sachverständigenablehnung wegen Überschreitung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 17 W 3/22
    Ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur auf Grund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZB 32/12 -, Rn. 13, juris mwN), wobei der dem Sachverständigen erteilte Gutachtenauftrag und der damit zusammenhängende Beweisbeschluss dahin zu bewerten sind, ob mit der Beantwortung der Beweisfragen aus Sicht der verständigen Partei bereits eine offensichtliche und ohne Weiteres erkennbare Überschreitung des Beweisthemas durch den Sachverständigen einhergeht (vgl. ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2013 - 9 W 21/13, Rn. 24f., juris; OLG Bremen, Beschluss vom 11. August 2014 - 5 W 26/14 -, Rn. 2f., juris).
  • OLG München, 04.07.2005 - 1 W 1010/05

    Besorgnis der Befangenheit bei Gesamtschau mehrerer Kleinigkeiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 17 W 3/22
    Es ist allein maßgeblich, ob für die das Ablehnungsgesuch stellende Partei der Anschein einer nicht vollständigen Unvoreingenommenheit und Objektivität besteht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - X ZR 100/05 -, Rn. 5, juris), wobei mehrere Gründe, die für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen vermögen, in ihrer Gesamtheit die notwendige Überzeugung vermitteln können (vgl. OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2005 - 1 W 1010/05 -, Rn. 11, juris; Huber: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., Rn. 4, § 406 ZPO).
  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 108/80

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 17 W 3/22
    In diesem Zusammenhang können Negativäußerungen über eine Prozesspartei die Voreingenommenheit begründen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1981 - IVa ZR 108/80 -, Rn. 19, juris); ebenso können einzelfallbezogen das Überschreiten des Gutachtenauftrags oder eine parteilastige Beweiswürdigung und das Nichtoffenbaren herangezogener Beweisunterlagen zu einer Voreingenommenheit beitragen (vgl. i. e. Scheuch in: BeckOK ZPO, Stand 1. März 2022, Rn. 24.2 f.,.
  • OLG Bremen, 11.08.2014 - 5 W 26/14

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 17 W 3/22
    Ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur auf Grund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZB 32/12 -, Rn. 13, juris mwN), wobei der dem Sachverständigen erteilte Gutachtenauftrag und der damit zusammenhängende Beweisbeschluss dahin zu bewerten sind, ob mit der Beantwortung der Beweisfragen aus Sicht der verständigen Partei bereits eine offensichtliche und ohne Weiteres erkennbare Überschreitung des Beweisthemas durch den Sachverständigen einhergeht (vgl. ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2013 - 9 W 21/13, Rn. 24f., juris; OLG Bremen, Beschluss vom 11. August 2014 - 5 W 26/14 -, Rn. 2f., juris).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.2022 - 15 U 83/19

    Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Sinne des § 406 Abs. 1

    Maßgeblich sind vielmehr auch insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGH NJW-RR 2013, 851; OLG Stuttgart DS 2012, 397; OLG Karlsruhe Beschl. v. 04.09.2013, Az.: 9 W 28/13, BeckRS 2013, 22397; OLG Bremen DS 2014, 255; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2022, 863), wobei die Überschreitung des Gutachtenauftrages für sich genommen in der Regel nicht ausreicht, sondern zudem das sonstige Verhalten des Sachverständigen eine parteiliche Tendenz zugunsten oder zulasten einer Partei erkennen lassen muss (OLG Karlsruhe Beschl. v. 04.09.2013, Az.: 9 W 28/13, BeckRS 2013, 22397; OLG Bamberg, Beschl. v. 07.03.2017, Az.: 4 W 16/17, BeckRS 2017, 104968; OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2018, Az.: 9 W 4/18, BeckRS 2018, 2180; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.06.2019, Az.: 12 W 15/18, BeckRS 2019, 14223; OLG Dresden, Beschl. v. 26.05.2020, Az.: 4 W 335/20; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.05.2021, Az.: 12 W 14/21, BeckRS 2021, 12895).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist deshalb beispielsweise zu verneinen, wenn die Überschreitung des Gutachtenauftrags lediglich auf einem Missverständnis beruht (OLG Karlsruhe Beschl. v. 04.09.2013, Az.: 9 W 28/13, BeckRS 2013, 22397) oder mit der Beantwortung der Beweisfragen aus Sicht einer verständigen Partei bereits eine offensichtliche und damit ohne Weiteres erkennbare Überschreitung des Beweisthemas durch den Sachverständigen einhergeht (OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 863).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 17 W 41/22

    Fristgerechte Anbringung eines Befangenheitsgesuchs

    Der Gegenstandswert beträgt 8.541,51 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - 17 W 3/22 -, Rn. 22, juris).
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