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   OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17   

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OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17 (https://dejure.org/2018,17672)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.06.2018 - 16 U 105/17 (https://dejure.org/2018,17672)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 16 U 105/17 (https://dejure.org/2018,17672)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sektenvorwurf unterfällt freier Meinungsäußerung

  • kanzlei.biz

    Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 ; BGB § 1004
    Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs eines Wirtschaftsunternehmens durch Hinweise an Kunden des Unternehmens auf mediale Berichterstattung bezüglich der Sekteneigenschaft der hinter ihm stehenden Personengruppe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Sektenvorwurf unterfällt freier Meinungsäußerung

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Unternehmen darf öffentlich als "Sekte” bezeichnet werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte durch ehemaligen Mitarbeiter kann zulässige Meinungsäußerung sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Bezeichnung eines Unternehmens als "Sekte"

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung eines Unternehmens als "Sekte" rechtmäßig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Berufung zurückgewiesen: Mann durfte Ex-Arbeitgeberin als "Sekte" bezeichnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sektenvorwurf unterfällt freier Meinungsäußerung

  • versr.de (Kurzinformation)

    Sektenvorwurf unterfällt freier Meinungsäußerung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sektenvorwurf unterfällt freier Meinungsäußerung

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 29.06.2018)

    Sekten-Vorwurf ist freie Meinungsäußerung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sektenvorwurf unterfällt freier Meinungsäußerung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ex-Arbeitnehmer kann Unternehmen als "Sekte" bezeichnen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bezeichnung eines Unternehmens als "Sekte" fällt in Schutzbereich der freien Meinungsäußerung - Sozialer Geltungsanspruch eines Unternehmens überwiegt nicht Meinungsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1380
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind [BGH Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - Rn. 12; Urt. v. 19.1.2016 - VI ZR 302/15 - Rn. 11].

    Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen [BGH Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14- Rn. 24 ; Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14- Rn. 8].

    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte [BGH Urt. v. 28.7.2015 aaO.; Urt. v. 16.12.2014 aaO.].

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden [BGH Urt. v. 16.12.2014 aaO.].

    Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus [BGH Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 7/07- Rn. 15; Urt. v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08- Rn. 11; Urt. v. 16.12.2014 aaO. - Rn. 9].

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden [BGH Urt. v. 27.5.2014 - VI ZR 153/13- Rn. 13; Urt. v. 16.12.2014 aaO. - Rn. 9].

    Auch hier ist nämlich zu beachten, dass eine Aussage nicht isoliert gewürdigt werden darf, sondern in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist [BGH Urt. v. 16.12.2014 aaO. - Rn. 19].

  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13

    Zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17
    Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen [BVerfG Beschl. v. 26.2.1969 - 1 BvR 619/63 - Rn. 17; Beschl. v. 15.11.1982 - 1 BvR 108/80 - Rn. 31; BGH Urt. v. 6.2.2014 - I ZR 75/13 Rn. 17; Urt. v. 19.1.2016 - VI ZR 302/15 - Rn. 21].

    Wird mit der Meinungsäußerung hingegen ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Anliegen verfolgt, kommt der Meinungsfreiheit grundsätzlich das größere Gewicht zu, auch wenn als Nebeneffekt eines Boykottaufrufs wirtschaftliche Interesse beeinträchtigt werden, selbst wenn diese Folge mitbeabsichtigt ist [0 Beschl. v. 15.1.1958 - 1 BvR 440/51 - Rn. 55; Beschl. v. 26.2.1969 - 1 BvR 619/63 - Rn. 17; Beschl. v. 15.11.1982 - 1 BvR 108/8 - Rn. 31 ; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 24 f; Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 23 f].

    Meinungsäußerungen, sei es in der Form eines Boykottaufrufs, sei es in anderer Form, tragen das Risiko in sich, für bestimmte Personenkreise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen zu können, wenn die angesprochenen Kreise auf Grund der Meinungsäußerung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen [BVerfG Beschl. 15.1.1958 aaO.; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 25].

    Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten [BVerfG Beschl. v. 15.1.1959 aaO. - Rn. 48; Beschl. v. 15.11.1982 aaO.; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 25; Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 32].

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen [BVerfG Beschl. 26.2.1969 aaO. - Rn. 18; Beschl. v. 15.11.1982 aaO.; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 24; Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 23].

    Hiernach scheiden die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines betriebsbezogenen Eingriffs in den eingerichteten Gewerbetrieb insbesondere dann aus, wenn es sich um den durch § 824 BGB sowie durch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gewährleisteten Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Personen oder Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geht, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden [vgl. Soehring/Hoene Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 54a; BGH Urt. v. 10.12.1991 - VI ZR 53/91 - Rn. 13; Urt. v. 21.4.1998 - VI ZR 196/97 - Rn. 12; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 12].

  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 302/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Boykottaufruf gegen einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind [BGH Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - Rn. 12; Urt. v. 19.1.2016 - VI ZR 302/15 - Rn. 11].

    Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen [BVerfG Beschl. v. 26.2.1969 - 1 BvR 619/63 - Rn. 17; Beschl. v. 15.11.1982 - 1 BvR 108/80 - Rn. 31; BGH Urt. v. 6.2.2014 - I ZR 75/13 Rn. 17; Urt. v. 19.1.2016 - VI ZR 302/15 - Rn. 21].

    Wird mit der Meinungsäußerung hingegen ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Anliegen verfolgt, kommt der Meinungsfreiheit grundsätzlich das größere Gewicht zu, auch wenn als Nebeneffekt eines Boykottaufrufs wirtschaftliche Interesse beeinträchtigt werden, selbst wenn diese Folge mitbeabsichtigt ist [0 Beschl. v. 15.1.1958 - 1 BvR 440/51 - Rn. 55; Beschl. v. 26.2.1969 - 1 BvR 619/63 - Rn. 17; Beschl. v. 15.11.1982 - 1 BvR 108/8 - Rn. 31 ; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 24 f; Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 23 f].

    Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten [BVerfG Beschl. v. 15.1.1959 aaO. - Rn. 48; Beschl. v. 15.11.1982 aaO.; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 25; Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 32].

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen [BVerfG Beschl. 26.2.1969 aaO. - Rn. 18; Beschl. v. 15.11.1982 aaO.; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 24; Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 23].

    Da der auf Grundlage einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgte Boykottaufruf dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfällt, ist er nicht nur als äußerstes Mittel im geistigen Meinungskampf zulässig [BGH Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 34].

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17
    Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen [BVerfG Beschl. v. 26.2.1969 - 1 BvR 619/63 - Rn. 17; Beschl. v. 15.11.1982 - 1 BvR 108/80 - Rn. 31; BGH Urt. v. 6.2.2014 - I ZR 75/13 Rn. 17; Urt. v. 19.1.2016 - VI ZR 302/15 - Rn. 21].

    Wird mit der Meinungsäußerung hingegen ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Anliegen verfolgt, kommt der Meinungsfreiheit grundsätzlich das größere Gewicht zu, auch wenn als Nebeneffekt eines Boykottaufrufs wirtschaftliche Interesse beeinträchtigt werden, selbst wenn diese Folge mitbeabsichtigt ist [0 Beschl. v. 15.1.1958 - 1 BvR 440/51 - Rn. 55; Beschl. v. 26.2.1969 - 1 BvR 619/63 - Rn. 17; Beschl. v. 15.11.1982 - 1 BvR 108/8 - Rn. 31 ; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 24 f; Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 23 f].

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen [BVerfG Beschl. 26.2.1969 aaO. - Rn. 18; Beschl. v. 15.11.1982 aaO.; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 24; Urt. v. 19.1.2016 aaO. - Rn. 23].

    Demnach ist es allein die Macht der Argumente in der von ihm zusammengetragenen und verlinkten medialen Berichterstattung, mittels der er sich an das Verantwortungsbewusstsein und die sittliche Haltung der Angesprochenen wendet, um auf ihre Willensentschließung Einfluss zu nehmen [vgl. BVerfG Beschl. v. 15.1.1958 aaO. - Rn. 57; Beschl. v. 26.2.1969 aaO. - Rn. 21].

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17
    Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus [BGH Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 7/07- Rn. 15; Urt. v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08- Rn. 11; Urt. v. 16.12.2014 aaO. - Rn. 9].

    Bei der Sinndeutung ist von dem Verständnis auszugehen, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst [BGH Urt. v. 11.3.2008 aaO.].

    Bei dieser Abwägung sind insbesondere die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen [BGH Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 7/07 - Rn. 12].

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt [BGH Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 22; Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14 - Rn. 29; Urt. v. 15.9 2015 - VI ZR 175/14 - Rn. 20].

    Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen [BGH Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14- Rn. 24 ; Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14- Rn. 8].

    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte [BGH Urt. v. 28.7.2015 aaO.; Urt. v. 16.12.2014 aaO.].

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 53/91

    Beeinträchtigung durch Fernsehberichterstattung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17
    Hiernach scheiden die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines betriebsbezogenen Eingriffs in den eingerichteten Gewerbetrieb insbesondere dann aus, wenn es sich um den durch § 824 BGB sowie durch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gewährleisteten Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Personen oder Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geht, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden [vgl. Soehring/Hoene Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 54a; BGH Urt. v. 10.12.1991 - VI ZR 53/91 - Rn. 13; Urt. v. 21.4.1998 - VI ZR 196/97 - Rn. 12; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 12].

    Der durch § 824 BGB gewährleistete Schutz umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch das Interesse des Betroffenen an durch Falschmeldungen nicht belasteten wirtschaftlichen Beziehungen zu seinen Geschäftspartnern [vgl. BGH Urt. v. 10.12.1991 aaO.], um das es hier der Klägerin in erster Linie geht.

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17
    Hiernach scheiden die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines betriebsbezogenen Eingriffs in den eingerichteten Gewerbetrieb insbesondere dann aus, wenn es sich um den durch § 824 BGB sowie durch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gewährleisteten Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Personen oder Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geht, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden [vgl. Soehring/Hoene Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 54a; BGH Urt. v. 10.12.1991 - VI ZR 53/91 - Rn. 13; Urt. v. 21.4.1998 - VI ZR 196/97 - Rn. 12; BGH Urt. v. 6.2.2014 aaO. - Rn. 12].
  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 117/11

    Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17
    Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt [BGH Urt. v. 15.5.2012 - VI ZR 117/11 - Rn. 27].
  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 153/13

    Maßstab bei herabwürdigender Äußerung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17
    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden [BGH Urt. v. 27.5.2014 - VI ZR 153/13- Rn. 13; Urt. v. 16.12.2014 aaO. - Rn. 9].
  • BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11

    Vorbeugende Unterwerfungserklärung

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

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