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   OLG Frankfurt, 28.06.2019 - 4 U 103/18   

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https://dejure.org/2019,18831
OLG Frankfurt, 28.06.2019 - 4 U 103/18 (https://dejure.org/2019,18831)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.06.2019 - 4 U 103/18 (https://dejure.org/2019,18831)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - 4 U 103/18 (https://dejure.org/2019,18831)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 145 BGB, § 151 BGB
    Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens als Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages (Realofferte)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Frankfurter Renn-Klub i. L. muss Stromrechnung nachzahlen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Frankfurter Renn-Klub i. L. muss Stromrechnung nachzahlen

Besprechungen u.ä.

  • jura-online.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.04.2018 - XII ZR 76/17

    Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in Frankfurt am Main

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2019 - 4 U 103/18
    Inzwischen wurde der Beklagte rechtskräftig zur Räumung verurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17 -, zit. nach juris).

    Zum einen hatte die Streithelferin zu 1) den Geschäftsbesorgungsvertrag - wie nunmehr rechtskräftig feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17 -, Rn. 40, zit. nach juris) - ihrerseits wirksam kündigen können.

  • BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12

    Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2019 - 4 U 103/18
    Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12 -, Rn. 13 m.w.N., zit. nach juris).

    Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsgegners zu verstehen war, ob für den Bezieher des Stroms also nach den ihm bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen ersichtlich war, dass in der erfolgten Stromlieferung eine an ihn gerichtete Realofferte auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages zu sehen war (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12 -, Rn. 14 m.w.N., zit. nach juris).

  • BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.06.2019 - 4 U 103/18
    Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13 -, Rn.14 m.w.N., zit. nach juris).

    Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13 -, Rn.10 m.w.N., zit. nach juris).

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