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OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 6 U 105/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 38 Abs. 2 DesignG
Schutzumfang eines eingetragenen Designs - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schutzumfang eines eingetragenen Designs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
DesignG § 38 Abs. 2
Bestimmung des Schutzumfangs eines eingetragenen Designs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Grad der Gestaltungsfreiheit ist für Schutzumfang von eingetragenem Design entscheidend
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 07.05.2015 - 3 O 260/14
- OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 6 U 105/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 6 U 265/12
Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Eigenart einer Duschwanne; Teilurteil über …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 6 U 105/15
Sind nämlich auf einem bestimmten Gebiet die durch den Verwendungszweck an sich eröffneten weiten Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur die Zahl vorbekannter Muster, sondern auch dadurch eingeengt, dass diese untereinander nur noch einen geringen Abstand halten, führt dies - über die ("quantitative") Mustervielfalt hinaus - zu einer ("qualitativen") Musterdichte mit der Folge, dass die Gestaltungsfreiheit eingeschränkt ist (Senat, Urteil vom 28.02.2013, Aktenzeichen 6 U 212/12; Urteil vom 20.02.2014 , Aktenzeichen 6 U 265/12). - OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 6 U 212/12
Anforderungen an die Eigenart eines Geschmacksmusters
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 6 U 105/15
Sind nämlich auf einem bestimmten Gebiet die durch den Verwendungszweck an sich eröffneten weiten Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur die Zahl vorbekannter Muster, sondern auch dadurch eingeengt, dass diese untereinander nur noch einen geringen Abstand halten, führt dies - über die ("quantitative") Mustervielfalt hinaus - zu einer ("qualitativen") Musterdichte mit der Folge, dass die Gestaltungsfreiheit eingeschränkt ist (Senat, Urteil vom 28.02.2013, Aktenzeichen 6 U 212/12; Urteil vom 20.02.2014 , Aktenzeichen 6 U 265/12). - OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 6 U 34/15
Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit Rücksicht auf den vorbekannten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 6 U 105/15
Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit (Senat, GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16; Urteil vom 11.09.2014, Aktenzeichen 6 U 58/14 - Sportbrillen, Tz. 20 bei Juris; Urteil vom 3. März 2016, Aktenzeichen 6 U 34/15 - Handyhülle, Tz. 29 bei Juris).
- OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12
Schutzumfang eines Geschmacksmusters betreffend eine Tasse
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 6 U 105/15
Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit (Senat, GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16; Urteil vom 11.09.2014, Aktenzeichen 6 U 58/14 - Sportbrillen, Tz. 20 bei Juris; Urteil vom 3. März 2016, Aktenzeichen 6 U 34/15 - Handyhülle, Tz. 29 bei Juris). - BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09
ICE
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 6 U 105/15
Neben dem Grad der Gestaltungsfreiheit hängt der Schutzumfang maßgeblich vom Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz ab (BGH GRUR 2011, 1117 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09] - ICE, Tz. 35). - OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 U 58/14
Geschmacksmusterrechtliche Voraussetzungen für den Schutz einer Sportbrille sowie …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 6 U 105/15
Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit (Senat, GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16; Urteil vom 11.09.2014, Aktenzeichen 6 U 58/14 - Sportbrillen, Tz. 20 bei Juris; Urteil vom 3. März 2016, Aktenzeichen 6 U 34/15 - Handyhülle, Tz. 29 bei Juris). - BGH, 23.02.2012 - I ZR 68/11
Geschmacksmusterschutz: Neuheitsschädliche Vorwegnahme eines Geschmacksmusters …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 6 U 105/15
Eine Verringerung der Gestaltungsfreiheit ergibt sich auch nicht allein daraus, dass in dem fraglichen Bereich bereits eine große Anzahl vorbekannter Designs existiert; eine solche Mustervielfalt bestätigt lediglich den großen Gestaltungsspielraum (BGH, GRUR-RR 2012, 277 - Milla, Tz. 21, 22).