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   OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06   

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https://dejure.org/2006,12167
OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06 (https://dejure.org/2006,12167)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.08.2006 - 3 Ws 820/06 (https://dejure.org/2006,12167)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. August 2006 - 3 Ws 820/06 (https://dejure.org/2006,12167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 68f StGB, § 181b StGB
    Führungsaufsicht: Voraussetzungen des Eintritts nach Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe

  • Judicialis

    StGB § 68 f; ; StGB § 181 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 68 f; StGB § 181 b
    Führungsaufsicht; Entlassung; Freiheitsstrafe; Dauer; Haftverbüßung; Gesamtfreiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetzes mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug nach Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 30
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 09.07.1981 - 3 Ss 60/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06
    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.1997 (3 Ws 514/97) - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 8.5.1981 - 3 Ws 252/1981 - MDR 1982, 164) - der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 8.6.1995 - 3 Ws 248/95 - NStZ-RR 1996, 31 f) angeschlossen, wonach bei Verbüßung von Gesamtfreiheitsstrafe die Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB nur dann eintritt, wenn mindestens eine der wegen einer Vorsatztat begangenen Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder mehr beträgt.
  • OLG Hamm, 08.06.1995 - 3 Ws 248/95

    Führungsaufsicht, Gesamtfreiheitsstrafe, Einzelstrafe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06
    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.1997 (3 Ws 514/97) - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 8.5.1981 - 3 Ws 252/1981 - MDR 1982, 164) - der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 8.6.1995 - 3 Ws 248/95 - NStZ-RR 1996, 31 f) angeschlossen, wonach bei Verbüßung von Gesamtfreiheitsstrafe die Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB nur dann eintritt, wenn mindestens eine der wegen einer Vorsatztat begangenen Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder mehr beträgt.
  • OLG Frankfurt, 08.05.1981 - 3 Ws 252/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06
    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.1997 (3 Ws 514/97) - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 8.5.1981 - 3 Ws 252/1981 - MDR 1982, 164) - der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 8.6.1995 - 3 Ws 248/95 - NStZ-RR 1996, 31 f) angeschlossen, wonach bei Verbüßung von Gesamtfreiheitsstrafe die Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB nur dann eintritt, wenn mindestens eine der wegen einer Vorsatztat begangenen Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder mehr beträgt.
  • KG, 01.09.1997 - 3 Ws 514/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06
    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.1997 (3 Ws 514/97) - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 8.5.1981 - 3 Ws 252/1981 - MDR 1982, 164) - der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 8.6.1995 - 3 Ws 248/95 - NStZ-RR 1996, 31 f) angeschlossen, wonach bei Verbüßung von Gesamtfreiheitsstrafe die Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB nur dann eintritt, wenn mindestens eine der wegen einer Vorsatztat begangenen Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder mehr beträgt.
  • LG Hildesheim, 03.11.2009 - 23 StVK 507/09

    Strafvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsgrundlage nach nachträglicher

    Trotz der Einbeziehung der von dem Landgericht O. verhängten Einzelstrafen in die durch das Amtsgericht - Schöffengericht - N. gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und der vollstreckungsbehördlich unter dem Aktenzeichen der amtsgerichtlichen Verurteilung erfolgenden Vollstreckung der Maßregel ist deren Grundlage - anders als in Bezug auf die Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH NStZ 1997, 100f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 30ff.) - weiterhin das vorgenannte Urteil des Landgerichts O. In dem späteren Urteil des Schöffengerichts ist die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erneut angeordnet worden, sondern nur nach § 55 Abs. 2 StGB (letztlich deklaratorisch) aufrecht erhalten worden; die Prüffristen für die Frage der Fortdauer der Unterbringung richten sich ohnehin nach dem ursprünglichen Vollstreckungsbeginn aufgrund des landgerichtlichen Urteils.
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