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OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 68f StGB, § 181b StGB
Führungsaufsicht: Voraussetzungen des Eintritts nach Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 68 f; StGB § 181 b
Führungsaufsicht; Entlassung; Freiheitsstrafe; Dauer; Haftverbüßung; Gesamtfreiheitsstrafe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen des Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetzes mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug nach Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe
Verfahrensgang
- LG Kassel, 27.07.2006 - 4 StVK 273/05
- OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 30
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Karlsruhe, 09.07.1981 - 3 Ss 60/81
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06
Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.1997 (3 Ws 514/97) - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 8.5.1981 - 3 Ws 252/1981 - MDR 1982, 164) - der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 8.6.1995 - 3 Ws 248/95 - NStZ-RR 1996, 31 f) angeschlossen, wonach bei Verbüßung von Gesamtfreiheitsstrafe die Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB nur dann eintritt, wenn mindestens eine der wegen einer Vorsatztat begangenen Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder mehr beträgt. - OLG Hamm, 08.06.1995 - 3 Ws 248/95
Führungsaufsicht, Gesamtfreiheitsstrafe, Einzelstrafe
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06
Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.1997 (3 Ws 514/97) - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 8.5.1981 - 3 Ws 252/1981 - MDR 1982, 164) - der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 8.6.1995 - 3 Ws 248/95 - NStZ-RR 1996, 31 f) angeschlossen, wonach bei Verbüßung von Gesamtfreiheitsstrafe die Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB nur dann eintritt, wenn mindestens eine der wegen einer Vorsatztat begangenen Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder mehr beträgt. - OLG Frankfurt, 08.05.1981 - 3 Ws 252/81
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06
Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.1997 (3 Ws 514/97) - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 8.5.1981 - 3 Ws 252/1981 - MDR 1982, 164) - der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 8.6.1995 - 3 Ws 248/95 - NStZ-RR 1996, 31 f) angeschlossen, wonach bei Verbüßung von Gesamtfreiheitsstrafe die Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB nur dann eintritt, wenn mindestens eine der wegen einer Vorsatztat begangenen Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder mehr beträgt. - KG, 01.09.1997 - 3 Ws 514/97
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2006 - 3 Ws 820/06
Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.1997 (3 Ws 514/97) - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 8.5.1981 - 3 Ws 252/1981 - MDR 1982, 164) - der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 8.6.1995 - 3 Ws 248/95 - NStZ-RR 1996, 31 f) angeschlossen, wonach bei Verbüßung von Gesamtfreiheitsstrafe die Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB nur dann eintritt, wenn mindestens eine der wegen einer Vorsatztat begangenen Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder mehr beträgt.
- LG Hildesheim, 03.11.2009 - 23 StVK 507/09
Strafvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsgrundlage nach nachträglicher …
Trotz der Einbeziehung der von dem Landgericht O. verhängten Einzelstrafen in die durch das Amtsgericht - Schöffengericht - N. gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und der vollstreckungsbehördlich unter dem Aktenzeichen der amtsgerichtlichen Verurteilung erfolgenden Vollstreckung der Maßregel ist deren Grundlage - anders als in Bezug auf die Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH NStZ 1997, 100f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 30ff.) - weiterhin das vorgenannte Urteil des Landgerichts O. In dem späteren Urteil des Schöffengerichts ist die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erneut angeordnet worden, sondern nur nach § 55 Abs. 2 StGB (letztlich deklaratorisch) aufrecht erhalten worden; die Prüffristen für die Frage der Fortdauer der Unterbringung richten sich ohnehin nach dem ursprünglichen Vollstreckungsbeginn aufgrund des landgerichtlichen Urteils.