Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 28.09.2007 - 19 W 65/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1298 Abs 2 BGB
Ersatzpflicht bei Rücktritt vom Verlöbnis: Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit nach einem Verlöbnis ohne vorheriges persönliches Kennenlernen - Judicialis
BGB § 1298 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1298 Abs. 2
Unangemessenheit der Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit wegen einem Verlöbnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Nach Verlöbnis Arbeitsplatz aufgegeben - was passiert bei Verlöbnisauflösung?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufgabe einer gesicherten Erwerbsmöglichkeit nach nur kurzer Verlobungsdauer und bei noch nicht absehbarer Eheschließung als unangemessene Maßnahme im Rahmen einer Verlobung; Schadensersatzansprüche wegen des Rücktritts von einem Verlöbnis
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kein Schadensersatz bei übereilter Arbeitsplatzaufgabe
Verfahrensgang
- LG Limburg - 1 O 281/07
- OLG Frankfurt, 28.09.2007 - 19 W 65/07
Papierfundstellen
- FamRZ 2008, 1181
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Stuttgart, 29.06.1977 - 13 U 41/77
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2007 - 19 W 65/07
Als unangemessene Maßnahme wird in der Rechtsprechung die Aufgabe einer gesicherten Erwerbsmöglichkeit nach nur kurzer Verlobungsdauer und bei noch nicht absehbarer Eheschließung beurteilt (BGH FamRZ 1961, 424; OLG Stuttgart NJW 1977, 1779;… Rausch in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, Kommentar 1298 Rdnr. 11). - BGH, 13.04.2005 - XII ZR 296/00
Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf Ansprüche nach Auflösung eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2007 - 19 W 65/07
Diese Norm ist anwendbar, weil auf Ansprüche, die auf Grund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom anderen Teil geltend gemacht werden (BGH FamRZ 2005, 1151, 1152 m. w. N.).