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   OLG Frankfurt, 28.09.2012 - 13 W 56/12   

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https://dejure.org/2012,30868
OLG Frankfurt, 28.09.2012 - 13 W 56/12 (https://dejure.org/2012,30868)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.09.2012 - 13 W 56/12 (https://dejure.org/2012,30868)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. September 2012 - 13 W 56/12 (https://dejure.org/2012,30868)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zwischenstreit: Zulässigkeit einer Nebenintervention

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 66; ZPO § 72; ZPO § 485 Abs. 1
    Zulässigkeit der Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren

  • rechtsportal.de

    Zwischenstreit - Zulässigkeit einer Nebenintervention

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nebenintervention des Betreibers zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nebenintervention des Betreibers im selbständigen Beweisverfahren zulässig? (IBR 2012, 1242)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.12.1996 - VII ZR 108/95

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Streitverkündung im selbständigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2012 - 13 W 56/12
    Vom Ansatz her zutreffend weist die Beschwerdegegnerin zwar darauf hin, dass sowohl die Streitverkündung als auch die Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGH in NJW 1997, 859 f, in NJW-RR 2006, 1312 und in NJW 2009, 3240).

    Denn abgesehen davon, dass das selbständige Beweisverfahren in der Regel ein kontradiktorisches Verfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner ist (vgl. BGH in NJW 1997, 859 f mit weiteren Nachweisen), entspricht die analoge Anwendung der Vorschriften über die Streitverkündung auch dem Willen des Gesetzgebers.

  • BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09

    Parallelverwendung - Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2012 - 13 W 56/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. statt vieler: BGH in NJW-RR 2011, 907) ist er zwar weit auszulegen.

    Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt aber für die Zulassung einer Nebenintervention ebenso wenig wie die Möglichkeit, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. statt vieler: BGH in NJW-RR 2011, 907).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZB 29/05

    Ablehnung des Sachverständigen durch den Streithelfer im selbständigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2012 - 13 W 56/12
    Vom Ansatz her zutreffend weist die Beschwerdegegnerin zwar darauf hin, dass sowohl die Streitverkündung als auch die Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGH in NJW 1997, 859 f, in NJW-RR 2006, 1312 und in NJW 2009, 3240).
  • BGH, 23.07.2009 - VII ZB 3/07

    Möglichkeit einer Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2012 - 13 W 56/12
    Vom Ansatz her zutreffend weist die Beschwerdegegnerin zwar darauf hin, dass sowohl die Streitverkündung als auch die Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGH in NJW 1997, 859 f, in NJW-RR 2006, 1312 und in NJW 2009, 3240).
  • OLG Köln, 13.10.2009 - 9 W 77/09

    Zulässigkeit der Entscheidung über die Wirksamkeit des Beitritts im selbständigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2012 - 13 W 56/12
    Die Frage, ob die angefochtene Entscheidung zu Recht in Form eines Urteils ergangen ist, oder ob in einem selbständigen Beweisverfahren über einen Zwischenstreit nach § 71 ZPO stets im Beschlusswege zu befinden ist (vgl. insoweit z. B. OLG Köln in BauR 2010, 250 f), stellt sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
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