Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 28.09.2015 - 16 W 52/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,31001
OLG Frankfurt, 28.09.2015 - 16 W 52/15 (https://dejure.org/2015,31001)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.09.2015 - 16 W 52/15 (https://dejure.org/2015,31001)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. September 2015 - 16 W 52/15 (https://dejure.org/2015,31001)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,31001) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 289, 269 Abs. 3 ZPO
    Kostenentscheidung bei Klageerhebung durch vollmachtlosen Vertreter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung bei Klageerhebung durch vollmachtlosen Vertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1; BGB § 179
    Kostenentscheidung bei Klageerhebung durch einen vollmachtlosen Vertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 115
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 29.06.1988 - 11 W 35/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.09.2015 - 16 W 52/15
    Auch wenn die Kläger die Einleitung gerichtlicher Schritte nicht gewollt haben, müssen sie sich an der Beauftragung des Inkassounternehmens festhalten lassen, da sie dieses willentlich mit der Einziehung der Forderung beauftragt haben (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 767; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 91; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rdnr. 47).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2016 - 2 W 2/16

    Veranlasserhaftung des vollmachtlosen Vertreters für Kosten einer Klage

    Diese Kosten des Rechtsstreits, welche hiernach der Kläger zu tragen hätte, waren aber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH als der vormaligen vermeintlichen Bevollmächtigten des Klägers im Mahnverfahren aufzuerlegen, da sie insoweit vorwerfbar als vollmachtlose Vertreterin des Klägers gehandelt und der Kläger dieses Auftreten nicht veranlasst hatte (ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.1.2015, Az. 24 W 4/15; LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2015, 28.10.2015 und 3.12.2015, Az. 2-24 O 118/15; 19.10.2015, Az. 2-12 O 249/15; 23.11.2015 und 8.12.2015, Az. 2-24 O 154/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 3.12.2015, Az. 3 W 55/15; 21.12.2015, Az. 17 W 61/15; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15; 10 W 55/15; 10 W 59/15; 17 W 66/15).

    Bei der Auslegung der Erklärungen kann nicht offenbleiben, ob die Beteiligten durch ihre Unterzeichnung wirksam eine Abtretung der Forderung oder eine Inkassovollmacht vereinbarten; dies muss vielmehr durch eine Auslegung der Willenserklärungen und deren rechtliche Würdigung auf der Basis dieser Auslegung entschieden werden, da nur dann eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob die B GmbH zur Einleitung des Mahnverfahrens gerade im Namen des Klägers bevollmächtigt war (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2015, 28.10.2015 und 3.12.2015, Az. 2-24 O 118/15; 19.10.2015, Az. 2-12 O 249/15; 23.11.2015 und 8.12.2015, Az. 2-24 O 154/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 3.12.2015, Az. 3 W 55/15; 21.12.2015, Az. 17 W 61/15; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15; 10 W 55/15; 10 W 59/15; 17 W 66/15).

    Das Unterzeichnen der Inkassovollmacht durch ihn reichte hierfür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Kläger "Nutznießer" des Mahnbescheidsantrags gewesen wäre (a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15; 9.11.2015, Az. 7 W 51/15; 28.12.2015, Az. 4 W 79/15; 30.12.2015, Az. 17 W 66/15).

    Vielmehr handelt es sich gerade um die Frage, ob die B GmbH ein Prozessrechtsverhälntis für den Kläger wirksam begründen konnte oder ob dies mangels wirksamer Vollmacht nicht der Fall war und darum sie die Kostentragungspflicht treffen musste (a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15; 10 W 55/15; 10 W 59/15; 11.1.2016, Az. 10 W 57/15; 12.1.2016, Az. 18 W 249/15).

    Dadurch war sie aber in dem damaligen Zeitraum gerade Verfahrensbeteiligte und hat in dieser Funktion sämtliche kostenauslösenden Prozesshandlungen auch selbst vorgenommen (ebenso LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.10.2015, Az. 2-24 O 118/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9..2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 9.11.2015, Az. 7 W 51/15; 28.12.2015, Az. 4 W 79/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; der Entscheidung des OLG Bamberg, OLGR 2005, 683 f., lag eine andere Fallkonstellation zugrunde; einen vollmachtlosen Vertreter hat das OLG Bamberg gerade als Verfahrensbeteiligten angesehen).

  • OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 16 W 68/15

    Kosten der Klagerücknahme bei Vertretung durch falsus procurator

    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.09.2015 in dem Verfahren 16 W 52/15 dargelegt, der den Parteien bekannt ist.
  • OLG Frankfurt, 03.12.2015 - 3 W 55/15

    Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme bei falsus procurator

    Dies gilt auch dann, wenn man - woran indes aus den in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Sache 16 W 52/15 dargelegten Gründen Zweifel haben muss - mit der Klägerin davon ausgeht, dass das Inkassounternehmen zur Beantragung eines Mahnbescheids nicht berechtigt war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht