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   OLG Frankfurt, 28.10.2008 - 17 U 176/07   

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https://dejure.org/2008,30661
OLG Frankfurt, 28.10.2008 - 17 U 176/07 (https://dejure.org/2008,30661)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.10.2008 - 17 U 176/07 (https://dejure.org/2008,30661)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 17 U 176/07 (https://dejure.org/2008,30661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05

    Aktienrecht: Anfechtung einer Hauptversammlung wegen behaupteter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2008 - 17 U 176/07
    Der Senat schließt sich insoweit auch den Ausführungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.7.2007 - 5 U 229/05 - an (vgl. auch Hüffer, a.a.O., § 130 Rdnr. 19).

    Mit dem 5. Senat des Oberlandesgerichts (5 U 229/05) ist das Gericht nicht der Auffassung, bei den von dem Kläger zu 2) aufgeführten Fragen wären Vorgänge angesprochen worden, die für die Beurteilung der Tätigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat im Jahre 2005 von einigem Gewicht waren.

    Dabei befasst sich das Urteil 5 U 229/05 mit dem Geschäftsjahr 2002.

  • OLG Frankfurt, 26.02.2007 - 5 W 3/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Anforderungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2008 - 17 U 176/07
    Auf den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26.2.2007 (5 W 3/07) wird Bezug genommen.

    Als Vorsitzender des Aufsichtsrats ist A der geborene Leiter der Hauptversammlung gewesen (vgl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26.2.2007 5 W 3/07).

  • BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99

    Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2008 - 17 U 176/07
    Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlussgegenstandes erforderlich sind, so liegt darin zugleich ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs, ohne dass es darauf ankommt, ob die später in der nächsten Hauptversammlung erteilten Auskünfte einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätten (vgl. BGH NJW 2002, 1128).
  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 157/64

    Anforderung an die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2008 - 17 U 176/07
    Solche Beschlüsse könnten nichtig sein (vgl. BGH NJW 1967, 1711; Hüffer, a.a.O., § 101 AktG Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Das Urteil des Landgerichts leide unter dem gravierenden formellen Mangel, dass die von ihm in Bezug genommene, nicht rechtskräftige Entscheidung vom 24.4.2007 (3-05 O 80/06; 17 U 176/07 OLG Frankfurt) nicht zur Grundlage seines Urteils, insbesondere nicht durch Beiziehung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei.

    Die im Rechtsstreit 17 U 176/07 (OLG Frankfurt am Main) im Wege der Klageerweiterung erhobene Anfechtungsklage der hiesigen Kläger zu 5) und 6) vom 25.6.2007 zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 ist mit dortigem Beschluss vom 28.10.2008 an den Senat abgegeben worden und hat das Az. 23 U 29/09 erhalten, das mit Beschluss des Senats vom 4.8.2009 mit diesem führenden Rechtsstreit verbunden worden ist.

    So hat denn bereits der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 28.10.2008 (17 U 176/07 - bei juris) für die Hauptversammlung 2006 der Beklagten festgestellt, dass Rückstellungen für das dem streitgegenständlichen vorangegangenen Geschäftsjahr 2005 nicht nach § 249 HGB zu bilden gewesen seien.

    Ein Fehlen der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen der §§ 100, 105 AktG oder Nichtigkeitsgründe des § 250 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AktG, die der Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Organstellung ausnahmsweise entgegen stehen könnten (vgl. MünchKommAktG-Habersack § 101 Rn 72), kommen vorliegend nicht in Betracht, denn Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07, n.rkr.) haben die Wahl von Herrn Dr. C zum Aufsichtsrat vielmehr wegen eines wesentlichen Informationsmangels für nichtig gehalten.

    Schließlich handelt es sich bei dem vom Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07 n.rkr.) aufgrund ungenügender Beantwortung von Fragen angenommenen Wahlmangel um einen Informations- und damit nach zutreffender Meinung anfechtungsberechtigenden Verfahrensmangel (vgl. OLG Frankfurt am Main AG 2007, 672; Hüffer a.a.O. § 243 Rn 17 u. § 244 Rn 2), der folglich tauglicher Gegenstand eines Bestätigungsbeschlusses nach § 244 AktG sein kann und vorliegend im Übrigen aufgrund entsprechender Angaben der Beklagten in der streitgegenständlichen Hauptversammlung 2007 im Sinne der vorgenannten Entscheidungen behoben worden ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat (s.u.).

    Die Kläger zu 4), 5) und 6) rügen ohne Erfolg die Verletzung von Informationspflichten hinsichtlich der vorab vom Vorstandsvorsitzenden beantworteten Fragen zu Tagesordnungspunkt 10 (siehe stenografisches Protokoll der Hauptversammlung, Seite 24ff - Anlage B 2), womit der zuvor vom Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07 n.rkr.) aufgrund ungenügender Beantwortung dieser Fragen für die Hauptversammlung 2006 festgestellte Informations- bzw. Verfahrensmangel der Erstwahl behoben worden ist.

    Insbesondere im Hinblick auf den Vorgang der Verwertung der U-Aktien ist zur Überzeugung des Senats angesichts der erteilten Auskünfte der Beklagten nicht nur auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung 2007, sondern auf allen Hauptversammlungen seit 2003, ein hinreichender Aufklärungs- und Informationsstand der Aktionäre erreicht worden, der zur sachgemäßen Beurteilung dieses Gegenstands der Tagesordnung ausreichend ist (ebenso schon für die Hauptversammlung 2006 OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2008, 17 U 176/07, unter weiterem Bezug auf OLG Frankfurt am Main, 5 U 229/05).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den bereits erwähnten Urteilen von Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07 n.rkr.), soweit darin ein Informationsmangel bei der Erstwahl aufgrund Nichtbeantwortung festgestellt worden ist.

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Aus der Treuepflicht der Aktionärsmehrheit gegenüber der Minderheit können sich aber Schranken ergeben, die zu einer Abwahlpflicht führen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2008 - 5 U 171/06, NZG 2008, 429, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2008 - 17 U 176/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 131), und dies ist der Fall, wenn offenbare und schwere Leitungsfehler vorliegen.
  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

    Ob und unter welchen Voraussetzungen sich im Einzelfall aus der Treuepflicht der Aktionärsmehrheit gegenüber der Minderheit Schranken ergeben können, die zu einer Abwahlpflicht führen können (hierzu OLG Frankfurt NZG 2008, 429, juris Rn. 29: bei offenbaren und schweren Leitungsfehlern; OLG Frankfurt, 17 U 176/07, juris Rn. 131), kann dahingestellt bleiben, weil eine derartige Treuepflichtverletzung hier fernliegt.
  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 5 U 144/09

    Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008

    Bereits daher ist eine Übertragung der Erforderlichkeit der Information bei der erstmaligen Wahl von Dr. C im Jahr 2006 (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 17 U 176/07 -, Juris) auf die hier in Rede stehende Wiederwahl zwei Jahre später nicht bzw. nur eingeschränkt möglich.

    Wie das hiesige Oberlandesgericht bereits mehrfach und auch der Bundesgerichtshof entschieden haben, sind angesichts der Bilanzsumme der Beklagten in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Schadensersatzverpflichtungen ohne Relevanz bzw. ist eine Rückstellung nicht geboten (BGH, Nichtzulassungsbeschluss vom 11.10.2010, II ZR 93/08, zitiert nach Juris, Rn. 5 m.w.N., Senat, Urteile vom 7.11.2006, 5 U 109/05 und 18.3.2008, 5 U 171/06; außerdem: OLG Frankfurt Urteile vom 24.6.2009, 23 U 90/07 und 28.10.2010, 17 U 176/07).

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

    Gegen dieses Urteil haben die Parteien jeweils Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Az. 17 U 176/07 geführt wird.
  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht darauf hingewiesen, die vom Senat im Verfahren 5 U 144/09 beanstandete Textstelle der Einladung sei jahrelang unbeanstandet verwendet worden und die Frage, ob der behauptete Einladungsmangel zur Nichtigkeit auf der jeweiligen Hauptversammlung der Beklagten gefasster Beschlüsse führt, zunächst in - frühere Hauptversammlungen betreffenden - vorangegangenen Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweichend beurteilt worden (vgl. Urteil vom 28.10.2008 - 17 U 176/07, Juris-Rz. 115; Urteil vom 24.06.2009 - 23 U 90/07, AG 2009, 542, Juris-Rz. 68; Beschluss vom 08.06.2009 - 23 W 3/09, AG 2009, 549, Juris-Rz. 13).
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