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   OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12   

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https://dejure.org/2012,45799
OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12 (https://dejure.org/2012,45799)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.11.2012 - 1 WF 294/12 (https://dejure.org/2012,45799)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. November 2012 - 1 WF 294/12 (https://dejure.org/2012,45799)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1631 Abs 1 BGB, § 1632 Abs 2 BGB, § 86 Abs 1 FamFG, § 89 FamFG, § 156 Abs 2 FamFG
    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mögliche Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt i.R. eines gerichtlich gebilligten Vergleichs

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1631 Abs. 1, 1632 Abs. 2; FamFG 86 Abs. 1 Nr. 2; FamFG 89; FamFG 156 Abs. 2
    Gerichtlich gebilligter Vergleich; Vollstreckung; Ordnungsgeld, Jugendamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung eines Vergleichs; Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld gegen Jugendamt - Vollstreckung gegen den Staat nicht ausgeschlossen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 809
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12
    Ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG setzt lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts und nicht eine Auferlegung konkreter Verpflichtungen voraus (vgl. BGH, FamRZ 2012, 533 ff.).

    Die für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde maßgeblichen Fragen sind insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2012 (FamRZ 2012, 533ff.) geklärt.

  • OLG Schleswig, 30.12.2011 - 10 UF 230/11

    Rechtsfolgen der Erledigungserklärung im Umgangsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12
    Eines förmlichen Antrages i.S.v. § 23 Abs. 1 FamFG, nur ein solcher würde eine Antragsbefugnis voraussetzen, bedarf es insoweit ohnehin nicht (vgl. nur OLG Schleswig, ZKJ 2012, 193f.).
  • OLG Frankfurt, 05.02.2008 - 3 UF 307/07

    Gerichtliche Umgangsregelung: Anforderungen an die vom Familiengericht zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12
    Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen enthält (BGH, a.a.O.; vgl. zum alten Recht schon OLG Frankfurt, OLGR 2008, 841).
  • OLG Koblenz, 11.06.2012 - 11 UF 266/12

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12
    Zuletzt wurde sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Koblenz, NJW 2012, S. 3108) als auch derjenigen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGH Hessen, Beschluss vom 07.11.2012, Az.:7 L 2673/12) eine Letztverantwortung bzw. ein Letztentscheidungsrecht des Familiengerichts hervorgehoben.
  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13

    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als

    aa) Dass nach § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen das Jugendamt als Amtsvormund im Gegensatz zum Einzelvormund kein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, steht dem nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7c Fn. 2; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 89 Rn. 8; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60; aA wohl Finke FamFR 2013, 142).

    Ob gegen das Jugendamt auch dann ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn es lediglich im Rahmen seiner Beteiligung nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG sein Einverständnis mit der Umgangsregelung erklärt und deren Unterstützung (§ 18 Abs. 3 SGB VIII) zugesichert hat (so OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809), erscheint zwar fraglich (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7d), bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, weil das Jugendamt bereits in seiner Eigenschaft als Amtsvormund Beteiligter war.

  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20

    BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4; FamFG § 89 a) Gegen einen mitwirkungsbereiten

    Wie die erstmalige Mitwirkung unterliegt daher im familiengerichtlichen Verfahren auch deren Fortsetzung durch das Jugendamt als mitwirkungsbereiter Dritter seiner freien Entscheidung (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 5. Aufl. § 89 Rn. 15).

    Eigenständige Verpflichtungen des Jugendamts ergeben sich dementsprechend auch nicht aus dessen auf Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgter Verfahrensbeteiligung (aA OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809).

    Dass die Umgangsbegleitung durch das Jugendamt in den die Umgangsregelung enthaltenden Beschluss aufgenommen wird, dient der erforderlichen Konkretisierung der Umgangsmodalitäten und begründet keine eigenständige vollstreckbare Pflicht zur Umgangsbegleitung (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 5. Aufl. § 89 Rn. 15).

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20

    Kein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung

    Dies gilt auch dann, wenn nicht ein ehrenamtlich Tätiger oder ein freier Träger der Jugendhilfe zum Umgangsbegleiter bestimmt wurde, sondern das Jugendamt in seiner Eigenschaft als zur jugendhilferechtlichen Bewilligung der Leistung nach § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII zuständige Behörde (Prütting/Helms/Hammer § 89 FamFG Rn. 15; Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 543; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 89 FamFG Rn. 8; Finke FamFR 2013, 142; a.A.: AG Erfurt 22.12.2011 - 36 F 1485/16, juris).

    Für das Jugendamt gilt dies insbesondere schon deshalb, weil dieses im Hinblick auf das Erfordernis der Mitwirkungsbereitschaft in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB auch nicht zur Begleitung des Umgangs durch das Familiengericht gegen seinen Willen verpflichtet werden kann (BVerfG FamRZ 2015, 1686; OLG Frankfurt ZKJ 2015, 240; ZKJ 2013, 167; Dürbeck ZKJ 2015, 457, 459).

    Offenbleiben kann hier letztlich die Frage, ob das Jugendamt als umgangsbegleitende Institution dann gegenüber dem Familiengericht zum Verpflichteten wird, wenn es sich als anzuhörende Behörde iSd §§ 162 FamFG, 50 SGB VIII am Umgangsverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 FamFG auf seinen Antrag hin beteiligt hat, wie dies vom 1. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main bereits bejaht worden ist (OLG Frankfurt ZKJ 2013, 167), vom BGH offengelassen worden ist (BGH ZKJ 2014, 251 Rn. 20) und von der hL aber auch in diesem Fall abgelehnt wird (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2012, 648, 649 f.; Prütting/Helms/Hammer § 89 FamFG Rn. 15; Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 543).

  • OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14

    Zum Maßstab für die Prüfung des Entzugs der elterlichen Sorge

    Wäre dies nicht der Fall, bedürfte es nicht des Nebeneinanders von § 1631 Abs. 1 BGB und § 1632 Abs. 2 BGB, wonach ausdrücklich sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 Abs. 1 BGB) als auch das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung gegenüber Dritten zu bestimmen (§ 1631 Abs. 2 BGB), Teil der Personensorge sind (so auch OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2013, 809; Heilmann, a.a.O., und in Die Gesetzeslage zum Sorge- und Umgangsrecht, NJW 2012, 16).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11

    Der vorausgegangene Beschluss des OLG in dieser Sache vom 2.9.2013 war durch das

    Obwohl das "Recht zur Regelung des Umgangs" nach Auffassung des Senats nicht Bestandteil des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, sondern einen eigenen Regelungscharakter beinhaltet (ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 809 ff.; Heilmann, FamRZ 2014, 1753 ff.), sind derzeit die für einen entsprechenden Entzug des Sorgerechts erforderlichen strengen Voraussetzungen nicht gegeben.
  • OLG Frankfurt, 29.05.2013 - 5 WF 120/13

    Ordnungsgeld gegen Kindesmutter wegen Verstoßes gegen Umgangsregelung

    Der Wert für das Beschwerdeverfahren in Ansehung der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich bei einer (sofortigen) Beschwerde des zur Zahlung eines Ordnungsgeld Verpflichteten nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgeldes, so dass dessen Höhe maßgeblich ist (BGH NJW 2011, 3163; OLG Frankfurt ZKJ 2013, 167; FamFR 2013, 113).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2014 - 5 WF 110/14

    Erfordernis des Verschuldens bei Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 95 I Nr. 4

    Im Beschwerdeverfahren bemisst sich bei einer (sofortigen) Beschwerde des zur Zahlung eines Ordnungsgeld Verpflichteten der Gebührenwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgeldes, so dass dessen Höhe maßgeblich ist (BGH NJW 2011, 3163; OLG Frankfurt a. M. ZKJ 2013, 167; FamFR 2013, 113).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2021 - 4 WF 55/21

    Ordnungsmittel gegen Kindsmutter wegen Nichtbefolgung von Umgangsvereinbarung

    Maßgeblich für die Bestimmung des Verfahrenswerts schließlich ist das Interesse der Kindesmutter an der Beseitigung des gegen sie verhängten Ordnungsmittels von 500 ? (BGH FamRZ 2011, 1729; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 5 WF 120/13 -, juris; FamRZ 2013, 809).
  • AG Gießen, 20.09.2013 - 247 F 1895/13

    Elterliche Sorge: Belassen des gemeinsamen Sorgerechts und des alleinigen

    Auch wenn es eigentlich nicht Aufgabe des Familiengerichts ist, die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln für das Jugendamt nach dem SGB VIII in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2012, 1 WF 294/12, ZKJ 2013, 167, 168), geht das Gericht vorliegend entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Kindesvaters von der Zuständigkeit des Kreisjugendamtes Gießen aus.
  • OLG Frankfurt, 24.05.2021 - 4 WF 47/21

    Kein Ordnungsmittel wegen Nichtbefolgung von Umgangsregelung bei fehlendem

    Maßgeblich für die Bestimmung des Werts für das Beschwerdeverfahren schließlich ist das Interesse der Kindesmutter an der Beseitigung des gegen sie verhängten Ordnungsmittels von 900 ? (BGH FamRZ 2011, 1729; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2023 - 4 WF 31/23

    Keine Zwangsvollstreckung wegen eines Dokuments, das es noch nicht gibt (hier:

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