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   OLG Frankfurt, 28.11.2018 - 11 SV 109/18   

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https://dejure.org/2018,47651
OLG Frankfurt, 28.11.2018 - 11 SV 109/18 (https://dejure.org/2018,47651)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.11.2018 - 11 SV 109/18 (https://dejure.org/2018,47651)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. November 2018 - 11 SV 109/18 (https://dejure.org/2018,47651)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 281 ZPO, § 38 Abs. 1 ZPO, § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
    Willkür des Verweisungsbeschlusses bei fehlender Begründung der eigenen Unzuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Willkür des Verweisungsbeschlusses bei fehlender Begründung der eigenen Unzuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweisung; Willkür; Zuständigkeitsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2018 - 11 SV 109/18
    Die Bindungswirkung entfällt erst, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 9.6.2015 - X ARZ 115/15).
  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2018 - 11 SV 109/18
    Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, aaO - Beschluss vom 9.6.2015; BGH, Beschluss vom 19.2.2013 - X ARZ 507/12).
  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2018 - 11 SV 109/18
    Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 - X ARZ 109/11] ; BGH NJW 1993, 1273 [BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92] ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 [BayObLG 18.04.2002 - 1 Z AR 36/02] ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an (vgl. BayObLGR 2000, 56).
  • BGH, 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Änderung der Zuständigkeit des angerufenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2018 - 11 SV 109/18
    Zudem stände der nachträglichen Prorogation des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen, dass die Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1) und zu 2) gemäß §§ 12, 17 ZPO erhoben worden war, so dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main nach Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO durch eine nachträgliche Prorogation nicht mehr entfallen konnte (BGH, Beschluss vom 18.2.2010 - Xa ARZ 14/10; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 38 Rn. 15).
  • BGH, 27.05.2008 - X ARZ 45/08

    Bindungswirkung einer von beiden Parteien beantragten Verweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2018 - 11 SV 109/18
    a) Zwar ist eine Verweisung, die zur Begründung lediglich auf das Bestehen einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO verweist, nicht willkürlich, wenn beide Parteien diese unter Bezugnahme auf eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung begehrt haben, da das Gericht daraus ohne Willkür den Schluss ziehen konnte, dass die Parteien eine ausschließliche Zuständigkeit des prorogierten Gerichts vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 27.5.2008 - X ARZ 45/08).
  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2018 - 11 SV 109/18
    Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 - X ARZ 109/11] ; BGH NJW 1993, 1273 [BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92] ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 [BayObLG 18.04.2002 - 1 Z AR 36/02] ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an (vgl. BayObLGR 2000, 56).
  • BayObLG, 18.04.2002 - 1Z AR 36/02

    Dinglicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage auch bei persönlicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2018 - 11 SV 109/18
    Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 - X ARZ 109/11] ; BGH NJW 1993, 1273 [BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92] ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 [BayObLG 18.04.2002 - 1 Z AR 36/02] ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an (vgl. BayObLGR 2000, 56).
  • BGH, 13.12.2005 - X ARZ 223/05

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht; Prüfung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2018 - 11 SV 109/18
    Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 - X ARZ 109/11] ; BGH NJW 1993, 1273 [BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92] ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 [BayObLG 18.04.2002 - 1 Z AR 36/02] ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an (vgl. BayObLGR 2000, 56).
  • BayObLG, 05.03.2024 - 101 AR 246/23

    Verweisungsbeschluß, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gewährung von

    Ein Verweisungsbeschluss kann auch dann als willkürlich anzusehen sein, wenn weder aus seiner Begründung noch sonst aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Verweisung erfolgt ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. September 1998, 1Z AR 68/98, juris Rn. 12 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2018, 11 SV 109/18, juris Rn. 18 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2009, 8 AR 32/08, NJW-RR 2009, 482 [juris Rn. 10]; OLG Schleswig, Beschluss vom 2. Juni 2006, 2 W 80/06, NJW 2006, 3360 [juris Rn. 11]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20. Februar 2006, 1 W 98/05, juris Rn. 14; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 281 Rn. 33; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, § 281 Rn. 10 und 17; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, § 281 Rn. 56).
  • BayObLG, 20.07.2023 - 101 AR 150/23

    Bindungswirkung einer Gerichtsstandswahl

    Ein Verweisungsbeschluss kann u. a. als willkürlich anzusehen sein, wenn weder aus seiner Begründung noch sonst aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Verweisung erfolgt ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. September 1998, 1Z AR 68/98, juris Rn. 12 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2018, 11 SV 109/18, juris Rn. 18 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2009, 8 AR 32/08, NJW-RR 2009, 482 [juris Rn. 10]; OLG Schleswig, Beschluss vom 2. Juni 2006, 2 W 80/06, NJW 2006, 3360 [juris Rn. 11]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Februar 2006, 1 W 98/05, juris Rn. 14; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 281 Rn. 33; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 281 Rn. 10 und 17; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 281 Rn. 56).
  • BayObLG, 31.08.2023 - 102 AR 167/23

    Kein Zuständigkeitswechsel bei Klageerhebung vor zuständigem Gericht infolge

    (2) Dass dem angerufenen Gericht die Zuständigkeit nicht durch Parteivereinbarung entzogen werden kann, weil der sich aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebende Grundsatz der perpetuatio fori einer nachträglichen Änderung der wirksam getroffenen Gerichtsstandswahl entgegensteht, ist seit langem in der Rechtsprechung geklärt (BGH NJW-RR 2010, 891 Rn. 9; Beschluss vom 16. November 1962, III ARZ 123/62, NJW 1963, 585; BayObLG, Beschluss vom 17. Juli 2003, 1Z AR 75/03, BayObLGZ 2003, 187 [189 f., juris Rn. 13 ff.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2018, 11 SV 109/18, juris Rn. 22; OLG Dresden, Beschluss vom 14. März 2011, 3 AR 15/11, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Juni 1963, 1 AR 8/63, MDR 1963, 851 [852]) und wird in der Fachliteratur entsprechend kommentiert (statt vieler: Toussaint in BeckOK ZPO, 49. Ed. Stand: 1. Juli 2023, § 38 Rn. 37; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 38 Rn. 17a; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 38 Rn. 6; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 15).
  • BayObLG, 30.08.2023 - 102 AR 33/23

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung der Wahl des örtlich

    Ein Verweisungsbeschluss kann unter anderem als willkürlich anzusehen sein, wenn weder aus seiner Begründung noch sonst aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Verweisung erfolgt ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 17 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2018, 11 SV 109/18, juris Rn. 18 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2009, 8 AR 32/08, NJW-RR 2009, 482 [juris Rn. 10]; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 281 Rn. 10 und 17).
  • BayObLG, 20.07.2023 - 101 AR 150/23e

    Prozessrecht

    Ein Verweisungsbeschluss kann u. a. als willkürlich anzusehen sein, wenn weder aus seiner Begründung noch sonst aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Verweisung erfolgt ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 8. September 1998, 1Z AR 68/98, juris Rn. 12 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28. November 2018, 11 SV 109/18, juris Rn. 18 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. Januar 2009, 8 AR 32/08, NJW-RR 2009, 482 [juris Rn. 10]; OLG Schleswig, Beschl. v. 2. Juni 2006, 2 W 80/06, NJW 2006, 3360 [juris Rn. 11]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20. Februar 2006, 1 W 98/05, juris Rn. 14; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 281 Rn. 33; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 281 Rn. 10 und 17; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 281 Rn. 56).
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