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   OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15   

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OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15 (https://dejure.org/2018,22491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.01.2018 - 1 UF 133/15 (https://dejure.org/2018,22491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - 1 UF 133/15 (https://dejure.org/2018,22491)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nach vorheriger Scheidung in Österreich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nach vorheriger Scheidung in Österreich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 997
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15
    Nichts anderes gilt im Speziellen für Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs (BGH FamRZ 1983, 38; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104; OLG Nürnberg MDR 2011, 1044; OLG Frankfurt OLG Report Mitte 12/2016 Anm. 2).

    Die Gefahr, dass sich trotz der grundsätzlichen Unabhängigkeit der Entscheidung, ob bzw. in welchem Umfang einzelne Versorgungsanrechte der Teilung zuzuführen sind, Widersprüche zwischen mehreren Entscheidungen über Teile des Verfahrensgegenstands Versorgungsausgleich ergeben, kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs insgesamt zu prüfen ist (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104) oder mehrere Anrechte einer gemeinsamen Abwägungsentscheidung bzw. Billigkeitsprüfung unterliegen, wie dies etwa bei Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Teilung geringfügiger Anrechte nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG, von Anrechten mit geringfügiger Differenz nach § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG, der Entscheidung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG, inwieweit der Wertausgleich unbillig ist, wenn ein Ehegatte über nicht ausgleichsreife ausländische Anwartschaften verfügt oder im Rahmen der Prüfung nach § 27 VersAusglG, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt oder teilweise für einen Ehegatten eine grobe Unbilligkeit darstellen würde (Hoppenz, FamRZ 2015, 977).

    (2) Die Gefahr eines Widerspruchs zwischen der angefochtenen Teilentscheidung und einer späteren Schlussentscheidung bestand vorliegend schließlich auch deshalb, weil zu prüfen war, ob der Versorgungsausgleich durch den von den Beteiligten am 27.09.2010 vor dem Bezirksgericht Stadt3, Österreich, abgeschlossenen Vergleich ausgeschlossen wurde (vgl. zur Unzulässigkeit einer Teilentscheidung bei einer Wirksamkeitskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104) .

    Dass der Erlass eines Teilbeschlusses über den Versorgungsausgleich bei Gefahr der Herbeiführung zweier einander widersprechender Entscheidungen unzulässig ist (BGH FamRZ 1983, 38) und dies jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die Prüfung des Vorliegens eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich insgesamt veranlasst ist (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104), wird nicht bestritten.

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81

    Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15
    Hierfür spricht zudem, dass diese Analogie unter Geltung des FGG für Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen (OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2006, 1279) und für Versorgungsausgleichssachen im Besonderen (BGH FamRZ 1983, 38; BGH FamRZ 2009, 296) anerkannt war, ohne dass der Gesetzgeber bei Erlass des FamFG eine abweichende Intention bekundet hat.

    Nichts anderes gilt im Speziellen für Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs (BGH FamRZ 1983, 38; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104; OLG Nürnberg MDR 2011, 1044; OLG Frankfurt OLG Report Mitte 12/2016 Anm. 2).

    In der zum alten Recht publizierten Rechtsprechung des BGH ist demgegenüber einerseits betont worden, dass die Gefahr von Widersprüchen zwischen Teil- und Schlussentscheidung auch in Versorgungsausgleichssachen dem Erlass eines Teilbeschlusses entgegensteht (BGH FamRZ 1983, 38), andererseits aber der Erlass von Teilbeschlüssen auch bei Anwendung der Härteklauseln des alten Rechts in §§ 1587c, 1587h BGB a.F. 3a Abs. 6 VAHRG gebilligt worden sind (BGH FamRZ 1983, 890).

    Dass der Erlass eines Teilbeschlusses über den Versorgungsausgleich bei Gefahr der Herbeiführung zweier einander widersprechender Entscheidungen unzulässig ist (BGH FamRZ 1983, 38) und dies jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die Prüfung des Vorliegens eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich insgesamt veranlasst ist (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104), wird nicht bestritten.

  • BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 15/82

    Zulässigkeit einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich nach Trennung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15
    Nur in bestimmten Konstellationen, etwa wenn Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem gesonderten analogen quasi-Splitting unterlagen (BGH FamRZ 2009, 950) oder nur ein Ehegatte überhaupt Anrechte erworben hatte, so dass keine Saldierung stattfand (BGH FamRZ 1983, 459; BGH FamRZ 1983, 890) konnte davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung über das Schicksal eines Versorgungsanrecht von dem eines oder mehrerer anderer Anrechte unberührt blieb.

    In der zum alten Recht publizierten Rechtsprechung des BGH ist demgegenüber einerseits betont worden, dass die Gefahr von Widersprüchen zwischen Teil- und Schlussentscheidung auch in Versorgungsausgleichssachen dem Erlass eines Teilbeschlusses entgegensteht (BGH FamRZ 1983, 38), andererseits aber der Erlass von Teilbeschlüssen auch bei Anwendung der Härteklauseln des alten Rechts in §§ 1587c, 1587h BGB a.F. 3a Abs. 6 VAHRG gebilligt worden sind (BGH FamRZ 1983, 890).

    Begründet wurde diese Auffassung damit, dass die gesetzliche Regelung es zulasse, den Ausgleich für verschiedene Anrechte in unterschiedlichem Maße herabzusetzen oder ein Anrecht voll, ein anderes jedoch nur teilweise oder gar nicht auszugleichen (BGH FamRZ 1983, 890).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 626/15

    Versorgungsausgleichssache: Verweisung eines Anrechts der Zusatzversorgung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15
    Die auf der nichtigen Satzung beruhende Auskunft darf prinzipiell nicht zur Grundlage einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich werden (BGH NJW-RR 2017, 580 [BGH 22.03.2017 - XII ZB 626/15] ).

    Zwar ist im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der eigentlich unverwertbaren VBL-Auskünfte (BGH NJW-RR 2017, 580) bzw. eine Teilentscheidung unter Ausschluss der VBL-Anrechte (BGH FamRZ 2009, 950; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717) dann geboten sein kann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits im Rentenbezug steht oder dieser unmittelbar bevorsteht.

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 54/06

    Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15
    Nur in bestimmten Konstellationen, etwa wenn Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem gesonderten analogen quasi-Splitting unterlagen (BGH FamRZ 2009, 950) oder nur ein Ehegatte überhaupt Anrechte erworben hatte, so dass keine Saldierung stattfand (BGH FamRZ 1983, 459; BGH FamRZ 1983, 890) konnte davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung über das Schicksal eines Versorgungsanrecht von dem eines oder mehrerer anderer Anrechte unberührt blieb.

    Zwar ist im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der eigentlich unverwertbaren VBL-Auskünfte (BGH NJW-RR 2017, 580) bzw. eine Teilentscheidung unter Ausschluss der VBL-Anrechte (BGH FamRZ 2009, 950; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717) dann geboten sein kann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits im Rentenbezug steht oder dieser unmittelbar bevorsteht.

  • BGH, 24.02.1999 - XII ZR 155/97

    Entscheidung durch Teilversäumnisurteil im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15
    bb) Die in § 301 ZPO aufgestellte Voraussetzung, wonach eine Teilentscheidung der Erledigung eines aussonderbaren Bestandteils eines seinem Wesen nach teilbaren Verfahrensgegenstands dienen muss (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 301 Rn. 3 ff.; BGH FamRZ 1999, 992), ist vorliegend erfüllt.

    Zu einem bei der Handhabung von § 301 ZPO zu vermeidenden Widerspruch zwischen Teil- und Schlussentscheidung kann es unter anderem dann kommen, wenn eine der beiden Entscheidungen in erster Instanz in Rechtskraft erwächst, während die andere nach Einlegung eines Rechtsmittels abgeändert wird, weil eine beiden Entscheidungen als erheblich vorgeschaltete Rechts- oder Tatsachenfrage anders beantwortet wird (BGH FamRZ 1999, 992).

  • OLG Naumburg, 13.01.2006 - 3 UF 196/05

    Auch im FGG -Verfahren sind Teilentscheidungen zulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15
    Hierfür spricht zudem, dass diese Analogie unter Geltung des FGG für Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen (OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2006, 1279) und für Versorgungsausgleichssachen im Besonderen (BGH FamRZ 1983, 38; BGH FamRZ 2009, 296) anerkannt war, ohne dass der Gesetzgeber bei Erlass des FamFG eine abweichende Intention bekundet hat.

    Die dargestellten Anforderungen an den Erlass einer Teilentscheidung nach § 301 ZPO gelten unterschiedslos auch in Familienstreitsachen (OLG Nürnberg FamRZ 1994, 1594; OLG Celle FamRZ 2013, 1752) sowie Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Sachsen-Anhalt, FamRZ 2006, 1279; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 38 Rn. 29; Schulte-Bunert/Oberheim, FamFG, § 38 Rn. 7; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, § 38 Rn. 29).

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 176/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15
    Da es sich um einen Fall der isolierten Durchführung des Versorgungsausgleich nach im Ausland erfolgter Scheidung handelt, ist im Verhältnis zu § 27 VersAusglG vorrangig (vgl. BGH NJW 2014, 61) zu prüfen, ob der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten überhaupt durchzuführen ist oder dies im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit widerspricht.

    Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass das Gericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung eine Gesamtbetrachtung anzustellen hat, in welche insbesondere die Vermögenslage beider Ehegatten, die von ihnen jeweils im In- und Ausland erworbene Altersvorsorge, die ggf. unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und die rechtlichen Möglichkeiten der beiderseitigen Teilhabe an den im Ausland befindlichen Werten einzubeziehen sind (vgl. BGH NJW 2014, 61 [BGH 16.10.2013 - XII ZB 176/12] ; Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Heiderhoff, Art. 17 EGBGB Rn. 71; Borth, Versorgungsausgleich, Rn. 1176 f.).

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2010 - 7 UF 84/10

    Teilentscheidung bei neuem VA-Recht; Anforderungen an die interne Teilung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15
    Da die dem Ausgleich zuzuführenden Anwartschaften nach dem mit dem Versorgungsausgleichsgesetz eingeführten Regelungssystem dem sog. Hin-und-Her-Ausgleich dergestalt unterliegen, dass über jedes einzelne Anrecht ein gesonderter Ausspruch zur Teilung erfolgt, ist nach neuer Rechtslage allerdings im Verhältnis aller Anrechte untereinander von einer grundsätzlichen Teilbarkeit des Verfahrensgegenstands auszugehen (vgl. BGH FamRZ 2014, 1614; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719), wenngleich im zeitlichen Zusammenhang mit der Novellierung gemachten überschießenden Äußerungen, wonach Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleichs offenbar nunmehr voraussetzungslos für möglich gehalten wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2011, Az. II-8 UF 106/11, 8 UF 106/11, zit. n. juris), entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gefolgt werden kann.

    Gegen die Möglichkeit einer Aussonderung eines oder mehrerer Anrechte durch Erlass einer Teilentscheidung sind für Fälle, in denen ein Ehegatte sich auf die Härteklausel nach § 27 VersAusglG beruft, Bedenken erhoben worden (OLG Nürnberg MDR 2011, 1044; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719): Die Tatsache, dass hier die sich für die Ehegatten insgesamt darstellende Versorgungslage einer Gesamtbetrachtung zu unterwerfen sei, spreche gegen die Zulässigkeit einer Teilentscheidung.

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15
    Diese ebenfalls mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht in Einklang zu bringende Praxis hat der BGH lediglich für Auskünfte hingenommen, die bereits vor dem 01.01.2013 erteilt worden sind (BGH FamRZ 2017, 863).
  • BGH, 12.01.1994 - XII ZR 167/92

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage; Zurückverweisung durch das

  • OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit von Anrechten aus einer

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung: Voraussetzungen einer bewussten

  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81

    Versorgungsausgleich - Teilentscheidung - Rechtsmittel - Rechtsmittelgericht -

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

  • OLG Frankfurt, 24.11.2016 - 6 UF 229/16

    Versorgungsausgleich: Festlegung der Bezugsgröße durch Versorgungspunkte

  • OLG Celle, 20.03.2013 - 10 UF 33/13

    Zulässigkeit einer vertikalen Teilentscheidung im Unterhaltsverfahren; Bestimmung

  • OLG Hamm, 23.12.2011 - 8 UF 106/11

    Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich; Höhe

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 93/90

    Teilurteil bei einheitlichem Anspruch

  • OLG Nürnberg, 16.05.1994 - 10 UF 3952/93

    Zulässigkeit eines im Rahmen einer Stufenklage gestellten Auskunftsantrag und

  • OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12

    Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 28/83

    Voraussetzungen einer Teilentscheidung über den isolierten Versorgungsausgleich

  • OLG München, 08.04.2016 - 13 U 109/16

    Teilurteil

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • OLG Oldenburg, 18.11.1991 - 12 UF 90/91

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Getrennte Verfahren; Zurückweisung des

  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 304/20

    Versorgungsausgleichssache: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines

    Dies würde es entsprechend dem § 27 VersAusglG zugrundeliegenden Rechtsgedanken (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 67) vorliegend rechtfertigen, den Wertausgleich hinsichtlich des bei der EZVK bestehenden Anrechts ausnahmsweise auch dann durchzuführen, wenn der von der EZVK mitgeteilte Ausgleichswert (weiterhin) auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruhen würde (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 9 UF 88/08 - juris Rn. 18 f.; OLG Brandenburg Beschluss vom 10. Mai 2011 - 9 UF 35/09 - juris Rn. 13 ff.; OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14. Februar 2017 - 3 UF 243/16 - juris Rn. 18 ff.; OLG Nürnberg [9. Senat für Familiensachen] FamRZ 2008, 1087; OLG Nürnberg [7. Senat für Familiensachen] FamRZ 2010, 1462, 1463; OLG Stuttgart Beschluss vom 7. März 2011 - 18 UF 332/10 - juris Rn. 17; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 884 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 29. Januar 2018 - 1 UF 133/15 - juris Rn. 55; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 221 FamFG Rn. 16; MünchKomm-BGB/Siede 8. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 8 und § 19 VersAusglG Rn. 9; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 365; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. August 2021] § 19 VersAusglG Rn. 6; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 19 ff. zur Frage des Vorliegens eines Härtefalls infolge Verfahrensaussetzung aufgrund unwirksamer Startgutschriftenregelung).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2021 - 6 UF 180/21

    Unzulässige Teilentscheidung durch Vorabentscheidung über Schulwahl

    Der Erlass einer Teilentscheidung setzt dabei - wie im Zivilprozess - aber voraus, dass es sich um eine selbständige Entscheidung über einen abtrennbaren Teil eines teilbaren Verfahrensgegenstandes oder aber um einen von mehreren selbständigen Ansprüchen handelt, der zur Entscheidung reif ist (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1922; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2018, Az. 1 UF 133/15 ).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2021 - 1 UF 167/21

    Verfahrensmangel bei unzulässigem Teilbeschluss

    Der Erlass einer Teilentscheidung setzt dabei - wie im Zivilprozess - aber voraus, dass es sich um eine selbständige Entscheidung über einen abtrennbaren Teil eines teilbaren Verfahrensgegenstandes oder aber um einen von mehreren selbständigen Ansprüchen handelt, der zur Entscheidung reif ist (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1922; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2018, Az. 1 UF 133/15 ).
  • OLG Brandenburg, 01.07.2021 - 10 U 3/21

    Voraussetzungen eines Grundurteils

    Ferner kann hier dahingestellt bleiben, ob die Gefahr widersprechender Entscheidungen, die im Falle der objektiven Klagehäufung von aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleiteten Leistungs- und Feststellungsansprüchen den Erlass eines Teilurteils ausschließt, bereits aus der Möglichkeit der teilweisen Abänderung der Ausgangsentscheidung im Instanzenzug bei teilweiser Anfechtung resultiert (so OLG München, Beschluss vom 08.04.2016 - 13 U 109/16 Bau - BeckRS 2016, 16752; ähnlich OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.01.2018 - 1 UF 133/15 - BeckRS 2018, 14169; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2016 - 24 U 10/14 - NJW 2017, 268).
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