Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4738
OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19 (https://dejure.org/2020,4738)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.01.2020 - 23 U 46/19 (https://dejure.org/2020,4738)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 23 U 46/19 (https://dejure.org/2020,4738)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,4738) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 266a StGB, § 823 Abs 2 BGB
    Schadenersatz wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben

  • IWW

    § 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB
    StGB, BGB

  • RA Kotz

    Schadenersatz Hinterziehung Sozialversicherungsabgaben bei Irrtum über Arbeitgebereigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19
    Der Vorsatz bei § 266a StGB müsse sich auf die Eigenschaft Arbeitnehmer - dabei allerdings nur auf die statusbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen, nicht auf die rechtliche Einordnung als solche und die Verpflichtung zur Beitragsabführung - und alle darüber hinausreichenden, die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten begründenden tatsächlichen Umstände erstrecken (BGH, Urteil vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 -, Rn 13, juris).

    Liege die Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor, unterliege der Geschäftsführer, wenn er glaube, nicht für die Abführung der Beiträge Sorge tragen zu müssen, keinem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern allenfalls einem - in der Regel vermeidbaren - Verbotsirrtum (BGH, Urteil vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 -, Rn 13, juris).

    Ohne Kenntnis einer möglichen Betragspflicht sei keine vorsätzliche Verwirklichung des § 266a StGB möglich (siehe BGH Urt. v. 24.1.2018 - 1 StR 331/17; OLG Frankfurt Beschl. 22. Februar 2019 - 23 W 4/19).

    Der Bundesgerichtshof habe deutlich gemacht, dass er den Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft künftig als Tatbestandsirrtum einstufen werde (BGH, Urteil vom 22. Januar 2018 - 1 StR 331/17).

    Aus dieser Kenntnis folge das vorsätzliche Vorenthalten (BGH Urt. vom 5.8.2015 - 2 StR 172/15-; BGH 16.5.2017 - VI ZR 266/16 - Rn 19 f.; BGH Urteil 24.1.2018 - 1 StR 331/17 - Rdnr. 8, in dem ausdrücklich die ständige Rechtsprechung bestätigt werde).

    Nach ständiger geltender Rechtsprechung, die auch vom BGH im Urteil vom 24.1.2018 (aaO) angewandt werde, sowie der neueren Entscheidung des BGH vom 13.12.2018 (5 StR 275/18) und nach Auffassung in der Literatur liege vorsätzliches Handeln vor, wenn der Täter auch bei nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen erkennen könne, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

    Das Oberlandesgericht nehme in seinem der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen den PKH-Beschluss des Landgerichts stattgebendem Beschluss vom 22.2.2019 Bezug auf das Urteil des BGH vom 24.1.2018 (1 StR 331/17).

    Glaube der Angeklagte dann trotz dieser Kenntnis, kein Arbeitgeber zu sein, unterliege er allenfalls einem in der Regel vermeidbaren Verbotsirrtum (siehe BGH 24.1.2018 aaO, Rn 13).

    Wie bereits in dem Beschluss vom 24. Januar 2018 angedeutet (1 StR 331/17 Rn. 15), ist vorsätzliches Handeln nur dann anzunehmen, wenn der Täter über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts - zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre - nachvollzogen hat (zustimmend Habetha, StV 2019, 39 ff.; von Galen/Dawidowicz, NStZ 2019, 148 f.; Schneider/Rieks, HRRS 2019, 62 ff.; Rode/Hinderer, wistra 2018, 341 f.; Reichling, StraFo 2018, 357 f.; Floeth, NStZ-RR 2018, 182 f.; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 266a Rn. 90; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 266a Rn. 23).

  • BGH, 13.12.2018 - 5 StR 275/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträge;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19
    In der neueren Entscheidung des BGH vom 13.12.2018 (5 StR 275/18) werde die ständige Rechtsprechung zum vermeidbaren Verbotsirrtum fortgeführt.

    Nach ständiger geltender Rechtsprechung, die auch vom BGH im Urteil vom 24.1.2018 (aaO) angewandt werde, sowie der neueren Entscheidung des BGH vom 13.12.2018 (5 StR 275/18) und nach Auffassung in der Literatur liege vorsätzliches Handeln vor, wenn der Täter auch bei nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen erkennen könne, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

    Vorliegend sei auch nach der neueren Rechtsprechung (siehe BGH - 13.12.2018 - 5 StR 275/18 - Rn 44) kein Irrtum gegeben.

    Demgemäß habe der BGH in der neueren Entscheidung vom 13.12.2018 (5 StR 275/18 Rn 44) einen Irrtum über das Bestehen von Beschäftigungsverhältnissen verneint, da dem Angeklagten alle maßgeblichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses bekannt gewesen seien und er den Verstoß billigend in Kauf genommen habe.

    Entscheidend für die Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind - ausgehend vom Vertragsverhältnis der Beteiligten (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R Rn. 18; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18, NStZ-RR 2019, 151 f. mwN) - die tatsächlichen Gegebenheiten der "gelebten Beziehung", die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18, aaO; vgl. auch BSG, NJW 2018, 2662 Rn. 16 ff.).

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19
    Auch nach Aufgabe der "Kopf- und Seelen-Rechtsprechung" scheide eine selbstständige Tätigkeit eines Fremdgeschäftsführers generell aus (BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R).

    Diese Auffassung vertrete das BSG u. a. in der vom LG zitierten Entscheidung vom 14.3.2018 (12 KR 13/17).

    Der Beurteilung, die aufgrund einer Vielzahl von Kriterien zu erfolgen hat (unter anderem das Maß der Eingliederung des die Dienste Leistenden in den Betrieb, das Bestehen eines Direktionsrechts bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Ausführung der Dienstleistung, das Vorliegen eines eigenen unternehmerischen Risikos des die Dienste Leistenden, vgl. BSG, NJW 2018, 2662 Rn. 16 ff.), kann eine komplexe Wertung zugrunde liegen, wobei sich die Ergebnisse, da die Kriterien im Einzelfall unterschiedliches Gewicht haben können, nicht immer sicher vorhersehen lassen (vgl. Schneider/Rieks, HRRS 2019, 62, 64; von Galen/Dawidowicz, NStZ 2019, 148, 149).

    Entscheidend für die Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind - ausgehend vom Vertragsverhältnis der Beteiligten (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R Rn. 18; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18, NStZ-RR 2019, 151 f. mwN) - die tatsächlichen Gegebenheiten der "gelebten Beziehung", die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18, aaO; vgl. auch BSG, NJW 2018, 2662 Rn. 16 ff.).

    Auf der Grundlage des Urteils des BSG vom 14.3.2018 (B 12 KR 13/17 R - juris) sind Geschäftsführer (einer GmbH), die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), ausnahmslos abhängig beschäftigt.

  • BGH, 16.05.2017 - VI ZR 266/16

    Strafbarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Beurteilung des Vorsatzes bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19
    Er habe den gesamten Sachverhalt gekannt, auf dem seine Handlungspflichten beruhten, so dass er die Meldung und Beitragszahlung vorsätzlich nicht durchgeführt habe (BGH Urt. 16.5.2017 - VI ZR 266/16 - Rn 15; BGH Urt. 2.12.2008 - 1 StR 416/08 - S. 13 f; BSG Urt. 9.11.2011 - B 12 R 18/09 R - ; BGH 2.6.2008 - II ZR 27/07-; BGH Urt. 4.9.2013 - 1 StR 94/13 -).

    Aus dieser Kenntnis folge das vorsätzliche Vorenthalten (BGH Urt. vom 5.8.2015 - 2 StR 172/15-; BGH 16.5.2017 - VI ZR 266/16 - Rn 19 f.; BGH Urteil 24.1.2018 - 1 StR 331/17 - Rdnr. 8, in dem ausdrücklich die ständige Rechtsprechung bestätigt werde).

    Gemäß BGH (Urteil vom 16.5.2017 - VI ZR 266/16 - Rn 25f) habe ein Täter "... bereits dann eine den Verbotsirrtum ausschließende, ausreichende Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt.

    Entsprechend habe der BGH im Urteil vom 16.5.2017 (VI ZR 266/16 Rn 28f) entschieden, dass für jemanden, der im Geschäftsleben stehe, kaum jemals ein Irrtum über das Bestehen eines Schutzgesetzes in seiner Branche unvermeidbar sei, weil jeder im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet sei, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten.

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19
    Gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH sowohl zu § 370 AO als auch zu § 266a StGB unterliege der Täter dann keinem Irrtum, da er vorliegend das Bestehen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche gekannt und für möglich gehalten habe (siehe 8.9.2011 - 1 StR 38/11).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorsatz und Irrtumsproblematik bei der Steuerhinterziehung, wonach zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 mwN).

    Jedenfalls bei Kaufleuten, die als Arbeitgeber zu qualifizieren sind, sind auch die im Zusammenhang mit ihrem Gewerbe bestehenden Erkundigungspflichten in Bezug auf die arbeits- und sozialrechtliche Situation in den Blick zu nehmen, weil eine Verletzung einer Erkundigungspflicht auf die Gleichgültigkeit des Verpflichteten hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflicht hindeuten kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 27).

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19
    Vorsätzliches Handeln eines Geschäftsführers liege nahe, wenn er die für das Bestehen inländischer Beschäftigungsverhältnisse und der daraus resultierenden Abführungspflicht maßgeblichen Tatsachen kenne (BGH, NStZ 2014, 321).

    Er habe den gesamten Sachverhalt gekannt, auf dem seine Handlungspflichten beruhten, so dass er die Meldung und Beitragszahlung vorsätzlich nicht durchgeführt habe (BGH Urt. 16.5.2017 - VI ZR 266/16 - Rn 15; BGH Urt. 2.12.2008 - 1 StR 416/08 - S. 13 f; BSG Urt. 9.11.2011 - B 12 R 18/09 R - ; BGH 2.6.2008 - II ZR 27/07-; BGH Urt. 4.9.2013 - 1 StR 94/13 -).

    Lag diese Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor, unterlag der Täter, wenn er glaubte, nicht Arbeitgeber zu sein oder für die Abführung der Beiträge nicht Sorge tragen zu müssen, nach bisheriger Rechtsprechung keinem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern (allenfalls) einem - in der Regel vermeidbaren - Verbotsirrtum (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09 und vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13 Rn. 16, jeweils mwN).

  • BGH, 03.05.2016 - II ZR 311/14

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19
    Überdies handele der wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommene Geschäftsführer mit bedingtem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billige und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirke (BGH, NJW 2017, 886 (887)).

    Er müsse dann durch geeignete Maßnahmen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen (BGH NJW 2017, 886, (887)).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02

    Hinreichende Bestimmtheit von § 96 Nr 4 AMG 1976 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 AMG 1976 -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19
    Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzlichen Bestimmungen ( BGH, Urteile vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 525/13, BGHSt 61, 110 Rn 53 f.; vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 65 jeweils mwN; verfassungsrechtlich unbedenklich: BVerfG (K), Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02, NJW 2006, 2684, 2686).".
  • BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10

    Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19
    Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzlichen Bestimmungen ( BGH, Urteile vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 525/13, BGHSt 61, 110 Rn 53 f.; vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 65 jeweils mwN; verfassungsrechtlich unbedenklich: BVerfG (K), Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02, NJW 2006, 2684, 2686).".
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 525/13

    Verfassungskonformität von Blankettstrafgesetzen mit Rückverweisungsklausel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19
    Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzlichen Bestimmungen ( BGH, Urteile vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 525/13, BGHSt 61, 110 Rn 53 f.; vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 65 jeweils mwN; verfassungsrechtlich unbedenklich: BVerfG (K), Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02, NJW 2006, 2684, 2686).".
  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

  • BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen der Ausweisung der Umsatzsteuer nach

  • BGH, 28.06.2017 - 1 StR 624/16

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: erforderliche Gesamtbetrachtung); tatrichterliche

  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 346/12

    Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel

  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 478/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; Arbeitgeber;

  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 27/07

    Pflichten eines ordentlichen Geschäftsleiters

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13

    Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären

  • BGH, 05.08.2015 - 2 StR 172/15

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers; Strafzumessung:

  • BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18

    Tötungsvorsatz (Koinzidenzprinzip; Beweiserwägungen zur inneren Tatseite:

  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 220/10

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von

  • BGH, 19.04.1999 - II ZR 365/97

    Formbedürftigkeit eines Treuhandvertrages hinsichtlich eines

  • BSG, 29.03.2022 - B 12 KR 7/20 R

    Vergleichsschluss der Einzugsstelle über rückständige

    Es ist in Rechtsprechung (vgl BSG Urteil vom 20.3.1981 - 8/8a RK 19/79 - BSGE 51, 247, 249 = SozR 2200 § 1399 Nr. 14 S 32 f = juris RdNr 21; BGH Urteil vom 20.12.1988 - VI ZR 145/88 - juris RdNr 6; OLG Sachsen-Anhalt Urteil vom 16.11.1999 - 13 U 122/99 - juris RdNr 24; OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.1.2020 - 23 U 46/19 - juris RdNr 73 f mwN) und Literatur (Dahm in Eichenhofer/Wenner, 2. Aufl 2017, § 28h SGB IV RdNr 7; Scheer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl 2021, Stand 14.3.2022, § 28h RdNr 72 f; Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Stand März 2017, § 28h SGB IV RdNr 6; Winkler in LPK-SGB IV, 3. Aufl 2021, § 28h RdNr 6) seit vielen Jahren unumstritten, dass sich diese Pflicht auch auf Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a StGB erstreckt, die auf der Nichtentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen beruhen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht