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   OLG Frankfurt, 29.03.2006 - 23 U 77/05   

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https://dejure.org/2006,10270
OLG Frankfurt, 29.03.2006 - 23 U 77/05 (https://dejure.org/2006,10270)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.03.2006 - 23 U 77/05 (https://dejure.org/2006,10270)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. März 2006 - 23 U 77/05 (https://dejure.org/2006,10270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 133 UmwG, § 840 ZPO, § 845 ZPO
    Zwangsvollstreckung: Auskunftspflicht des Drittschuldners auf Grund einer Vorpfändung und zur Haftung der an einer Ausgliederung beteiligten Banken für Verbindlichkeiten der übertragenden Bank

  • Judicialis

    UmwG § 133; ; ZPO § 840; ; ZPO § 840; ; ZPO § 845

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG § 133; ZPO § 840; ZPO § 845
    Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit vorläufigem Zahlungsverbot nach § 845 ZPO ? - Auskunftspflicht des Drittschuldners?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auskunftspflicht des Drittschuldners bei wirksamer Vorpfändung; Ausschluss eines Schadens wegen einer vorliegenden vorrangigen Vorpfändung; Fehlen einer Drittschuldnereigenschaft auf Grund der Ausgliederung des Unternehmensbereichs Privatkunden und Geschäftskunden; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2006, 914
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 17.11.1995 - 11 W 2866/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2006 - 23 U 77/05
    Der Umstand, dass eine Auskunft, die der Drittschuldner ohne rechtliche Verpflichtung erteilt, nach einer im Schrifttum vertretenen Meinung (Zöller-Stöber aaO u. § 840 Rn 16; Musielak-Becker aaO u. § 840 Rn 12; aA OLG Düsseldorf OLGR 1996, 35) richtig sein muss und eine Haftung auslöst, führt vorliegend schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil die Auskunft der Beklagten vom 9.12.2003 (Bl. 7 d.A.), wonach das betreffende Konto bei der Beklagten nicht geführt werde und zum 1.9.1999 der Unternehmensbereich Privat- und Geschäftskunden der Beklagten auf die C-Bank übertragen worden sei, die seit dem 1.1.2002 als D-Bank umfirmiert habe, und man sich bezüglich der bis zum 31.8.1999 vom ehemaligen Unternehmensbereich der Beklagten betreuten Kunden an die D-Bank O1 wenden solle, unstreitig richtig, vollständig und rechtzeitig gewesen ist.
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