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   OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16   

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https://dejure.org/2016,7554
OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16 (https://dejure.org/2016,7554)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.03.2016 - 21 W 15/16 (https://dejure.org/2016,7554)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 (https://dejure.org/2016,7554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 43; FamFG § 82
    Stillschweigende Kostenentscheidung; Meistbegünstigung

  • rechtsportal.de

    FamFG § 43; FamFG § 82
    Auslegung eines im Nachlassverfahren ergangenen Beschlusses hinsichtlich der Kostenregelung bei Fehlen einer Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    OLG Frankfurt veralbert Beteiligte, indem es stillschweigende Kostenentscheidung unterstellt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 05.08.2013 - 2 Wx 193/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
    Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14, Juris; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 5).

    Denn nur wenn die Möglichkeit einer stillschweigenden Kostenentscheidung im Ausgangsbeschluss ausgeschlossen werden kann, ist eine ergänzende Kostenentscheidung möglich (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10).

  • OLG München, 20.02.2012 - 31 Wx 565/11

    Nachlassverfahren: Entlassung eines Testamentsvollstreckers und Erteilung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
    Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14, Juris; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 5).

    Denn nur wenn die Möglichkeit einer stillschweigenden Kostenentscheidung im Ausgangsbeschluss ausgeschlossen werden kann, ist eine ergänzende Kostenentscheidung möglich (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10).

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
    So ist er gemäß § 43 Abs. 1 FamFG statthaft, da die Beteiligte zu 2) begehrt, eine ihrer Ansicht nach unterbliebene Kostenentscheidung nachzuholen, wobei über die Frage, ob eine Lücke in der Entscheidung vorliegt, im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu befinden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04] für § 321 ZPO; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rn 13).
  • OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14

    Ergänzung; Feststellungsbeschluss; Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
    Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14, Juris; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 5).
  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 40/78

    Umfang der Ergänzung eines Urteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
    d) Schließlich vermag sich der Senat der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 81 Rn 32; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 82 Rn 7a; a.A. wohl BGH NJW 1980, 840, zit. nach Juris Rn 19; Hk-ZPO/Saenger § 321 Rn 15 jeweils für § 321 ZPO sowie Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 82 Rn 3) nicht anzuschließen, wonach für den Fall, dass für die Beteiligten eine stillschweigend getroffene Kostenentscheidung nicht eindeutig von dem Übersehen der in der Endentscheidung zu treffenden Kostenentscheidung abzugrenzen ist, sowohl die Beschwerde als auch die Ergänzung nach § 43 FamFG unter Anwendung "einer Art Meistbegünstigung" (MünchKomm-FamFG/Schindler, 2. Aufl., § 81 Rn 32) möglich sein soll.
  • BayObLG, 07.10.1999 - 1Z BR 122/99

    Formerfordernisse der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
    In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass ein Schriftstück als Beschwerdeschrift nur dann ausreichend sein kann, wenn sich aus ihm mit hinreichender Sicherheit der Wille ergibt, einen bestimmten Beschluss anzufechten und damit einer Nachprüfung durch eine höhere Instanz zuzuführen (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1099; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn 27).
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2016 - 3 Wx 192/15

    Erstreckung eines Zuwendungsverzichts auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden;

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 GNotKG (maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse, Senat FGPrax 2016, 131).
  • OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
    Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
  • OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23

    Kostentragung im Erbscheinsverfahren; Jahresfrist für Wiedereinsetzungsanträge im

    Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
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