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   OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 11 SV 16/21   

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https://dejure.org/2021,18372
OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 11 SV 16/21 (https://dejure.org/2021,18372)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.04.2021 - 11 SV 16/21 (https://dejure.org/2021,18372)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. April 2021 - 11 SV 16/21 (https://dejure.org/2021,18372)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 17 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 36 Abs 3 ZPO, § 828 Abs 2 ZPO
    Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts; In mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilte Sitzgemeinde; Fehlende aktuelle Geschäftsanschrift einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1125
  • NZG 2022, 29
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 04.04.2019 - 11 SV 12/19

    Zuständigkeit des Registergerichts für Vollstreckungshandlungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 11 SV 16/21
    Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl (entgegen KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237; entgegen Senat, Beschluss vom 04.04.2019, 11 SV 12/19 , juris, Rn. 11 [Rechtsprechungsänderung]).

    Soweit der Senat bisher in solchen Fällen zur Konkretisierung des Sitzes in der jeweiligen Stadt auf frühere dortige Geschäftsadressen der Schuldnerin zurückgegriffen hat (vgl. Beschluss vom 04.04.2019, 11 SV 12/19 , juris, Rn. 11 ), wird daran nicht festgehalten.

  • KG, 11.10.2007 - 2 AR 41/07

    Örtliche Zuständigkeit: Prüfung der Willkürlichkeit eines Verweisungsbeschlusses;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 11 SV 16/21
    Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl (entgegen KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237; entgegen Senat, Beschluss vom 04.04.2019, 11 SV 12/19 , juris, Rn. 11 [Rechtsprechungsänderung]).

    Dies rechtfertigt entgegen der Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237) nicht, bei der Frage der amtsgerichtlichen Zuständigkeit auf einen außerhalb Berlins liegenden Verwaltungsort abzustellen.

  • RG, 27.10.1904 - IV 242/04

    Gerichtsstand des § 23 Z.P.O.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 11 SV 16/21
    Das gilt auch, wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet (RGZ 59, 106 (107 f.); Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 4a Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 11 UH 8/23

    Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren

    Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl (Bestätigung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.04.2021 - 11 SV 16/21, entgegen KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07 = NJOZ 2008, 237).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 29.4.2021 - 11 SV 16/21, juris = NJW-RR 2021, 1125 = GmbHR 2021, 882 = ZInsO 2021, 1874; zustimmend Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 4a, Rn. 3; Luxem in: Gosch/Schwedhelm/Spiegelberger, GmbH-Beratung, Sitz der GmbH, 4. Auslandsbezug; wohl auch BeckOK ZPO/Toussaint, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 17 Rn. 11.1), ist in Fällen, in denen eine Gemeinde - wie Berlin - in mehrere (Amts-) Gerichtsbezirke zerfällt, sich der satzungsmäßige Sitz einer GmbH aber in der Angabe der Gemeinde erschöpft, ein Sitz der Gesellschaft in allen erfassten Amtsgerichtsbezirken, hier in allen Amtsgerichtsbezirken in Berlin, mit der Folge anzunehmen, dass die Gläubigerin das zuständige Gericht gemäß § 35 ZPO auswählen kann.

  • KG, 17.06.2022 - 2 AR 23/22

    Gerichtsstandsbestimmung in Zwangsvollstreckungssachen: Allgemeiner Gerichtsstand

    Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung soll in derartigen Fällen ein Wahlrecht des Antragstellers entsprechend § 35 ZPO bestehen, so dass für die begehrte Vollstreckungsmaßnahme sämtliche Berliner Amtsgerichte zuständig wären (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2021 - 11 SV 16/21, NJW-RR 2021, 1125; Anders/Gehle/Becker, ZPO 80. Aufl. 2020, § 35 Rn. 5; BeckOK ZPO/Toussaint, 44. Ed. 1.3.2022, § 17 Rn. 11.1).
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