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   OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20   

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OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20 (https://dejure.org/2021,45781)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.04.2021 - 20 W 3/20 (https://dejure.org/2021,45781)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. April 2021 - 20 W 3/20 (https://dejure.org/2021,45781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1757
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 12.03.2012 - 21 W 35/12

    Wechselbezüglichkeit einer auslegungsbedürftigen Nacherbeneinsetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20
    Damit dürfte es schon an den Voraussetzungen für eine weitere Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen bzw. einen Rückgriff auf die Auslegungsregeln des § 2270 Abs. 2 BGB für den Fall, dass eine weitere Auslegung zu keinem klaren Ergebnis führen würde, fehlen (vgl. hierzu etwa Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 2270 BGB, Rn. 22, zitiert nach beck-online; Müßig in Kroiß/Ann/Mayer, Ebrecht, § 2270 BGB, 5. Aufl. 2018, Rn. 50, zitiert nach beck-online; Weidlich in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 2270, Rn. 4; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.03.2012, Az. 21 W 35/12 , zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94

    Änderungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20
    Grund hierfür ist, dass es den Ehegatten freisteht, zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen und sie dann auch in dem gemeinschaftlichen Testament einander das Recht einräumen können, eigene wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tode des anderen Ehegatten einseitig aufzuheben oder zu ändern, ohne dass sie damit aufhören würden, wechselbezügliche Verfügungen zu sein (vgl. hierzu etwa Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2016, Az. I-3 Wx 34/15, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 01.09.2003, Az. 3 W 180/03, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.11.1994, Az. 15 W 288/94, jeweils zitiert nach juris und m.w.N.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.1964, Az. V ZR 57/62, zitiert nach juris; Litzenburger in Hau/Poseck, BeckOK, BGB, § 2271, Rn. 25, und Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 2020, § 2271, Rn. 31, jeweils zitiert nach beck-online).
  • OLG Stuttgart, 25.02.1986 - 8 W 553/85

    Klassifizierung eines gemeinschaftlichen Testaments als wechselbezügliches

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20
    Es bestehen auch keine Bedenken gegen die von dem Erblasser für die Abänderung seiner Verfügung aus dem Testament von 2002 gewählte Form, da er hierfür mit dem Testament von 2004 sogar die notarielle Testamentsform gewählt hat (vgl. zu den formalen Anforderungen Weidlich, a.a.O., § 2271, Rn. 23; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.02.1986, Az. 8 W 553/85, zitiert nach juris).
  • BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20
    Grund hierfür ist, dass es den Ehegatten freisteht, zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen und sie dann auch in dem gemeinschaftlichen Testament einander das Recht einräumen können, eigene wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tode des anderen Ehegatten einseitig aufzuheben oder zu ändern, ohne dass sie damit aufhören würden, wechselbezügliche Verfügungen zu sein (vgl. hierzu etwa Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2016, Az. I-3 Wx 34/15, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 01.09.2003, Az. 3 W 180/03, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.11.1994, Az. 15 W 288/94, jeweils zitiert nach juris und m.w.N.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.1964, Az. V ZR 57/62, zitiert nach juris; Litzenburger in Hau/Poseck, BeckOK, BGB, § 2271, Rn. 25, und Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 2020, § 2271, Rn. 31, jeweils zitiert nach beck-online).
  • OLG Hamm, 08.06.2010 - 10 U 126/09
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20
    Daneben haben sich in veröffentlichten Entscheidungen das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 09.07.2020, Az. 3 W 19/20, das vom Nachlassgericht in Bezug genommene Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20.04.2018, Az. 3 Wx 202/17, und das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.06.2010, Az. 10 U 126/09, jeweils zitiert nach juris, mit Klauseln der auch hier vorliegenden Art befasst, wonach der Überlebende "in keiner Weise beschränkt oder beschwert" sein solle und "in jeder Weise frei verfügen" könne.
  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 3 W 19/20

    Beschwerden gegen Nichterteilung von Erbscheinen; Erlangung der Rechtsfähigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20
    Daneben haben sich in veröffentlichten Entscheidungen das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 09.07.2020, Az. 3 W 19/20, das vom Nachlassgericht in Bezug genommene Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20.04.2018, Az. 3 Wx 202/17, und das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.06.2010, Az. 10 U 126/09, jeweils zitiert nach juris, mit Klauseln der auch hier vorliegenden Art befasst, wonach der Überlebende "in keiner Weise beschränkt oder beschwert" sein solle und "in jeder Weise frei verfügen" könne.
  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01

    Wechselbezügliche Einsetzung der Kinder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20
    Zunächst wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet - und unter Hinweis auf den von ihr angenommenen strengen Maßstab bzw. eine für geboten erachtete Zurückhaltung - die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die häufig verwendeten Bestimmungen, wonach etwa der Überlende "frei und ungehindert über sein Vermögen verfügen" könne, "über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne", oder "frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen" könne, mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel nur Ermächtigungen zur Vornahme von Verfügungen des Letztlebenden unter Lebenden enthalten sollen (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.01.2014, Az. 3 Wx 75/13; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2013, Az. 2 Wx 198/13, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.09.2001, Az. 15 W 88/01, Kammergericht, Beschluss vom 09.09.1997, Az. 1 W 678/96, jeweils zitiert nach juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30.08.1984, Az. Breg.
  • OLG Köln, 09.08.2013 - 2 Wx 198/13

    Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Kinder des Erblassers in einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20
    Zunächst wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet - und unter Hinweis auf den von ihr angenommenen strengen Maßstab bzw. eine für geboten erachtete Zurückhaltung - die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die häufig verwendeten Bestimmungen, wonach etwa der Überlende "frei und ungehindert über sein Vermögen verfügen" könne, "über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne", oder "frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen" könne, mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel nur Ermächtigungen zur Vornahme von Verfügungen des Letztlebenden unter Lebenden enthalten sollen (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.01.2014, Az. 3 Wx 75/13; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2013, Az. 2 Wx 198/13, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.09.2001, Az. 15 W 88/01, Kammergericht, Beschluss vom 09.09.1997, Az. 1 W 678/96, jeweils zitiert nach juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30.08.1984, Az. Breg.
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 34/15

    Wirksamkeit der Ergänzung eines Ehegattentestaments um eine Pflichtteilssanktion

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20
    Grund hierfür ist, dass es den Ehegatten freisteht, zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen und sie dann auch in dem gemeinschaftlichen Testament einander das Recht einräumen können, eigene wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tode des anderen Ehegatten einseitig aufzuheben oder zu ändern, ohne dass sie damit aufhören würden, wechselbezügliche Verfügungen zu sein (vgl. hierzu etwa Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2016, Az. I-3 Wx 34/15, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 01.09.2003, Az. 3 W 180/03, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.11.1994, Az. 15 W 288/94, jeweils zitiert nach juris und m.w.N.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.1964, Az. V ZR 57/62, zitiert nach juris; Litzenburger in Hau/Poseck, BeckOK, BGB, § 2271, Rn. 25, und Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 2020, § 2271, Rn. 31, jeweils zitiert nach beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2018 - 3 Wx 202/17

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20
    Daneben haben sich in veröffentlichten Entscheidungen das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 09.07.2020, Az. 3 W 19/20, das vom Nachlassgericht in Bezug genommene Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20.04.2018, Az. 3 Wx 202/17, und das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.06.2010, Az. 10 U 126/09, jeweils zitiert nach juris, mit Klauseln der auch hier vorliegenden Art befasst, wonach der Überlebende "in keiner Weise beschränkt oder beschwert" sein solle und "in jeder Weise frei verfügen" könne.
  • OLG Schleswig, 27.01.2014 - 3 Wx 75/13

    Ehegattentestament: Änderungsbefugnis bei wechselbezüglicher Verfügung

  • OLG Zweibrücken, 01.09.2003 - 3 W 180/03

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verneinung der

  • KG, 09.09.1997 - 1 W 678/96

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode eines Beteiligten an

  • OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23

    Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen

    (a) Ist in einem Testament ohne sonstige Besonderheiten und im unmittelbaren Zusammenhang mit der wechselseitigen Erbeinsetzung der Eheleute formuliert worden ist, dass der überlebende Ehegatte über den beiderseitigen Nachlass "frei" oder "unbeschränkt" verfügen könne, kommt zwar nach Lage des Einzelfalls auch eine Auslegung dahin in Betracht, dass dem überlebenden Ehegatten auch eine Abweichung von der wechselbezüglichen Berufung des Schlusserben durch letztwillige Verfügung gestattet werden soll (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1757, juris, Rn. 26 ff. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2022 - 3 Wx 82/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages; Wechselbezüglichkeit

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931 mwN.; OLG München, Beschluss vom 7.12.2017, 31 Wx 337/17; siehe auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.4.2021, 20 W 3/20).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2022 - 3 W 130/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Bindungswirkung von

    Denn den Ehegatten steht es frei zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen, so dass sie dann auch in dem gemeinschaftlichen Testament einander das Recht einräumen können, eigene wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tode des anderen Ehegatten einseitig aufzuheben oder zu ändern, ohne dass sie damit aufhören würden, wechselbezügliche Verfügungen zu sein (vgl. BGH NJW 1964, 2056; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 29.4.2021 - 20 W 3/20, BeckRS 2021, 32070 m.w.Nw.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2016, 779).
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