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   OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21   

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https://dejure.org/2022,9577
OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21 (https://dejure.org/2022,9577)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.04.2022 - 7 U 150/21 (https://dejure.org/2022,9577)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. April 2022 - 7 U 150/21 (https://dejure.org/2022,9577)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 1 VVG
    Vorläufige Deckung von PR-Kosten in der D&O-Versicherung bis zum vereinbarten Sublimit

  • rechtsportal.de

    § 1 VVG
    Voraussetzungen der Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung für PR-Kosten zur Abwendung oder Minderung des Reputationsschadens einer versicherten Person

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorläufige Abwehrkosten in der D&O-Versicherung auch Public-Relations-Kosten zur Abwendung oder Minderung des Reputationsschadens des Versicherten

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Wirecard AG - Vorläufiger Deckungsschutz für Public-Relations-Kosten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Managerhaftpflicht: Urteil zugunsten von Ex-Wirecard-Chef Braun

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    D&O-Versicherung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erstattung der PR-Kosten wegen strafrechtlichem Ermittlungsverfahren durch D&O-Versicherung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst vorläufige Deckung für PR- Kosten bis zu einem Sublimit von 100.000,- Euro

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst vorläufige Deckung für PR-Kosten - Anspruch der Höhe auf Gewährung von PR-Kosten allerdings beschränkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 1929
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 7 U 19/21

    Vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21
    Die Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 07.07.2021 (Az. 7 U 19/21) - auf dessen Inhalt Bezug genommen wird - zurückgewiesen.

    Gleiches gilt für das Berufen auf den Ausschluss wegen arglistiger Täuschung nach Ziffer 7.3.1 Z und 7.3.2 Z, der auf die Vorlage manipulierter Bilanzen bei der Vertragsverlängerung mit Blick auf die TPA-Geschäfte gestützt worden ist (zustimmend Koch, WuB 2022, 32; Schimikowski, jurisPR-VersR 8/2021 Anm. 4; Weinmann, jurisPR-BKR 11/2021 Anm. 3; a.A. Fortmann, jurisPR-VersR 2/2022 Anm. 2; Armbrüster, r+s 2022, 81; Orlikowski-Wolf, r+s 2021, 502; Langheid, VersR BLOG 01.11.2021, allerdings ohne nähere sachliche Begründung).

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.07.2021 (Az. 7 U 19/21) im Einzelnen dargelegt.

    Auf die Verpflichtung zur Nichtausübung eines Anfechtungsrechts nach Ziffer 4.15 Z, das Verhältnis der Ausschlüsse nach Ziffern 7.3.1 und 7.3.2 Z zu den in Ziffer 7.1.3 Z zugesagten vorläufigen Verteidigungskosten - was Gegenstand des Senatsurteils vom 07.07.2021 (7 U 19/21) war - kam es für die vorliegende Entscheidung des Senats nicht mehr an.

  • OLG Frankfurt, 05.11.2021 - 7 U 96/21

    D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21
    Vorläufige Abwehrkosten umfassen auch die Public-Relations-Kosten zur Abwendung oder Minderung des Reputationsschadens des Versicherten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.11.2021 - 7 U 96/21, juris).

    In einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 7 U 96/21) hat der Senat mit Urteil vom 03.11.2021 - auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird - das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger vertragsgemäßen Versicherungsschutz in Form von PR-Kosten unter Berücksichtigung des vereinbarten Sublimits bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren habe.

    Dies hat der Senat bereits im Einzelnen in seinem Urteil vom 03.11.2021, Az. 7 U 96/21, dargelegt.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 03.11.2021 (Az. 7 U 96/21) ausgeführt hat, ist für die Auslegung zudem von wesentlicher Bedeutung, was ein durchschnittlicher Versicherter billigerweise vom Versicherungsschutz in der Versicherung erwarten kann.

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 117/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis in der D&O-Versicherung geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut, aber dennoch nicht juristisch oder versicherungsrechtlich vorgebildet ist (BGH, Urteil vom 25.05.2011, Az. IV ZR 117/09, VersR 2011, 918; BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279 - 289).

    Anders als in dem zitierten, von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 25.02.2011, Az. IV ZR 117/09; zitiert nach Juris), in dem der allein gewährte Sachversicherungsschutz durch die Auslegung nachträglich zu einer Haftpflichtversicherung erweitert wurde, bewegt sich die hier vorgenommene Auslegung im Rahmen des zugesagten Versicherungsschutzes.

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21
    Soweit eine solche Berichterstattung mit diffamierenden, vorverurteilenden oder wahrheitswidrigen Behauptungen einhergeht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.12.1999, Az. VI ZR 51/99, zitiert nach Juris), sind die zur Abwendung oder Minderung des Reputationsschadens erforderlichen und angemessenen Kosten für gerichtliche Maßnahmen, die auf Unterlassung oder Widerruf derartiger Medienberichte gerichtet sind, nach Ziffer 4.12 Z zu ersetzen.

    Des Weiteren darf die Berichterstattung nicht in einer bewusst einseitigen oder verfälschenden Darstellung münden, weshalb auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.12.1999, Az. VI ZR 51/99, VersR 2000, 327).

  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80

    Unkrautbekämpfung auf Gleiskörper durch Bodenherbizid - Haftungsgrund als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21
    Diese Erwartungen werden zwar in erster Linie vom Text des Versicherungsvertrages (also vom Antrag, Versicherungsschein und den Bedingungen) bestimmt; es müssen aber auch die Verkehrsauffassung und die Interessenlage in Betracht gezogen werden (BGH, Urteil vom 04.12.1980, Az. IVa ZR 32/80; zitiert nach Juris).
  • BGH, 17.01.2007 - IV ZR 124/06

    Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers gegen notarielle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21
    Ein Rückgriff auf versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verbietet sich, da kein fest umrissener Begriff der Rechtssprache vorliegt und der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen jedenfalls ein anderes Verständnis gebietet (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 17.01.2007, Az. IV ZR 124/06, VersR 2007, 535).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 122/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21
    Dieser Grundsatz erfährt zwar eine Einschränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (BGH, Urteil vom 14.06.2006, Az. IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246; BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 122/11, Rn. 45, zitiert nach Juris).
  • BGH, 14.06.2006 - IV ZR 54/05

    Auslegung von Satzungsbestimmungen der öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21
    Dieser Grundsatz erfährt zwar eine Einschränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (BGH, Urteil vom 14.06.2006, Az. IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246; BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 122/11, Rn. 45, zitiert nach Juris).
  • BGH, 16.10.1991 - IV ZR 257/90

    Keine Deckung durch Privathaftpflicht bei Schäden an Neufahrzeug durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21
    Zu einer solchen Deckungslücke, die ein verständiger Versicherter bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung nicht erwarten darf, soll es durch die Auslegung jedoch gerade nicht kommen (BGH, Urteil vom 16.10.1991, Az. IV ZR 257/90; zitiert nach Juris).
  • BGH, 18.11.2020 - IV ZR 217/19

    D&O-Versicherer muss für Schäden nach § 64 GmbHG eintreten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 7 U 150/21
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis in der D&O-Versicherung geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut, aber dennoch nicht juristisch oder versicherungsrechtlich vorgebildet ist (BGH, Urteil vom 25.05.2011, Az. IV ZR 117/09, VersR 2011, 918; BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279 - 289).
  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 315/81

    Vorbehaltsurteil gegen Bürgen

  • BGH, 31.05.1965 - VII ZR 159/64

    Zahlung eines Darlehensbetrages - Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

  • OLG Dresden, 11.08.2006 - 12 W 943/06
  • BGH, 14.03.2014 - V ZR 115/13

    Erledigung der Hauptsache: Besitzverlust aufgrund der Zwangsvollstreckung eines

  • OLG Schleswig, 04.07.2023 - 7 U 25/23

    WEA; Wärmeerzeugungsanlage; Unterlassung; konkludenter Vertragsschluss; faktische

    Diesen Umstand habe das OLG Schleswig ( 7 U 100/21 + 7 U 150/21) bereits in seinem Vergleichsvorschlag vom 05.04.2022 berücksichtigt.
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