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   OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22   

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OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22 (https://dejure.org/2022,19739)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.06.2022 - 3 U 102/22 (https://dejure.org/2022,19739)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - 3 U 102/22 (https://dejure.org/2022,19739)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1511
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Gießen, 28.02.2022 - 2 O 281/21
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 28. Februar 2022 - Az: 2 O 281/21 - wird als unzulässig verworfen.

    Das vom Kläger angegriffene Urteil des Landgerichts (Az. 2 O 281/21) ist am 28. Februar 2022 verkündet worden.

    Hierin heißt es wörtlich "wird namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 28.02.2022 verkündete Urteil des Landgericht Gießen, Az.: 2 O 281/21, zugestellt am 08.03.2022, Berufung eingelegt (...)".

    Hierin heißt es wörtlich: "(...) Die eingelegte Berufung gegen das am 28.02.2022 verkündete Urteil des Landgericht Gießen, Az.: 2 O 281/21, zugestellt am 08.03.2022, wird wie folgt begründet (....)".

    Die in der elektronisch signierten Berufungsschrift vom 25. April 2022 und der elektronisch signierten Berufungsbegründung vom 17. Mai 2022 abgegebenen Erklärungen, dass dem Klägervertreter das "am 28.02.2022 verkündete Urteil des Landgericht Gießen, Az.: 2 O 281/21 (...) am 08.03.2022" zugestellt worden sei, sind ebenfalls Empfangsbekenntnisse im Sinne von § 175 ZPO, weil sie - neben der hier klar vorliegenden Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle des Landgerichts - alle notwendigen Angaben enthalten und der Klägervertreter darin bestätigt hat, das zuzustellende Schriftstück an diesem Tag erhalten und mit dem Willen entgegengenommen zu haben, es als zugestellt anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris Rz. 19).

  • BGH, 12.09.2017 - XI ZB 2/17

    Empfangsbekenntnis in der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22
    Zum Nachweis für den wirksamen Vollzug einer Zustellung reicht es aus, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei sich in einer Rechtsmittelschrift auf das erstinstanzliche Urteil ausdrücklich mit den Worten "zugestellt am ..." bezieht, sofern auch die weiteren, unabdingbaren Anforderungen an die Vollendung der Zustellung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZB 2/17 -, juris; BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - VIII ZR 190/91 -, juris).

    Der Empfänger kann auf beliebige Weise Empfang und Annahmewillen schriftlich bestätigen (BGH, Beschluss vom 12. September 2017, aaO, Rz. 12).

  • BGH, 24.03.2021 - LwZB 1/20

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund Nichteinhaltung der zweimonatigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22
    Zustellungsdatum ist der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - LwZB 1/20 -, juris Rz. 9).

    Der Gegenbeweis ist vollständig erst dann erbracht, wenn die Beweiswirkungen des § 175 ZPO entkräftet sind und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte (vgl. BVerfG aaO, BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - LwZB 1/20 -, juris Rz. 9; Musielak aaO).

  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22
    Die in der elektronisch signierten Berufungsschrift vom 25. April 2022 und der elektronisch signierten Berufungsbegründung vom 17. Mai 2022 abgegebenen Erklärungen, dass dem Klägervertreter das "am 28.02.2022 verkündete Urteil des Landgericht Gießen, Az.: 2 O 281/21 (...) am 08.03.2022" zugestellt worden sei, sind ebenfalls Empfangsbekenntnisse im Sinne von § 175 ZPO, weil sie - neben der hier klar vorliegenden Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle des Landgerichts - alle notwendigen Angaben enthalten und der Klägervertreter darin bestätigt hat, das zuzustellende Schriftstück an diesem Tag erhalten und mit dem Willen entgegengenommen zu haben, es als zugestellt anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris Rz. 19).

    An den - grundsätzlich zulässigen - Nachweis eines falschen Datums sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris).

  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZR 190/91

    Anwaltliche Unterschrift auf Empfangsbekenntnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22
    Zum Nachweis für den wirksamen Vollzug einer Zustellung reicht es aus, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei sich in einer Rechtsmittelschrift auf das erstinstanzliche Urteil ausdrücklich mit den Worten "zugestellt am ..." bezieht, sofern auch die weiteren, unabdingbaren Anforderungen an die Vollendung der Zustellung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZB 2/17 -, juris; BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - VIII ZR 190/91 -, juris).
  • BGH, 18.09.1990 - XI ZB 8/90

    Zustellung eines Urteils an den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22
    Die Zustellung nach § 175 ZPO setzt die persönliche Beteiligung des Rechtsanwalts voraus (vgl. zu einer Vorgängervorschrift: BGH, Beschluss vom 18. September 1990 - XI ZB 8/90 -, juris).
  • BGH, 10.03.2021 - IV ZR 353/19

    Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung hinsichtlich Wirksamkeit;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22
    Neben dem Leistungsantrag zu 2) gerichtet auf Zahlung von 2.007,36 EUR erhöht der Feststellungsantrag zu 1) gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeiträge den Streitwert nicht, da sich beide Anträge auf denselben Zeitraum beziehen, nämlich den Zeitraum 2018 und 2019 (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2021 - IV ZR 353/19 -, juris Rz. 37).
  • BGH, 22.03.2011 - II ZB 19/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristenkontrolle bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22
    Der Annahmewillen ist bei Ausstellung und Hinausgabe eines Empfangsbekenntnisses indes zu vermuten (BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09 -, juris Rz. 9).
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