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   OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02   

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OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02 (https://dejure.org/2008,7379)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 73/02 (https://dejure.org/2008,7379)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 5 U 73/02 (https://dejure.org/2008,7379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 138 Abs 1 BGB, § 314 Abs 1 S 2 BGB, § 738 Abs 1 BGB
    Gesellschaftsvertrag: Abfindungsanspruch nach gegenseitigen außerordentlichen Kündigungserklärungen zu Verträgen über die Herausgabe und das Verlegen von Telefonbüchern; Gesamtwürdigung der Unzumutbarkeit einer Gesellschaftsfortsetzung nach unberechtigter Kündigung; ...

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; ZPO § 167; ; ZPO § ... 263 a.F.; ; ZPO § 264 Nr. 2; ; ZPO § 278 Abs. 3 a.F.; ; ZPO § 290 a.F.; ; ZPO § 301 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 563 Abs. 2; ; BGB § 31; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 139; ; BGB § 199 n.F.; ; BGB § 242; ; BGB § 249 S. 1; ; BGB § 278; ; BGB § 278 Abs. 1; ; BGB § 314 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § 723 Abs. 1; ; BGB § 723 Abs. 3; ; BGB § 738 Abs. 1; ; HGB § 133 Abs. 2; ; AGBG § 23 Abs. 1 a.F.; ; UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 10 Abs. 1; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Abfindungsanspruchs nach Kündigung des Gesellschaftsvertrages einer BGB -Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bindung des Berufungsgerichts bei der Aufhebung eines Urteils wegen eines Verfahrensfehlers; Definition des Begriffs "wichtiger Grund" für eine außerordentliche Kündigung vor und nach der Schuldrechtsreform; Gleichstellung eines fortgesetzten oder wiederholten Verzugs ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02
    Ein eventuelles Fehlverhalten ihres Beraters müsste sich die Klägerin nach § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH vom 25.10.2006. VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428).
  • BGH, 09.01.1989 - II ZR 83/88

    Kürzung des Abfindungsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dementsprechend schon die Herabsetzung auf den halben Buchwert als Knebelung angesehen worden (BGH vom 9.1.2989, II ZR 83/88 - NJW 1989, 2685), wie auch in der Fachliteratur der Abfindungsausschluss bei Hinauskündigung aus wichtigem Grund für unwirksam gehalten worden ist (vgl. MüKo/Karsten Schmidt, HGB, § 131 Rz.166 mwN.).
  • BGH, 06.12.1993 - II ZR 242/92

    Auseinandersetzung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02
    aa) Die nach den Verträgen der Klägerin mögliche Aufnahme einer nachvertraglichen Konkurrenztätigkeit, auf eine Auseinandersetzung in Natur durch Mitnahme geworbener Anzeigenkunden hinauslaufend, rechtfertigt auch unter Ansehung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Freiberuflerfällen (vgl. etwa BGH vom 6.12.1993, II ZR 242/92 - MDR 1994, 346) einen Abfindungsausschluss nicht.
  • BGH, 09.07.1997 - IV ZB 11/97

    Rechtshängigkeit einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02
    Denn der Schriftsatz vom 1.11.2004 hätte, wie ausgeführt, Rechtshängigkeit auch dann nicht begründet, wenn er sofort zugestellt worden wäre (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1486; Zöller/Greger, wie oben, § 296a Rz.2a).
  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02
    Weil es bei einer Aufhebung wegen Verfahrensfehlers zu keiner Bindung des Berufungsgerichts gemäß § 563 Abs. 2 ZPO kommt, die über die betroffene Verfahrenshandlung hinausginge (vgl. BGH vom 6.11.1951, I ZR 61, 51 - BGHZ 3, 321; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 563 Rz.3a am Ende), ist diese Begründung durch Bezugnahme auf das 7.12.2004 verkündete Urteil des Senats zu wiederholen (UA S.13, 2. Absatz, bis S.15, 1. Absatz, Bl. 1388-1390 d.A.).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99

    Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstandsvorsitzenden einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02
    Daraus ergibt sich, dass ein wichtiger Grund für eine Kündigung gegeben ist, wenn eine Gesamtabwägung zum Unzumutbarkeitsurteil hinsichtlich der Fortsetzung führt, dass also die Gesamtabwägung Element des wichtigen Grundes ist (so auch BGH vom 29.1.2001, II ZR 360/99 - DStR 2001, 861 - Rz.9 bei jurisweb).
  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02
    Nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht im Übrigen (Bezugnahme auf das Revisionsurteil II ZR 10/05, hier Urteilsabschrift Band VII Bl. 113 ff. d.A.) sind - abgesehen von einer nach Zurückverweisung vorgenommenen Erweiterung der Widerklage um Umsteueranteile und weitere Auslagen für die M1 - noch die Abfindungsansprüche der Klägerin zu dem Vertrag über überörtliche Telefonverzeichnisse, früher X4 genannt ("X4") und zu dem Vertrag über das Branchenbuch X1 ("X1") streitig.
  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02
    Entsteht durch die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsregelung ein grobes Missverhältnis zwischen der vereinbarten Regelung und dem wirtschaftlichen Wert, so liegt grundsätzlich ein Umstand vor, durch den die Rechte des ausscheidenden Gesellschafters in nicht vertretbarer Weise eingeengt werden (vgl. BGH vom 16.12.1991, II ZR 58/91 - BGHZ 116, 359, 369).
  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 102/95

    Kündigung einer Rechtsanwaltssozietät aus wichtigem Grunde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02
    Ein Personengesellschaftsverhältnis kann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann, wobei alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (BGH v. 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, WM 1996, 1452 m.w.N.).
  • BGH, 18.04.1974 - KZR 6/73

    Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein dem Abschlusszwang

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02
    Nach der Entscheidung des BGH vom 18.4.1974 (KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1904), der der Senat folgt, trägt der Schuldner das Risiko eines Irrtums über die Rechtlage.
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