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   OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 3 Ws 102/17 (StVollz)   

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https://dejure.org/2017,45634
OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 3 Ws 102/17 (StVollz) (https://dejure.org/2017,45634)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.08.2017 - 3 Ws 102/17 (StVollz) (https://dejure.org/2017,45634)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. August 2017 - 3 Ws 102/17 (StVollz) (https://dejure.org/2017,45634)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG, § 14 Abs. 3 HStVollzG
    Widerruf vollzugsöffnender Maßnahmen nach Anklageerhebung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf vollzugsöffnender Maßnahmen nach Anklageerhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 121 Abs. 2 S. 2; HStVollzG § 14 Abs. 3
    Strafvollzug; Erledigung; Kostenentscheidung; Widerruf vollzugsöffnender Maßnahmen; Ermittlungsverfahren; Anklage

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 121 Abs. 2 S. 2; HStVollzG § 14 Abs. 3
    Widerruf von vollzugsöffnenden Maßnahmen wegen Erhebung einer Anklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Braunschweig, 06.03.2012 - Ws 7/12

    Zulässigkeitszeitpunkt der Anordnung einer unbefristeten Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 3 Ws 102/17
    Der Senat hatte daher gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (vgl. OLG München NStZ 1986, 96; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 3 Ws 7/12 [StVollz])).
  • OLG München, 18.11.1985 - 1 Ws 876/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 3 Ws 102/17
    Der Senat hatte daher gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (vgl. OLG München NStZ 1986, 96; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 3 Ws 7/12 [StVollz])).
  • KG, 16.06.2021 - 5 Ws 11/21

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Berliner Strafvollzug:

    Danach entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung der Billigkeit, weil dem Rechtsmittel im Rahmen der insoweit gebotenen summarischen Prüfung ohne das erledigende Ereignis absehbar der Erfolg versagt geblieben wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. August 2017 - 3 Ws 102/17 (StVollz) - juris Rdnr. 1 m.w.N.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 121 Rdnr. 4).
  • KG, 04.03.2020 - 5 Ws 174/19

    Beschränkung des Einkaufs von zusätzlichem Frischfleisch durch Gefangene

    Der Senat hatte daher gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG unter Feststellung der Erledigung nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu befinden, wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung, insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen waren (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. August 2017 - 3 Ws 102/17 (StVollz) -, juris Rn. 1, m.w.N.).
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