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   OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 20 W 293/04   

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https://dejure.org/2006,7333
OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 20 W 293/04 (https://dejure.org/2006,7333)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.09.2006 - 20 W 293/04 (https://dejure.org/2006,7333)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. September 2006 - 20 W 293/04 (https://dejure.org/2006,7333)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer nachträglichen Abweichung von einem gemeinsamen Ehegattentestament; Annahme von wechselbezüglichen Verfügungen gem. § 2270 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in einem gemeinschaftlichen Testament; Verstoß gegen die Verwirkungsklausel bei Fortgeltung eines ...

  • Judicialis

    BGB § 2070; ; BGB § 2270

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2070; BGB § 2270
    Voraussetzungen wechselseitiger Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Individuelle Testamentsauslegung hat Vorrang!

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testament - Wann ist eine Verfügung wechselbezüglich i.S. des § 2270 BGB?

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 20 W 293/04
    Die Auslegungsregelung des § 2070 Abs. 2 BGB kommt erst dann zum Zuge, wenn die Auslegung nach § 2070 Abs. 1 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hätte und trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Testamentsauslegung ein übereinstimmender Wille der Ehegatten nicht festgestellt werden kann (OLG Hamm FGPrax 2003, 270 ff; Palandt-Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2270 Rdnr. 7), so dass sich eine näheres Eingehen auf die Regelungen des § 2070 Abs. 2 BGB im Hinblick auf das eindeutige Ergebnis der individuellen Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes erübrigt.
  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 20 W 293/04
    Allein der Umstand, dass die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach der Erblasserin bzw. zu Miterben nach dem Tod des Ehegatten bestimmt wurden, lässt den Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit nicht zu (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1040 f), denn Motiv für die Erbeinsetzung leiblicher Kinder ist in der Regel die eigene enge Verbundenheit mit diesen und nicht die Erbeinsetzung durch den anderen Ehegatten.
  • OLG Frankfurt, 05.09.1995 - 20 W 107/94

    Testierfähigkeit - Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenbereich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 20 W 293/04
    Da die Störung der Geistestätigkeit eine Ausnahme bildet, ist regelmäßig von der Testierfähigkeit des Erblassers auszugehen (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 635f).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

    Dies bedeutet, das zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs in der Form bestehen muss, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 29.09.2006, 20 W 293/04, zitiert nach juris).

    Wenn die auf dieser Grundlage durchgeführte Erforschung des Willens beider Ehegatten trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten bezüglich der Wechselbezüglichkeit kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat, also weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der maßgeblichen Verfügung festgestellt werden kann, darf auf die Auslegungsregel des § 2270 Absatz 2 BGB zurückgegriffen werden (allg. Meinung, vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.09.2006, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 16.07.2012, Az. 31 Wx 290/11, zitiert nach juris; Weidlich in Palandt, a.a.O., Rn. 7).

    In einem derartigen Fall gilt die vorgenannte Lebenserfahrung nach überwiegender Auffassung jedenfalls nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, zitiert nach juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.09.2006, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 20 W 116/19

    Selbstanfechtung des Erblassers von vertraglichen Verfügungen eines Erbvertrages

    1 Z 25/83|BayObLG; 23.09.1983; 1 Z 25/83">1 Z 25/83, Tz. 38; Senat, Beschluss vom 29.09.2006, Az. 20 W 293/04 , Tz. 26 ; beide zitiert nach juris; Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 2270 BGB, Tz. 2, jeweils m. w. N.).
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