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OLG Frankfurt, 29.09.2011 - 20 W 247/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- LG Kassel, 07.08.1992 - 3 T 106/92
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2011 - 20 W 247/09
Der Antragsteller hat deshalb bereits wiederholt, z. B. in dem Verfahren 3 T 106/92 Landgericht Kassel (vgl. Beschluss vom 07.08.1992, NJW-RR 1992, 1368), das Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 05.12.1988 -20 W 425/88- (Bl. 505, 506 d. A.) war, die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eintrags in Abteilung I beantragt.Der Senat hat in seinem Beschluss vom 05.12.1988 -20 W 425/88- zu der Frage der Grundbuchberichtigung Stellung genommen und bereits die damalige Vorentscheidung des Landgerichts Kassel (NJW-RR 1992, 1368) bestätigt.
- OLG Frankfurt, 19.01.1999 - 25 U 80/98
Voraussetzungen eines negatorischen Anspruchs gegen die Ausübung eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2011 - 20 W 247/09
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe in seiner Entscheidung vom 19.01.1999 (NJW-RR 2000, 538) hierzu ausgeführt, dass sich ausgehend von der Einräumung der Rechte zur Nutzung des Holzes im Jahr 1360 bis zum Ende des 19. Jahrhunderts die tatsächliche Handhabe und rechtliche Auffassung entwickelt hätten, die Berechtigten bildeten Markgenossenschaften. - BFH, 04.04.1952 - III 111/50 U
Übergang des Gemeineigentums auf eine Körperschaft - Voraussetzungen des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2011 - 20 W 247/09
Aufgrund der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 892 BGB) und der jahrelangen Handhabe der Berechtigung als Markgenossenschaft müsse die Eintragung der Markgenossenschaft(en) im Grundbuch als zutreffend angesehen werden (so auch BFHE 56, 396; 139, 530). - BFH, 27.10.1983 - IV R 217/81
Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsabwicklung - Veräußerung eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2011 - 20 W 247/09
Aufgrund der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 892 BGB) und der jahrelangen Handhabe der Berechtigung als Markgenossenschaft müsse die Eintragung der Markgenossenschaft(en) im Grundbuch als zutreffend angesehen werden (so auch BFHE 56, 396; 139, 530).