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   OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15 (Kart)   

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OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15 (Kart) (https://dejure.org/2015,77574)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.09.2015 - 11 U 8/15 (Kart) (https://dejure.org/2015,77574)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. September 2015 - 11 U 8/15 (Kart) (https://dejure.org/2015,77574)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15
    Für die weiteren Tatbestandsmerkmale der §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2 GWB (unbillige Behinderung bzw. sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung) ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes maßgebend (BGH GRUR 1995, 765 - KFZ-Vertragshändler; BGH GRUR 1998, 1049 - Bahnhofsbuchhandel).

    Sie bedarf daher außer dem Hinweis auf die wirksame vertragliche Vereinbarung grundsätzlich keiner weiteren sachlichen Rechtfertigung (BGH GRUR 1995, 765, 768 [BGH 21.02.1995 - KZR 33/93] - Vertragshändler; Immenga/Mestmäcker/Markert, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2014, § 19 Rnr. 148).

    Für die normative Bewertung gilt ein einheitlicher Maßstab für beide Alternativen des Gesetzeswortlauts (BGH GRUR 1995, 765, 768 [BGH 21.02.1995 - KZR 33/93] - Vertragshändler; BGH NJW 1998, 3778 - Schilderpräger; Immenga/Mestmäcker/Markert, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2014, § 19 Rnr. 100) und in der Interessenabwägung reicht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die Berufung auf das vertraglich vereinbarte Recht der ordentlichen Kündigung aus.

    Jedenfalls für die Fallgruppe der Vertragshändlerverträge liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht so (BGH GRUR 1995, 765, 768 [BGH 21.02.1995 - KZR 33/93] - Vertragshändler; anders wohl OLG Celle GRUR-RR 2002, 366; MüKo-Westermann, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2015, § 19 GWB, Rnr. 59; weitergehend noch Ernsthaler, NJW 2011, 2701).

    Wenn nicht besondere Umstände vorliegen und wenn eine angemessene Kündigungsfrist eingeräumt ist, ist es für die Interessenabwägung nach § 26 Abs. 2 GWB nicht erforderlich, in eine nähere Prüfung von Gründen für die ordentliche Kündigung einzutreten (BGH GRUR 1995, 765, 768 [BGH 21.02.1995 - KZR 33/93] - Vertragshändler).

  • BGH, 30.03.2011 - KZR 6/09

    MAN-Vertragswerkstatt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15
    Diese vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 30.3.2011, KZR 6/09 - MAN-Vertragswerkstatt für den Bereich der Nutzfahrzeuge entwickelten Grundsätze seien für den PKW-Bereich ohne weiteres übertragbar.

    (4) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Abgrenzung markenspezifisch vorzunehmen wäre, weil die Zulassung als Marke1- und Marke2-Werkstatt eine Ressource darstellt, ohne die der Zugang zu dem nachgelagerten Endkundenmarkt nicht oder nicht sinnvoll möglich ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 943, 946, Rnr. 33 - MAN-Vertragswerkstatt).

    Der BGH (GRUR 2011, 943, 946 [BGH 30.03.2011 - KZR 6/09] , Rnr. 33 - MAN-Vertragswerkstatt) sieht höhere Kosten und längere Lieferfristen bei der Ersatzteilbeschaffung nicht einmal als ausreichend an, um eine sortimentsbedingte Abhängigkeit im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB anzunehmen.

    Insbesondere kann sich eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nach § 20 Abs. 1 S. 1 GWB dann ergeben, wenn eine Vertragswerkstatt - wie hier - ihren Geschäftsbetrieb durch erhebliche Investitionen auf einen bestimmten Fahrzeughersteller ausgerichtet hat (BGH GRUR 2011, 943, 944 [BGH 30.03.2011 - KZR 6/09] - MAN-Vertragswerkstatt; BGH GRUR Int 2006, 57, Rnr. 1, 16 - Qualitative Selektion).

  • BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87

    Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15
    Die Vorschrift des § 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 GWB will auch dem Normadressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seines Vertriebssystems belassen und nur den Missbrauch von Marktmacht verhindern (vgl. BGH NJW 1989, 3010 - Staatslotterie).

    Daraus folgt, dass - wenn die Verhältnisse ansonsten vergleichbar sind - ein laufendes Vertragsverhältnis auch nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer (nicht notwendig: wichtiger) Gründe gekündigt werden kann; denn der Kündigende wäre gegebenenfalls zum sofortigen erneuten Vertragsschluss verpflichtet (vgl. BGHZ 107, 273 279 - Staatslotterie).

    Soweit die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 7.3.1989 - KZR 15/87, BGHZ 107, 273) meint, es sei ihr ausschließliches Recht , ihr Absatzsystem und Verteilernetz nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll hält, so ist dies zwar zutreffend, hat jedoch für den vorliegenden Fall keine Relevanz.

  • BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08

    Strukturkündigung von Nissan-Vertragshändlern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von der beklagtenseits in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 24.6.2009 - VIII ZR 150/08 - NJVV 2009, 3646, in dem die Fahrzeugimporteurin den betroffenen Händlern in einem Schreiben nicht nur ausführlich erläutert hatte, dass das Vertriebskonzept insgesamt völlig umgestellt werden sollte, sondern auch die Grundzüge des neuen Konzeptes vorgestellt hat.

    Soweit die Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2009 (NJW 2009, 3646 [BGH 24.06.2009 - VIII ZR 150/08] ) verweist, weicht - da der BGH offen gelassen hat, ob im dort zu entscheidenden Fall überhaupt ein formelles Begründungserfordernis bestand (vgl. Rnr. 16) - der Senat hiervon nicht ab.

  • BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83

    Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15
    Die seitens der Verfügungsklägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.1984 (II ZR 221/83, NJW 1984, 2689) steht dem nicht entgegen, da im dort entschiedenen Fall - anders als hier - eine Formvorschrift, dass die Kündigungsgründe schriftlich niederzulegen sind, gerade nicht bestand.

    Die Beklagte kann aus der Entscheidung des BGH vom 18.6.1984 - II ZR 221/83 (juris) nichts anderes herleiten.

  • OLG Celle, 22.06.2000 - 13 U 137/98

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags; Wirksamkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15
    Jedenfalls für die Fallgruppe der Vertragshändlerverträge liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht so (BGH GRUR 1995, 765, 768 [BGH 21.02.1995 - KZR 33/93] - Vertragshändler; anders wohl OLG Celle GRUR-RR 2002, 366; MüKo-Westermann, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2015, § 19 GWB, Rnr. 59; weitergehend noch Ernsthaler, NJW 2011, 2701).

    Eine Prüfung der materiellen Kündigungsgründe durch das Gericht hat daher nicht zu erfolgen (anders wohl OLG Celle GRUR-RR 2002, 366; MüKo-Westermann, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2015, § 19 GWB, Rnr. 59; weitergehend noch Ernsthaler, NJW 2011, 2701).

  • BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99

    Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15
    Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung sind die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei vom Fortbestand bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH NJW 2001, 1204 [BGH 15.11.2000 - VIII ZR 324/99] ).
  • BGH, 14.10.1998 - XII ZR 66/97

    Behandlung einer Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe; ... deutschen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15
    So soll der Abstraktionswille nicht angenommen werden, wenn die Urkunde einen bestimmten Schuldgrund angibt, es sei denn, die Umstände rechtfertigen den gegenteiligen Schluss (BGH NJW 1999, 574, 575 [BGH 14.10.1998 - XII ZR 66/97] ).
  • BGH, 28.06.2005 - KZR 26/04

    Qualitative Selektion

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15
    Insbesondere kann sich eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nach § 20 Abs. 1 S. 1 GWB dann ergeben, wenn eine Vertragswerkstatt - wie hier - ihren Geschäftsbetrieb durch erhebliche Investitionen auf einen bestimmten Fahrzeughersteller ausgerichtet hat (BGH GRUR 2011, 943, 944 [BGH 30.03.2011 - KZR 6/09] - MAN-Vertragswerkstatt; BGH GRUR Int 2006, 57, Rnr. 1, 16 - Qualitative Selektion).
  • BGH, 17.03.1998 - KZR 30/96

    "Bahnhofsbuchhandel"; Pflicht zur Belieferung des Zeitschriftenhandels in U- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15
    Für die weiteren Tatbestandsmerkmale der §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2 GWB (unbillige Behinderung bzw. sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung) ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes maßgebend (BGH GRUR 1995, 765 - KFZ-Vertragshändler; BGH GRUR 1998, 1049 - Bahnhofsbuchhandel).
  • BGH, 14.07.1998 - KZR 1/97

    "Schilderpräger im Landratsamt"; Vermietung von Gewerbeflächen innerhalb des

  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 23/85

    Zulässigkeit des bedingten Rücktritts vom Vertrag

  • BGH, 24.09.2002 - KVR 15/01

    Zur Öffnung des Fährhafens Puttgarden für Konkurrenz auf der "Vogelfluglinie"

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - U (Kart) 19/11

    Anspruch des Betreibers einer Autoreparaturwerkstatt auf Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 1 U (Kart) 19/11
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

  • LG Köln, 22.10.2020 - 88 O (Kart) 32/20
    Hier kann auf den tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 29.9.2015 - 11 U 8/15 (Kart) - verwiesen werden, der in der Revisionsentscheidung BGH, Urteil vom 23.1.2018 - KZR 48/15 - nicht beanstandet worden ist.
  • LG Köln, 20.03.2018 - 88 O (Kart) 70/17
    Hier kann auf den tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 29.9.2015 - 11 U 8/15 (Kart) - verwiesen werden, der in der Revisionsentscheidung BGH, Urteil vom 23.1.2018 - KZR 48/15 - nicht beanstandet worden ist.
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