Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 29.11.2006 - 20 W 265/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 Abs 1 S 1 AdWirkG, § 5 Abs 2 AdWirkG, § 43b Abs 2 S 2 FGG, Art 22 BGBEG
Adoption: Zuständiges Gericht bei russischer Staatsangehörigkeit des Anzunehmenden sowie dessen Mutter und deutscher Staatsangehörigkeit des Annehmenden - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeitsbestimmung des Adoptionsgerichts bei Adoption eines Kindes durch einen Deutschen von seiner russischen Frau
- Wolters Kluwer
(Adoption: Zuständiges Gericht bei russischer Staatsangehörigkeit des Anzunehmenden sowie dessen Mutter und deutscher Staatsangehörigkeit des Annehmenden)
- Judicialis
AdWirkG § 5 Abs. 1 S. 1; ; AdWirKG § 5 Abs. 2; ; EGBGB Art. 22; ; FGG § 43 b Abs. 2 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 43b Abs. 2 S. 2
Zur Zuständigkeitskonzentration gemäß § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG bei einer Adoption unter Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Michelstadt - 34 XVI 1/06
- OLG Frankfurt, 29.11.2006 - 20 W 265/06
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 13.12.2010 - 1 UFH 18/10
Zum Anwendungsbereich des § 187 Abs. 4 FamFG
Zu § 43b Abs. 2 S. 2 FGG a.F. hat das OLG Frankfurt unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Regelung stets die Auffassung vertreten, die Zuständigkeitskonzentration greife nur ein, wenn das Adoptionsstatut selbst dem ausländischen Recht unterliegt (z.B. Beschluss v. 29.11.2006 - 20 W 265/06).