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   OLG Frankfurt, 30.01.2002 - 13 U 99/98   

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https://dejure.org/2002,7143
OLG Frankfurt, 30.01.2002 - 13 U 99/98 (https://dejure.org/2002,7143)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2002 - 13 U 99/98 (https://dejure.org/2002,7143)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 13 U 99/98 (https://dejure.org/2002,7143)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 29 Abs 1 S 1 GmbHG, § 29 Abs 2 GmbHG, § 46 Nr 1 GmbHG, § 47 GmbHG, § 243 Abs 1 AktG
    GmbH-Jahresabschluß: Maßgebliches Recht für Beschlußanfechtungsklage; Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht; Ergebnisverwendungsbeschluß zur Rücklagenbildung; Anfechtungsfrist für Abschlußprüferbestellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung ; Nichtigkeit; Gesellschafterbeschluss; Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht; Thesaurierung; Gewinnausschüttung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Anfechtungsklage, Bilanzgewinn, Feststellung, Gewinnausschüttung, Gewinnrücklage, Gewinnverwendungsbeschluss, Jahresabschluss, Thesaurierung, Treuepflicht, Treuepflichtenkontrolle

  • Judicialis

    WPO § 49; ; HGB § ... 318; ; HGB § 318 Abs. 3 Satz 2; ; AktG § 243; ; AktG § 256; ; AktG § 246 Abs. 1; ; AktG § 254 Abs. 1; ; EStG § 5; ; KStG § 7; ; KStG § 8; ; GmbHG § 29; ; ZPO § 511; ; ZPO § 511 a; ; ZPO § 516; ; ZPO § 518; ; ZPO § 519 a.F.; ; ZPO § 543 Abs. 1 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 03.07.1991 - 8 U 11/91

    Mehrheit! Mehrheit? Ein Problem der Ergebnisverwendung in der GmbH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2002 - 13 U 99/98
    Wie die Gesellschafter bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung nicht frei sind, sondern den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten unterliegen und insbesondere auch die Minderheitsinteressen angemessen zu berücksichtigen haben (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 03.07.1991, abgedruckt in BB 1992 Seite 33), sind sie auch bei ergebnisrelevanten Bewertungsentscheidungen im Rahmen der Feststellung des Jahresergebnisses nicht frei, sondern unterliegen nach Senatsansicht gleichgelagerten Beschränkungen.

    Diese Treuepflicht, auf die oben unter I. 1. im einzelnen eingegangen worden ist, gebietet auch hier Rücksichtnahme (vgl. GmbH-Handbuch Tz 72 zu § 10; Baumbach-Hueck a. a. O. Rn 29; Lutter-Hommelhoff a. a. O. Rn 25; Rowedder a. a. O. Rn 10, jeweils zu § 29; Urteil des OLG Hamm vom 03.07.1991 in BB 1992 Seite 33 sowie Urteil des OLG München vom 09.06.1989 in DB 1990 Seite 368, 369 ­ Revision wurde hier nicht angenommen -).

    Vorherrschend in der Rechtslehre dürfte die Meinung sein, dass der Minderheitenschutz eine sachliche Rechtfertigung der Thesaurierungspolitik verlangt und eine Abwägung zwischen den Interessen der Gesellschaft an einer möglichst umfassenden Rücklagenbildung und dem Gewinnbezugsrecht des Minderheitsgesellschafters geboten ist, so dass vor diesem Hintergrund die Rücklagenbildung kaufmännisch vertretbar ist (vgl. das vorzitierte Urteil des OLG Hamm vom 03.07.1991, abgedruckt in BB 1992 Seite 33; Scholz a. a. O. Rn 123 und Lutter-Hommelhoff a. a. O. Rn 25 ff., jeweils zu § 29).

  • BFH, 11.12.1991 - I R 152/90

    Zur Frage der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2002 - 13 U 99/98
    Wenn auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Dezember 1991 (abgedruckt in DStR 1992 Seite 862) in der Regel es nicht möglich ist, die Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes von Gesellschaftergeschäftsführern nach einem bestimmten Prozentsatz des Gewinnes der GmbH vor Abzug von Geschäftsführergehältern zu bemessen, so müssen gemäß dem Anwendungserlass des Bundesministers der Finanzen vom 05.01.1998 (BStBl I 1998 Seite 90) zu den Rechtsprechungsgrundsätzen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Tantiemen an Gesellschaftergeschäftsführern die Gesamtbezüge wenigstens zu 75 % aus einem festen und höchstens zu 25 % aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen.
  • BGH, 29.03.1996 - II ZR 263/94

    Aufstellung der Jahresbilanz in einer KG; Abgrenzung der Verantwortlichkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2002 - 13 U 99/98
    Der oben bereits vorangestellte Rechtssatz, dass Ansatz- und Bewertungswahlrechte sachgerecht auszuüben sind, beinhaltet nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch, dass die Ausschüttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter gegenüber dem Bedürfnis der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen sind, wobei dem Thesaurierungsinteresse der Gesellschaft gegenüber den Ausschüttungs- und Entnahmeinteressen der Gesellschafter kein allgemeiner Vorrang zukommt (vgl. Urteil des II. ZS des BGH vom 29.03.1996, abgedruckt in Bd. 132 Seite 263 ff., 273 ff. der Amtlichen Entscheidungssammlung, auch abgedruckt in DB 1996 Seite 926 ff.).
  • OLG München, 09.06.1989 - 23 U 6437/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2002 - 13 U 99/98
    Die Angemessenheit der Rendite bestimmt sich hierbei nach Senatsansicht nicht allein nach der Höhe des eingesetzten Kapitals, sondern auch nach der Höhe des Verkehrswertes des Geschäftsanteils der Beklagten (vgl. in diesem Sinne wohl auch Urteil des OLG München vom 09.06.1989 in BB 1990 Seite 368, 369).
  • OLG Hamburg, 28.06.1991 - 11 U 148/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2002 - 13 U 99/98
    Wenn auch Gesellschafterbeschlüsse verfahrensgegenständlich sind und die Interessen der Gesellschafter der Beklagten in Widerstreit stehen, mithin in der Sache es letztlich um einen Streit zwischen Gesellschaftern geht, ist gleichwohl nach gesichertem Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Rechtslehre die Gesellschaft selbst, also die Beklagte, für die hier erhobenen Bedenken passivlegitimiert (vgl. u. a. auch Urteil des II. ZS des BGH vom 10.11.1980, abgedruckt in NJW 1981 Seite 1140; Urteil des OLG Hamburg vom 28.06.1991, abgedruckt in ZIP 1991 Seite 1430 ff., 1432; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, Rn 34 Anhang § 47).
  • BGH, 06.11.1989 - II ZR 62/89

    Zulässigkeit der Aufrechnung des bürgenden Gesellschafters gegen eine Forderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2002 - 13 U 99/98
    Diese Treuepflicht, auf die oben unter I. 1. im einzelnen eingegangen worden ist, gebietet auch hier Rücksichtnahme (vgl. GmbH-Handbuch Tz 72 zu § 10; Baumbach-Hueck a. a. O. Rn 29; Lutter-Hommelhoff a. a. O. Rn 25; Rowedder a. a. O. Rn 10, jeweils zu § 29; Urteil des OLG Hamm vom 03.07.1991 in BB 1992 Seite 33 sowie Urteil des OLG München vom 09.06.1989 in DB 1990 Seite 368, 369 ­ Revision wurde hier nicht angenommen -).
  • OLG Nürnberg, 09.07.2008 - 12 U 690/07

    GmbH: Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter;

    Bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung sind die berechtigten Interessen der einzelnen Gesellschafter an einer hohen Ausschüttung gegenüber dem Interesse der Gesellschaft an einer Rücklagenbildung, den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen (BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263; OLG Hamm GmbHR 1992, 458; OLG Frankfurt OLGR 2002, 154; OLG Düsseldorf NZG 2005, 633; OLG Stuttgart DB 2007, 2587; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 29 Rn. 20f.; Baumbach/Hueck/Fastrich a.a.O. § 29 Rn. 29ff.; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG 4. Aufl. § 13 Rn. 35ff., 40, 61, § 29 Rn. 17, S3ff.; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 29 Rn. 6, 58ff., 70ff.; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 46 Rn. 26ff., 28, 31, 33; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 29 Rn. 25ff., 27; vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 - II ZR 41/96, BGHZ 134, 364; Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 "OTTO").
  • OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02

    GmbH: Stimmrecht bei Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführervertrages;

    Vor Rechtskraft des Senatsurteils vom 30. Januar 2002 zu Az. 13 U 99/98 - der II. Zivilsenat des Bundesgerichthofs nahm mit Beschluss vom 12. Januar 2004 die Revision hiergegen nicht an - haben die Beklagten noch die Auffassung vertreten, ein gerichtlicher Eingriff in die Bilanzpolitik der Beklagten zu 1) sei nicht geboten.

    Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil Bezug und weist ergänzend auf Folgendes hin: Durch die Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof ist das Senatsurteil vom 30. Januar 2002 zu Aktenzeichen 13 U 99/98 in Rechtskraft erwachsen.

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