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   OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12   

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https://dejure.org/2012,1037
OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12 (https://dejure.org/2012,1037)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2012 - 19 W 4/12 (https://dejure.org/2012,1037)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12 (https://dejure.org/2012,1037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 355 Abs 3 S 2 BGB, § 355 Abs 2 S 3 BGB
    Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Beginn der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 3 S. 2 BGB nach Abschluss eines Verbraucherkredites

  • Betriebs-Berater

    Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F.

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 355 Abs. 3 S. 2; BGB § 355 Abs. 2 S. 3
    Begriff des Zurverfügungstellens einer Abschrift des Antrags i.S. von § 355 Abs. 3 S. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 508
  • BB 2012, 782
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 131/07, Rn. 12 m.w.N., juris).

    Denn ein Kreditinstitut ermittelt den Wert der ihm gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 131/07, Rn. 24 m.w.N., juris).

  • OLG Koblenz, 05.09.2002 - 5 U 1886/01

    Haftung der finanzierenden Bank und Verlust einer Kapitalanlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
    Anders liegt es nur dann, wenn ein Vertreter der Bank dem Verbraucher die schriftliche Widerrufsbelehrung oder die Vertragserklärung unmittelbar nach der Unterzeichnung wieder abnimmt und zunächst einbehält (OLG Koblenz, Urt. v. 05.09.2009, 5 U 1886/01, Rn. 54, 55, juris).
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; NJW-RR 2000, 1576, beide m.w.N.).
  • BGH, 21.10.2004 - IX ZR 59/04

    Nachträgliches Bestreiten von Tatsachen aufgrund des Fundes einer Urkunde als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages, konkreter Vertriebsabsprachen oder eines gemeinsamen Vertriebskonzepts bestanden haben oder sich aus Indizien ergeben, etwa daraus, dass den vom Verkäufer oder Initiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen des selben Objekts vermittelt haben (BGHZ 161, 1, 23; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 374/04 - und vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 -, jeweils juris).
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
    Auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte versteckte Innenprovision muss das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer von sich aus grundsätzlich nicht hinweisen, sofern nicht die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (ständige Rechtsprechung, BGH, Urt. v. 29.06.2010, XI ZR 104/08, Rn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2005 - XI ZR 139/05

    Anforderungen an die Form einer Kreditvereinbarung; Heilung von Formmängeln durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
    Für die Erfüllung der Aufklärungs-, Beweis- und Warnfunktion für den Verbraucher, die dem gesetzlichen Schriftformerfordernis zugrunde liegt (BGH NJW 2006, 681), und für den Schutz des Verbrauchers, der ihm mit dem Widerrufsrecht an die Hand gegeben werden soll, ist seine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift seiner Vertragserklärung ebenso wie für den Vertragsschluss selbst ohne Bedeutung.
  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 33/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
    Die von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (IX ZR 33/08, juris) bezieht sich zwar auf eine nahezu wortgleiche Widerrufsbelehrung; sie betrifft jedoch eine andere Fallgestaltung und ist deshalb nicht einschlägig.
  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages, konkreter Vertriebsabsprachen oder eines gemeinsamen Vertriebskonzepts bestanden haben oder sich aus Indizien ergeben, etwa daraus, dass den vom Verkäufer oder Initiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen des selben Objekts vermittelt haben (BGHZ 161, 1, 23; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 374/04 - und vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 -, jeweils juris).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 374/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages, konkreter Vertriebsabsprachen oder eines gemeinsamen Vertriebskonzepts bestanden haben oder sich aus Indizien ergeben, etwa daraus, dass den vom Verkäufer oder Initiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen des selben Objekts vermittelt haben (BGHZ 161, 1, 23; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 374/04 - und vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 -, jeweils juris).
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; NJW-RR 2000, 1576, beide m.w.N.).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

    Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17

    Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier

    Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.).
  • LG Köln, 02.07.2018 - 22 O 110/18

    Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages sowie des Kaufvertrages

    Dass der Darlehensgeber die Abschrift des Antrages, welche dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde, unterschreibt, setzt die vorgenannte Vorschrift ebenfalls nicht voraus (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2012 - 19 W 4/12 -, zitiert nach Juris).
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