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OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 6 W 190/05 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 167 ZPO, § 926 ZPO
Voraussetzungen für die Anordnung der Klageerhebung im Arrestverfahren gemäß § 926 ZPO. - Judicialis
ZPO § 926
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 926
Eilverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der Klageerhebung nach § 926 ZPO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit einer Fristsetzung zur Klageerhebung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main - 3 O 405/05
- OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 6 W 190/05
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 6 W 47/16
Zur Anwendbarkeit von § 167 ZPO bei der Frage, ob die Hauptsacheklage nach § 926 …
Zudem weist der spätere Beschluss des Senats vom 30.3.2006 - 6 W 190/05 in die entgegengesetzte Richtung. - AG Erfurt, 10.11.2006 - 5 C 1724/06 Soweit teilweise - entgegen dem Wortlaut des § 926 ZPO - vertreten wird, im Aufhebungsverfahren erfülle der Gläubiger seine Verpflichtung bereits durch Klageeinreichung (für bloße Anhängigkeit: OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2006, Az: 6 W 190/05;… OLG Köln, OLGZ 1979, S. 118), kann diese Mindermeinung dahingestellt bleiben, da sich vorliegend bereits unter Zugrundelegung der oben näher begründeten Auffassung ergibt, dass die Verfügungsklägerin rechtzeitig Klage erhoben hat:.