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   OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14   

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https://dejure.org/2015,14561
OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14 (https://dejure.org/2015,14561)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.03.2015 - 5 UF 1/14 (https://dejure.org/2015,14561)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. März 2015 - 5 UF 1/14 (https://dejure.org/2015,14561)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Keine ZPO-Aufrechnung gegen Zahlung von Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine ZPO-Aufrechnung gegen Zahlung von Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 1
    Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen im Verfahren zur Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine ZPO-Aufrechnung gegen Zahlung von Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine ZPO-Aufrechnung gegen Zahlung von Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2672
  • FamRZ 2016, 57
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01

    Keine Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (Entscheidung unter allen in Betracht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14
    Es erlegt dem angerufenen Gericht die Pflicht auf, über sämtliche Klagegründe zu entscheiden, sofern die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann (BGH, NJW 1991, 1686, zitiert nach Juris Rn. 6; BAG, NJW 2002, 3126, 3127, Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl., GVG, § 17, Rn.5).

    Die Ausweitung des Prüfungsumfangs erstreckt sich aber nicht auf den Fall der Aufrechnung, da es sich bei dieser nicht um einen "rechtlichen Gesichtspunkt" i.S.d. § 17 Abs. 2 GVG, sondern um ein selbstständiges Gegenrecht handelt, welches dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbstständigen Gegenstand hinzufügt (BAG NJW 2002, 3126, 3127; Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl., GVG, § 17, Rn.10).

    Die Aufrechnung ist daher vergleichbar einer objektiven Klagehäufung (vgl. BAG NJW 2002, 3126, 3127), bei der der verfahrensrechtliche Zusammenhang erst durch Beteiligtenhandlung hergestellt wird (Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl., GVG, § 17, Rn.10).

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14
    Diesem treuwidrigen Ergebnis wird dadurch begegnet, dass dem Ausgleichspflichtigen nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (BGH, FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris Rn.79).

    Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zu viel geleisteten Unterhalts dem Anspruch der Ausgleichsberechtigten den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (BGH, FamRZ 2014, 1529, zitiert nach Juris Rn.36; BGHZ 163, 187, zitiert nach Juris Rn.17; BGH, FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris Rn.79).

  • OLG Hamm, 22.04.2013 - 10 UF 159/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs; Berechnung der Ausgleichsrente gem. § 20

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14
    Maßgeblich ist dabei der Anteil des privaten Versicherungsbeitrages, der auf einem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechenden Leistungsumfang beruht (OLG Hamm, FamRZ 2013, 1895, zitiert nach Juris Rn.67; Roggatz in JurisPK, BGB, 7. Aufl., § 20 VersAusglG, zitiert nach Juris Rn.24).

    Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes sind die Sozialversicherungsbeiträge unabhängig vom Überschreiten der Einkommensgrenze anteilig auf den Ausgleichswert anzurechnen (OLG Hamm, FamRZ 2013, 1895, zitiert nach Juris Rn.69; Roggatz in JurisPK, BGB, 7. Aufl., § 20 VersAusglG, zitiert nach Juris Rn.24).

  • BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00

    Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14
    Nach dem auch im vorliegenden Verfahren anwendbaren § 17 Abs. 2 S.1 GVG (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 721, zitiert nach Juris Rn.15; BGH, NJW 2001, 2181) ist der Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14
    Es erlegt dem angerufenen Gericht die Pflicht auf, über sämtliche Klagegründe zu entscheiden, sofern die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann (BGH, NJW 1991, 1686, zitiert nach Juris Rn. 6; BAG, NJW 2002, 3126, 3127, Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl., GVG, § 17, Rn.5).
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 278/04

    Gerichtliche Entscheidung bei Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14
    Nach dem auch im vorliegenden Verfahren anwendbaren § 17 Abs. 2 S.1 GVG (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 721, zitiert nach Juris Rn.15; BGH, NJW 2001, 2181) ist der Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14
    Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zu viel geleisteten Unterhalts dem Anspruch der Ausgleichsberechtigten den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (BGH, FamRZ 2014, 1529, zitiert nach Juris Rn.36; BGHZ 163, 187, zitiert nach Juris Rn.17; BGH, FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris Rn.79).
  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Behandlung einer Invalidenpension der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14
    Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zu viel geleisteten Unterhalts dem Anspruch der Ausgleichsberechtigten den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (BGH, FamRZ 2014, 1529, zitiert nach Juris Rn.36; BGHZ 163, 187, zitiert nach Juris Rn.17; BGH, FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris Rn.79).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2011 - 3 UF 24/11

    Versorgungsausgleich: Fälligkeit einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14
    Das ergibt sich daraus, dass dem Ausgleichsberechtigten kein Anspruch zugebilligt werden kann, der über die Rechte des Ausgleichspflichtigen hinausginge (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 640, zitiert nach Juris Rn.11f.).
  • BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13

    Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich

    c) Hinsichtlich der Höhe der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entspricht es zwar einer verbreiteten Auffassung, dass - etwa mit Hilfe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2730) - solche Prämienanteile herausgerechnet werden müssten, die ein zusätzliches und das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52 und NJW 2015, 2672, 2673; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63; aA Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 37).
  • KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20

    Notarieller Geschäftswert bei bebauten Grundstücken; Kostenniederschlagung wegen

    Denn mit § 17a Abs. 6 GVG ist klargestellt, dass sich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit wie fremde Rechtswege gegenüberstehen, obgleich beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind (LG Kleve, Beschluss vom 25. August 2014 - 4 OH 2/14 - juris Rn. 17; LG Lübeck, Beschluss vom 20. September 2016 - 7OH 18/14 - juris Rn. 24; Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 145 Rn. 19b; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2015 - 5 UF 1/14 - juris Rn. 90 ff.).
  • LG Bonn, 02.10.2018 - 6 OH 11/18

    Aufrechnung des Kostenanspruchs des Notars mit Schadensersatzansprüchen auf Grund

    Neben der offenbaren Unvereinbarkeit von Amtsermittlungs- und Dispositionsgrundsatz würde die Anwendbarkeit unterschiedlicher Verfahrensordnungen den in ihnen jeweils vorgesehenen Interessenausgleich der Beteiligten gefährden (OLG Frankfurt NJW 2015, 2672).

    Die ZPO ermöglicht den Parteien grundsätzlich, Aufrechnungsansprüche in den Rechtsstreit einzuführen, im Gegenzug kann das Gericht einer dadurch drohenden Verfahrensverzögerung durch ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO oder ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO begegnen (OLG Frankfurt NJW 2015, 2672).

    Im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG in Verbindung mit den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des FamFG kann auf diese Entscheidungsformen (§§ 301, 302 ZPO) nicht zurückgegriffen werden, da sie im FamFG nicht ausdrücklich vorgesehen sind (OLG Frankfurt NJW 2015, 2672).

  • LG Lübeck, 20.09.2016 - 7 OH 18/14

    Notarkostenüberprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung mit

    Neben der offenbaren Unvereinbarkeit von Amtsermittlungs- und Dispositionsgrundsatz würde die Anwendbarkeit unterschiedlicher Verfahrensordnungen den in ihnen jeweils vorgesehenen Interessenausgleich der Beteiligten gefährden (OLG Frankfurt NJW 2015, 2672).

    Die ZPO ermöglicht den Parteien grundsätzlich, Aufrechnungsansprüche in den Rechtsstreit einzuführen, im Gegenzug kann das Gericht einer dadurch drohenden Verfahrensverzögerung durch ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO oder ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO begegnen (OLG Frankfurt NJW 2015, 2672).

    Im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG in Verbindung mit den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des FamFG kann auf diese Entscheidungsformen (§§ 301, 302 ZPO) nicht zurückgegriffen werden, da sie im FamFG nicht ausdrücklich vorgesehen sind (OLG Frankfurt NJW 2015, 2672).

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2018 - 20 UF 153/17

    Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des

    Jedoch müssten zur Ermittlung der Höhe der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung jedenfalls - etwa mit Hilfe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11.8.2009 (BGBl. I 2009, 2730) - solche Prämienanteile herausgerechnet werden, die ein zusätzliches und das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2013, 1895 Rn. 66, 74; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1727 und NJW 2015, 2672 f.; Götsche in NK-BGB, § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK BGB/Fricke, Nov.
  • OLG Frankfurt, 18.12.2018 - 20 W 46/17

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung im gerichtlichen

    Auch wenn es danach nicht mehr darauf ankommt, ist letztendlich noch darauf hinzuweisen, dass etliche der Erwägungen, die der 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der in Bezug genommenen Entscheidung vom 30.03.2015 (vgl. NJW 2015, 2672 [OLG Celle 22.06.2015 - 2 W 150/15] , zitiert nach juris) für den dortigen - nicht vergleichbaren - Sachverhalt aufgeführt hat, hier gerade nicht eingreifen, so etwa der fehlende Sachzusammenhang zwischen den Forderungen (vgl. Tz. 93 bei juris) oder die bei Zulassung der Aufrechnung eintretende Gefährdung des vorgesehenen Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten (vgl. Tz. 94 bei juris).
  • OLG Hamm, 12.02.2020 - 13 UF 194/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ansprüche auf private

    h) Eine Verrechnung rückständiger Ausgleichsrentenansprüche mit etwaigem bereits gezahlten nachehelichen Unterhalt kommt grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2014, 1529, 1533, Rn. 36 - juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 57).
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