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   OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 20 W 391/15   

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OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 20 W 391/15 (https://dejure.org/2017,21955)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.03.2017 - 20 W 391/15 (https://dejure.org/2017,21955)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. März 2017 - 20 W 391/15 (https://dejure.org/2017,21955)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unrichtige Sachbehandlung durch Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 21; BeurKG § 3; BeurKG § 22; BeurKG § 23
    Sachbehandlung; unrichtige Beurkundung; Beteiligter; Hörbehinderter

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 21 ; BeurKG § 3; BeurKG § 22; BeurKG § 23
    Rückforderung von gezahlten Notargebühren für die Beurkundung eines Testaments wegen unrichtiger Sachbehandlung durch Beurkundung unter Mitwirkung eines hörbehinderten Beteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 08.08.2011 - 32 Wx 286/11

    Notarkosten: Anspruch auf Beurkundungsgebühr für das Testament eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 20 W 391/15
    Ohnehin wäre - auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt - im gegebenen Zusammenhang weiter Voraussetzung für einen Wegfall bzw. ein Nichtentstehen des Gebührenanspruchs, dass dem Antragsgegner eine Geschäftsunfähigkeit, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, hätte erkennbar sein müssen (vgl. dazu die Nachweise bei OLG München MittBayNot 2012, 68, zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 05.08.2015 - 12 W 8/15

    Gerichtsgebühren: Kostenerhebung für Testamentseröffnung bei erheblichem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 20 W 391/15
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift liegt aber nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zu Tage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. OLG Düsseldorf RNotZ 2016, 129; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2015, 12 W 8/15, je zitiert nach juris; vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 21 Rz. 39).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2016 - 20 W 352/14

    Erstattungsanspruch des Notars wegen verauslagter Gerichtskosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 20 W 391/15
    Dabei kann die umstrittene Frage, ob der ursprünglich ausschließlich auf einen Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO gestützte (Rück-) Zahlungsanspruch betreffend die Notarkosten zulässigerweise im Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG hätte geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand: Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar (GNotKG), 2. Aufl., § 127 Rz. 68; Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand Dez. 2016, § 127 Rz. 13; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.10.2016, 20 W 352/14, zitiert nach juris) schon wegen der Verweisung durch das Amtsgericht und auch wegen § 17a Abs. 5 und 6 GVG dahinstehen.
  • OLG Frankfurt, 29.10.2019 - 21 W 82/19

    Beginn der Frist des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG

    Maßstab für die Anwendung des § 21 GNotKG ist nicht eine objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung nur bei einem offen zu Tage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder dann vor, wenn ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2017 - 20 W 391/15 , juris; Zivier in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 2019, § 21 GKG Rn. 8 mwNachw).
  • LG Düsseldorf, 23.02.2021 - 25 OH 79/18

    Notar - Aufklärungs- und Belehrungspflichten bei Beurkundung eines Testaments

    Maßstab für die Anwendung des § 21 GNotKG ist nicht die objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch Gericht oder Notar nur dann vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2020, - V ZB 67/19; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 1962, - VII ZR 20/62; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2017, - 20 W 391/15; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2015, - I-10 W 120/15; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. August 2015, - 12 W 8/15).
  • LG Düsseldorf, 23.02.2021 - 25 OH 28/25 OH 29/19
    Maßstab für die Anwendung des § 21 GNotKG ist nicht die objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch Gericht oder Notar nur dann vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2020, - V ZB 67/19; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 1962, - VII ZR 20/62; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2017, - 20 W 391/15; Oberlandesgericht Düsseldorf , Beschluss vom 26. November 2015, - I-10 W 120/15; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. August 2015, - 12 W 8/15).
  • LG Düsseldorf, 23.02.2021 - 25 OH 28/19

    Notargebühren für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

    Maßstab für die Anwendung des § 21 GNotKG ist nicht die objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch Gericht oder Notar nur dann vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2020, - V ZB 67/19; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 1962, - VII ZR 20/62; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2017, - 20 W 391/15; Oberlandesgericht Düsseldorf , Beschluss vom 26. November 2015, - I-10 W 120/15; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. August 2015, - 12 W 8/15).
  • LG Düsseldorf, 05.05.2020 - 25 OH 28/25 OH 29/19
    Maßstab für die Anwendung des § 21 GNotKG ist nicht die objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch Gericht oder Notar nur dann vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2020, - V ZB 67/19; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 1962, - VII ZR 20/62; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2017, - 20 W 391/15; Oberlandesgericht Düsseldorf , Beschluss vom 26. November 2015, - I-10 W 120/15; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. August 2015, - 12 W 8/15).
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