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   OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 20 W 226/13   

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https://dejure.org/2015,11696
OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 20 W 226/13 (https://dejure.org/2015,11696)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.04.2015 - 20 W 226/13 (https://dejure.org/2015,11696)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. April 2015 - 20 W 226/13 (https://dejure.org/2015,11696)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 395 FamFG
    Handelsregister: Amtslöschung einer amtswegigen Löschungseintragung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handelsregister: Amtslöschung einer amtswegigen Löschungseintragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 395; FamFG § 383 Abs. 3
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 12.11.1992 - 15 W 266/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 20 W 226/13
    Soweit u.a. das OLG Düsseldorf und das OLG Köln in den zuvor zitierten Entscheidungen einen Beschluss des OLG Hamm vom 12.11.1992 (Az. 15 W 266/92, zitiert nach juris) als Gegenansicht anführen, weil dieses zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel in einem Amtslöschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit bejaht hat, aber zusätzlich im Rahmen der Prüfung, ob die Löschungseintragung auf diesem Verfahrensmangel beruht, selbst geprüft hat, ob die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist.
  • OLG Köln, 17.03.2011 - 2 Wx 27/11

    Begriff der Entscheidung i.S. von § 37 Abs. 2 FamFG: Eintragung der Löschung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 20 W 226/13
    Auch das OLG Zweibrücken (a.a.O.) weist insoweit unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayObLG vom 08.12.1977 (a.a.O.) für ein Verfahren einer nach § 395 FamFG aufzuhebenden Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG zu Recht darauf hin, dass es der betroffenen Gesellschaft nur mit dieser Verfahrensweise unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht wird, die Durchsetzung der auch zu ihren Gunsten zu beachtenden Verfahrensvorschriften bei einem Akt der öffentlichen Gewalt erreichen zu können (für eine Prüfung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit erst im Rahmen der amtsgerichtlichen Entscheidung neben den genannten Entscheidungen des OLG Zweibrücken und des BayObLG auch Heinemann, a.a.O., § 394, Rn. 34; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 394, Rn. 72; wohl auch Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 394, Rn. 8; zuletzt offengelassen von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2012, Az. 3 Wx 62/12, m.w.N. und von OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 2 Wx 27/11, m.w.N., jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 21.03.1977 - 20 W 164/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 20 W 226/13
    Dabei entspricht es allgemeiner Auffassung, dass eine somit nicht statthafte Beschwerde gegen eine derartige Eintragung in aller Regel als Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG hinsichtlich der vorgenommenen Eintragung auszulegen ist (vgl. u.a. Heinemann, a.a.O., Rn. 23 m.w.N. zur aktuellen Rspr., sowie Beschlüsse des erkennenden Senats vom 21.03.1977, Az. 20 W 164/77, des BayObLG vom 08.12.1977, Az. …
  • OLG Frankfurt, 27.02.2014 - 20 W 548/11

    Handelsregister: Fortdauer einer Untervollmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 20 W 226/13
    Diese Ansicht des OLG Hamm beruht im Übrigen möglicherweise auch noch auf einem Verständnis der Eintragung einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft im Handelsregister als lediglich deklaratorisch, was jedoch wohl nicht mehr dem überwiegenden heutigen Verständnis in Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. hierzu u.a. Senat, Beschluss vom 27.02.2014, Az. 20 W 548/11, zitiert nach juris, Rn. 26 m.w.N.).
  • BayObLG, 08.12.1977 - BReg. 3 Z 154/76
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 20 W 226/13
    Auch das OLG Zweibrücken (a.a.O.) weist insoweit unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayObLG vom 08.12.1977 (a.a.O.) für ein Verfahren einer nach § 395 FamFG aufzuhebenden Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG zu Recht darauf hin, dass es der betroffenen Gesellschaft nur mit dieser Verfahrensweise unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht wird, die Durchsetzung der auch zu ihren Gunsten zu beachtenden Verfahrensvorschriften bei einem Akt der öffentlichen Gewalt erreichen zu können (für eine Prüfung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit erst im Rahmen der amtsgerichtlichen Entscheidung neben den genannten Entscheidungen des OLG Zweibrücken und des BayObLG auch Heinemann, a.a.O., § 394, Rn. 34; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 394, Rn. 72; wohl auch Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 394, Rn. 8; zuletzt offengelassen von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2012, Az. 3 Wx 62/12, m.w.N. und von OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 2 Wx 27/11, m.w.N., jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2006 - 3 Wx 222/05

    Anforderungen an Amtslöschung einer GmbH in Liquidation wegen Vermögenslosigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 20 W 226/13
    Somit hat das Registergericht zwingende und wesentliche Verfahrensbestimmungen nicht beachtet (zur Einordnung einer Löschung vor rechtskräftiger Entscheidung über einen zuvor erhobenen fristgerechten Widerspruch als Verletzung einer wesentlichen Verfahrensbestimmung vgl. u.a. auch OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006, Az. 3 Wx 222/05, zitiert nach juris, jeweils noch zu § 142 FGG im Verfahren der Löschung wegen Vermögenslosigkeit; Heinemann, a.a.O., § 394, Rn. 33).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2012 - 3 Wx 62/12

    Amtslöschung der vollzogenen Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit nur bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 20 W 226/13
    Auch das OLG Zweibrücken (a.a.O.) weist insoweit unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayObLG vom 08.12.1977 (a.a.O.) für ein Verfahren einer nach § 395 FamFG aufzuhebenden Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG zu Recht darauf hin, dass es der betroffenen Gesellschaft nur mit dieser Verfahrensweise unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht wird, die Durchsetzung der auch zu ihren Gunsten zu beachtenden Verfahrensvorschriften bei einem Akt der öffentlichen Gewalt erreichen zu können (für eine Prüfung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit erst im Rahmen der amtsgerichtlichen Entscheidung neben den genannten Entscheidungen des OLG Zweibrücken und des BayObLG auch Heinemann, a.a.O., § 394, Rn. 34; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 394, Rn. 72; wohl auch Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 394, Rn. 8; zuletzt offengelassen von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2012, Az. 3 Wx 62/12, m.w.N. und von OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 2 Wx 27/11, m.w.N., jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 01.03.2002 - 3 W 38/02

    Handelsregisterverfahren: Amtslöschung einer vorzeitigen Löschung einer GmbH als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 20 W 226/13
    3 Z 154/76">3 Z 154/76 RPfleger 1978, 181 f. und des OLG Zweibrücken vom 01.03.2002, Az. 3 W 38/02, jeweils zitiert nach juris, zur vergleichbaren Rechtslage nach FGG, nach der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ebenfalls bereits anerkannt war, dass gegen vollzogene Eintragungen im Handelsregister, zu denen auch Löschungen gehörten, die Beschwerde nicht gegeben war).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2017 - 20 W 170/16

    Amtslöschung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

    Eine solche ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 FamFG gegeben, da die Beschwerdeführerin durch den Inhalt des angefochtenen Beschlusses in ihren eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein kann; dies deshalb, weil die dem Grunde nach konstitutive Löschungseintragung (vgl. hierzu u.a. Senat, Beschluss vom 30.04.2015, Az. 20 W 226/13, zitiert nach juris) bei ihrer alleinigen Kommanditistin unmittelbare Auswirkungen auf ihre eigene Gesellschaftsstruktur als Kommanditgesellschaft haben kann.

    Zwar kommt die Durchführung eines derartigen Amtslöschungsverfahrens im Falle der eingetragenen Löschung wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft nur im Falle des Vorliegens eines Mangels in Form einer dieser Eintragung zu Grunde liegenden Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in Frage, nicht schon dann, wenn die gelöschte Gesellschaft tatsächlich noch über Vermögen verfügt (vgl. u.a. bereits Senat, Beschluss vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, zitiert nach juris und Senat, Beschluss vom 30.04.2015, a.a.O.; Heinemann in Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 394, Rn. 33 m.w.N. zur einhelligen Rspr.).

    Vielmehr geht es vorliegend um die Aufhebung einer dem Grunde nach konstitutiven, also rechtsbegründenden Löschungseintragung wegen Vermögenslosigkeit, da es nicht mehr dem überwiegenden heutigen Verständnis in Rechtsprechung und Literatur entspricht, dass alleine die Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft zu deren Erlöschen führt, sondern vielmehr zumindest auch die entsprechende Eintragung im Handelsregister hinzukommen muss (vgl. hierzu u.a. Senat, Beschluss vom 27.02.2014, Az. 20 W 548/11, zitiert nach juris; Senat, Beschlüsse vom 30.04.2015, a.a.O., und 14.01.2016, a.a.O.).

    Erst mit der hier festgestellten Annahme der Voraussetzungen nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG als Voraussetzung für die weitere nun erforderliche Durchführung des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG durch das Registergericht wird die Durchsetzung der zu beachtenden Verfahrensvorschriften im Rahmen eines Aktes der öffentlichen Gewalt gewährleistet (vgl. hierzu im einzelnen Senat, Beschluss vom 30.04.2015, a.a.O., m.w.N.).

    Erst nach Abschluss dieses Amtslöschungsverfahrens wird das Registergericht - und nicht vorliegend bereits der Senat - sodann nochmals selbst zu prüfen haben, ob tatsächlich die Voraussetzungen einer Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vorliegen (vgl. allgemein hierzu bereits Beschluss des Senats vom 30.04.2015, a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 19.04.2022 - 20 W 56/22

    Amtslöschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft

    Eine solche ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 FamFG gegeben, da die Beschwerdeführerin durch den Inhalt des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ihren eigenen Rechten wegen der dem Grunde nach konstitutiven Löschungseintragung betroffen sein kann (vgl. hierzu u.a. Senat, Beschluss vom 30.04.2015, Az. 20 W 226/13, zitiert nach juris).

    Zwar kommt die Durchführung eines derartigen Amtslöschungsverfahrens im Falle der eingetragenen Löschung wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft nur im Falle des Vorliegens eines Mangels in Form einer dieser Eintragung zu Grunde liegenden Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in Frage, nicht schon dann, wenn die gelöschte Gesellschaft tatsächlich noch über Vermögen verfügt (vgl. u.a. bereits Senat, Beschlüsse vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, zitiert nach juris, und vom 30.04.2015, a.a.O.; Heinemann in Keidel, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 394, Rn. 33 m.w.N. zur einhelligen Rspr.).

    Bei einer derartigen Eintragung im Handelsregister kann auch von einer Ursächlichkeit der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift für die Eintragung ausgegangen werden, weil insoweit die formelle Voraussetzung für die Rechtsänderung fehlt (vgl. im Einzelnen hierzu etwa Senat, Beschlüsse vom 18.05.2017, Az. 20 W 170/16, zitiert nach juris u. vom 30.04.2015, aaO; so auch Heinemann, aaO, § 395, Rn. 18).

    Nach Abschluss dieses Amtslöschungsverfahrens wird das Registergericht - und nicht vorliegend bereits der Senat - sodann nochmals selbst zu prüfen haben, ob tatsächlich die Voraussetzungen einer Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen (vgl. allgemein hierzu bereits Beschluss des Senats vom 30.04.2015, a.a.O., m.w.N.) und das Amtslöschungsverfahren dann ggf. erneut unter Beachtung der dargelegten Verfahrensvorschriften durchzuführen haben.

  • KG, 10.09.2021 - 22 W 51/21

    Löschung einer Firma bei anhängigem Passivprozess; Beschwerde gegen

    Es kann offenbleiben, ob ein der Beendigung der Liquidation entgegenstehender Passivprozess ein solch streitiges Rechtsverhältnis darstellt, was zur Aussetzung berechtigten würde (vgl. dazu generell OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2015 - 20 W 226/13 -, juris, Rn. 34 als obiter dictum).
  • OLG Saarbrücken, 17.06.2021 - 5 W 30/21

    Erfolgt die Löschung einer vermeintlich unzulässigen Registereintragung, bei der

    Die gemäß §§ 393 Abs. 3 Satz 2, 395 Abs. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 58 ff. FamFG) Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Zurückweisung seines (wörtlich) auf "Reaktivierung" der gelöschten Eintragung gerichteten Widerspruchs, die bei verständiger Würdigung dieses Begehrens darauf gerichtet ist, dass das Registergericht zur Einleitung des Amtslöschungsverfahrens der Eintragung vom 21. August 2020 nach § 395 FamFG angewiesen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2015 - 20 W 226/13, juris), ist zulässig und auch in der Sache begründet.

    Hat das Registergericht die Löschung unter Übergehung eines eingelegten Widerspruchs vollzogen, liegt ein wesentlicher Mangel i.S.d. § 395 FamFG vor, der eine Löschung der Amtslöschung zur Folge hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2015 - 20 W 226/13, juris; Heinemann, a.a.O., § 395 Rn. 48; vgl. auch OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 825; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 903, jew. zu § 142 FGG a.F.).

  • KG, 07.09.2021 - 22 W 51/21

    Anmeldung der Löschung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister

    Es kann offenbleiben, ob ein der Beendigung der Liquidation entgegenstehender Passivprozess ein solch streitiges Rechtsverhältnis darstellt, was zur Aussetzung berechtigten würde (vgl. dazu generell OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2015 - 20 W 226/13 -, juris, Rn. 34 als obiter dictum).
  • OLG Zweibrücken, 04.08.2022 - 3 W 21/22

    Handelsregister: Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers

    Die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidungen OLG Hamm, Beschluss vom 3. März 2020, Az.: I-27 W 21/20, sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2015, Az.: 20 W 226/13, hier jeweils zitiert nach Juris, geben für die hier entscheidende Frage der (fehlenden) Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG nichts her.
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