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   OLG Frankfurt, 30.05.2012 - 1 U 52/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,12543
OLG Frankfurt, 30.05.2012 - 1 U 52/11 (https://dejure.org/2012,12543)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.05.2012 - 1 U 52/11 (https://dejure.org/2012,12543)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - 1 U 52/11 (https://dejure.org/2012,12543)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 765 Abs 1 BGB, § 767 Abs 1 S 3 BGB
    Zeitbürgschaft, Abstandnahme von förmlicher Abnahme als Erhöhung des Bürgenrisikos

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Bürgen aus einer Gewährleistungsbürgschaft bei Abstandnehmen der Vertragsparteien von einer zunächst vereinbarten förmlichen Abnahme; Bewertung einer Bürgschaft als Zeitbürgschaft bei Bezugnahme auf einen Bauvertrag mit Regelungen zur Sicherungszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 765 Abs. 1; BGB § 767 Abs. 1 S. 3
    Haftung des Bürgen aus einer Gewährleistungsbürgschaft bei Abstandnehmen der Vertragsparteien von einer zunächst vereinbarten förmlichen Abnahme; Zeitlicher Umfang des Bürgschaftsversprechens; Ermittlung des Sicherungszeitraums anhand des Bauvertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzicht auf förmliche Abnahme erhöht Bürgenrisiko!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befristung einer Bürgschaft kann sich aus Bezugnahme auf Bauvertragsurkunde ergeben

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt eine Zeitbürgschaft vor? (IBR 2012, 583)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2736
  • NZBau 2012, 646
  • BauR 2012, 1440
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 15.09.2022 - 4 U 107/20

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung hinsichtlich der zeitlichen Befristung des

    Aus der dort getroffenen Vereinbarung, die Bürgschaft nach dem Eintritt bestimmter Ereignisse zurückzugeben, kann gegebenenfalls der Rückschluss gezogen werden, dass der Eintritt des Ereignisses den Haftungszeitraum der Bürgschaft beendet und der Gläubiger den Bürgen bis dahin in Anspruch nehmen bzw. diese Absicht nach § 777 Abs. 1 S. 2 BGB anzeigen muss (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2012 - 1 U 52/11, juris Rn. 18; Staudinger/Stürner (2020) BGB § 777 Rn. 4).
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