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   OLG Frankfurt, 30.06.2021 - 6 W 35/21   

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https://dejure.org/2021,21181
OLG Frankfurt, 30.06.2021 - 6 W 35/21 (https://dejure.org/2021,21181)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.06.2021 - 6 W 35/21 (https://dejure.org/2021,21181)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 6 W 35/21 (https://dejure.org/2021,21181)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs 2 UWG, § 5 MarkenG, § 15 MarkenG
    Keine Verwechslungsgefahr zwischen Etablissementsbezeichnungen "Ciao" und "Ciao Mamma" für italienische Lokale

  • JurPC

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen Etablissementsbezeichnungen 'Ciao' und 'Ciao Mamma' für italienische Lokale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 5 Abs 2 UWG ; § 5 MarkenG ; § 15 MarkenG
    Keine Verwechslungsgefahr zwischen Etablissementsbezeichnungen "Ciao" und "Ciao Mamma" für italienische Lokale

  • rechtsportal.de

    § 5 Abs 2 UWG ; § 5 MarkenG ; § 15 MarkenG
    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Voraussetzungen der Schutzfähigkeit als besondere Geschäftsbezeichnung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Markenrecht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ciao" und "Ciao Mamma" für italienische Lokale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    "Ciao" und "Ciao Mamma" nicht verwechslungsfähig

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen Restaurantbezeichnungen: Ciao ist nicht Ciao Mamma

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen Restaurantbezeichnung "Ciao" und Bezeichnung einer Pizzeria "Ciao Mamma"

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Gastronomie: "Ciao" und "Ciao Mamma" nicht verwechslungsfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Namensstreit zweier Pizzerien - oder: "Ciao" ist nicht "Ciao Mamma"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr bei Restaurants: "Ciao Mamma" ist nicht "Ciao"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Restaurant "Ciao" nicht mit Pizzeria "Ciao Mamma" verwechslungsfähig

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Restaurant "Ciao" nicht mit Pizzeria "Ciao Mamma" verwechslungsfähig

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Prüfung markenrechtlicher Verwechslungsgefahr - Namensstreit zwischen den Darmstädter Restaurants "Ciao" und "Ciao Mamma"

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Ciao vs. Ciao Mamma: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen Restaurant "Ciao" und Pizzeria "Ciao Mamma"

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Restaurant Ciao nicht mit Pizzeria Ciao Mamma verwechslungsfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 552
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.1995 - I ZR 60/93

    "City-Hotel"; Verwechslungsgefahr bei Verwendung des Wortes "City" in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2021 - 6 W 35/21
    Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG sind auch besondere Geschäftsbezeichnungen ("Etablissementsbezeichnungen"), und damit insbesondere die Bezeichnungen von Gaststätten und Hotels (BGH GRUR 1995, 507 - City-Hotel).
  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2021 - 6 W 35/21
    Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil "Ciao" in der angegriffenen Firmierung einen selbstständigen kennzeichnenden Schutz genießt (vgl. dazu für Unternehmenskennzeichen: BGH GRUR 2016, 705, Rn 28 - ConText).
  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 125/07

    Bananabay II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2021 - 6 W 35/21
    Liegt keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vor, fehlt auch die Verwechslungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG (BGH GRUR 2011, 828, Rn 36 - Banana Bay II).
  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 178/96

    Altberliner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2021 - 6 W 35/21
    Eine solche besteht in Fällen, in denen das Firmenschlagwort einer älteren Firma identisch in der jüngeren Firma übernommen und dort mit weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteilen zu einer neuen Gesamtbezeichnung zusammengeführt wurde (BGH GRUR 1999, 492, 499 - AltBerliner).
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