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   OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 4 UF 151/15   

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https://dejure.org/2015,42071
OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 4 UF 151/15 (https://dejure.org/2015,42071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.07.2015 - 4 UF 151/15 (https://dejure.org/2015,42071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 4 UF 151/15 (https://dejure.org/2015,42071)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 261 Abs. 3 Nr. 1, 256 ZPO, §§ 52 Abs. 2, 56 FamFG, SGB VIII §§ 22, 24 Abs. 4
    Negativer Feststellungswiderantrag - doppelte Rechtshängigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Negativer Feststellungswiderantrag - doppelte Rechtshängigkeit

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    ZPO §§ 261 III Nr. 1, 256; FamFG §§ 52 II, 56; SGB VIII §§ 22, 24 IV
    Doppelte Rechtshängigkeit, Feststellungsinteresse, negativer Feststellungswiderantrag, einstweilige Anordnung Unterhalt, Hortbesuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines negativen Feststellungswiderantrags im Rahmen eines Stufenantrags auf Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Feststellungsinteresse für einen negativen Feststellungswiderantrag des Unterhaltsschuldners

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Feststellungsinteresse für einen negativen Feststellungswiderantrag des Unterhaltsschuldners

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 24.02.1993 - 3 WF 27/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 4 UF 151/15
    Dem steht nicht der Einwand doppelter Rechtshängigkeit, §§ 113 I 2 FamFG, 261 II Nr. 1 ZPO, entgegen: Denn trotz des Umstandes, dass die zwischen 18.03.2015 und 07.04.2015 (ein genaues Zustelldatum ist mangels Zustellung des Schriftsatzes vom 18.03.2015 an die Antragsteller nicht dokumentiert) eingetretene Rechtshängigkeit des negativen Feststellungswiderantrages der des zunächst unbeziffert gebliebenen Leistungsantrages der Antragsteller, die am 26.01.2015 eintrat, nachfolgte, verfängt dieses von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis nicht, da die Rechtsverfolgung insoweit nicht in getrennten, sondern in einem einheitlichen Verfahren erfolgte (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 816f., OLG Koblenz BeckRS 2004, 03182).
  • OLG München, 09.03.1987 - 4 WF 10/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 4 UF 151/15
    Diese Unsicherheit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die erlassene Einstweilige Anordnung dann außer Kraft tritt, wenn der Hauptsacheantrag rechtskräftig abgewiesen wird (§ 56 II Nr. 2 FamFG), wobei dahinstehen kann, ob hierfür ein Prozessbeschluss genügt (Keidel-Giers, § 56 FamFG, Rz. 8) oder aber eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Entscheidung nötig ist (MüKo-Soyka, § 56 FamFG, Rz. 2 mit Verweis auf OLG München FamRZ 1987, 610 zu § 620f ZPO a.F.).
  • OLG Hamm, 06.01.2017 - 3 UF 106/16

    Doppelte Rechtshängigkeit: Entscheidung von Scharia-Gericht muss abwartet werden

    Bei dem aus den nachfolgenden Gründen durchgreifenden, der wirksamen Ehescheidung durch den angefochtenen Beschluss entgegenstehenden Einwand der doppelten Rechtshängigkeit gem. den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 261 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ( analog wegen des Auslandsbezugs zu dem parallelen Scheidungsverfahren im Libanon) handelt es sich nämlich um ein von Amts wegen zu beachtendes, unabhängig von Anträgen oder Verfahrensrügen der Beteiligten in allen Instanzen einschließlich der Revisionsinstanz zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis (vgl. RGZ 160, S. 345; BGH, NJW 1986, S. 2195; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.07.2015, 4 UF 151/15, juris, Rn. 2; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 261 Rn. 11).
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