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   OLG Frankfurt, 30.07.2018 - 3 U 44/18   

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https://dejure.org/2018,48114
OLG Frankfurt, 30.07.2018 - 3 U 44/18 (https://dejure.org/2018,48114)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.07.2018 - 3 U 44/18 (https://dejure.org/2018,48114)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Juli 2018 - 3 U 44/18 (https://dejure.org/2018,48114)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 355 BGB, § 492 BGB, § 31d WpHG
    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 355 ; BGB § 492 ; WpHG § 31d

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2018 - 3 U 44/18
    Dies hat der BGH nicht nur für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden (vgl. Urteil vom 14.1.2014 - XI ZR 355/12 - juris Rn. 26 f.), sondern ausdrücklich auch für den Fall der Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB im Rahmen einer Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehensvertrages (vgl. Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - juris Rn. 20).

    Es würde überdies die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots überspannen, verlangte man den gesonderten Ausdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - juris Rn. 19).

    Diese Vorgehensweise entspricht nicht nur dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - juris Rn. 22), sondern steht auch im Einklang mit der Musterwiderrufsinformation (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 30.7.2010 bis 3.8.2011), die ebenfalls ausdrücklich auf die drei vorgenannten Pflichtangaben beispielhaft hinweist.

    Verlangte man, dass alle diese Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung erneut aufgeführt werden müssen, so würde darunter die Verständlichkeit des Vertrages und der Widerrufsbelehrung vermutlich sogar leiden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - juris Rn. 22; OLG Hamm, Entscheidung vom 7.3.2016 - 31 U 15/16 - juris Rn. 17).

  • OLG Hamm, 07.03.2016 - 31 U 15/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2018 - 3 U 44/18
    Verlangte man, dass alle diese Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung erneut aufgeführt werden müssen, so würde darunter die Verständlichkeit des Vertrages und der Widerrufsbelehrung vermutlich sogar leiden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - juris Rn. 22; OLG Hamm, Entscheidung vom 7.3.2016 - 31 U 15/16 - juris Rn. 17).
  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2018 - 3 U 44/18
    Dies hat der BGH nicht nur für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden (vgl. Urteil vom 14.1.2014 - XI ZR 355/12 - juris Rn. 26 f.), sondern ausdrücklich auch für den Fall der Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB im Rahmen einer Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehensvertrages (vgl. Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - juris Rn. 20).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2018 - 3 U 44/18
    Abgesehen davon, dass mit Blick auf den Rahmen und die in Fettdruck und in größerem Schrifttyp gestaltete Überschrift "Widerrufsinformation" und die in Fettdruck gestalteten Überschriften "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen" eine grafische Hervorhebung verbunden ist, besteht jedenfalls seit dem 11.6.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in den Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht mehr (vgl. BGH, Urteile vom 23.2.2016, Az. XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).
  • OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18

    Widerruf von Vertragserklärungen zu grundpfandrechtlich gesicherten

    Zunächst steht die Angabe der bei Vertragsschluss bekannten Zahl der Raten bis zum Ende der Zinsbindungsfrist (mit entsprechend erklärendem Zusatz) und der gleichzeitige Verzicht auf eine Darstellung einer rein fiktiven Ratenanzahl, die bei Unterstellung verschiedener Parameter bis hin zu einer endgültigen Tilgung theoretisch anfallen könnte, in Einklang mit der Angabe der Vertragslaufzeit als unbestimmt (so auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.7.2018 - 3 U 44/18 - Beschluss vom 12.2.2018 und 19.3.2018 - 19 U 3/18 - Landgericht Frankfurt, Urteil vom 3.3.2018 - 2-05 O 338/17 -), die aber - wie gezeigt - wiederum gerade dem gesetzgeberischen Willen entspricht.
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