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   OLG Frankfurt, 30.08.2016 - 10 W 37/16   

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https://dejure.org/2016,57462
OLG Frankfurt, 30.08.2016 - 10 W 37/16 (https://dejure.org/2016,57462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.08.2016 - 10 W 37/16 (https://dejure.org/2016,57462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. August 2016 - 10 W 37/16 (https://dejure.org/2016,57462)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 269 ZPO
    Prozessveranlassung durch Kläger - Kosten bei Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozessveranlassung durch Kläger - Kosten bei Klagerücknahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269
    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines durch ein Inkassounternehmen gestellten Mahnantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2016 - 10 W 37/16
    Voraussetzung der genannten Vorschriften ist der Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses (BGH NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93] ).

    Hat die Partei - ausnahmsweise - keinen Anlass für den Prozess gegeben, so sind die Vorschriften entsprechend dahin anzuwenden, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat (BGH NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93] m.w.N.).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (sog. Veranlasserprinzip; BGH NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93] m.w.N.).

    Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BGH NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93] ).

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2016 - 10 W 37/16
    Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (BGH NJW-RR 2005, 1662).

    Denn die Vorschrift dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zugrunde gelegten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte (BGH NJW-RR 2005, 1662).

  • OLG Hamburg, 31.03.2016 - 2 W 17/16

    Pflichtteilsanspruch: Darlegungslast bei Antrag auf dinglichen Arrest

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2016 - 10 W 37/16
    Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger die Bevollmächtigung nicht dahingehend verstehen, dass - wie der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinen Parallelentscheidungen vom 08.04.2016 (Az. 1 W 2/16) und vom 13.05.2016 (Az. 2 W 17/16) (Bl. 122 ff. d. A.) meint - die Beitreibung entgegen dem eindeutigen Wortlaut der von ihm unterzeichneten Bevollmächtigung lediglich im eigenen Namen der A GmbH und nicht in seinem Namen gestattet sei.
  • BGH, 20.11.2012 - VI ZB 3/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2016 - 10 W 37/16
    Zwar ist als Ausfluss des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbots auch im Kostenrecht die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH NJW-RR 2013, 442, 443 [BGH 20.11.2012 - VI ZB 3/12] ).
  • OLG Celle, 10.02.2016 - 1 W 2/16

    Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen im Arzthaftungsprozess wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2016 - 10 W 37/16
    Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger die Bevollmächtigung nicht dahingehend verstehen, dass - wie der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinen Parallelentscheidungen vom 08.04.2016 (Az. 1 W 2/16) und vom 13.05.2016 (Az. 2 W 17/16) (Bl. 122 ff. d. A.) meint - die Beitreibung entgegen dem eindeutigen Wortlaut der von ihm unterzeichneten Bevollmächtigung lediglich im eigenen Namen der A GmbH und nicht in seinem Namen gestattet sei.
  • BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16

    Entsprechende Anwendung des Veranlasserprinzips bei der Kostenentscheidung:

    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 30. August 2016 - 10 W 37/16 - wird zurückgewiesen.
  • VG Wiesbaden, 11.05.2020 - 6 L 485/20

    Keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht

    Die Kostenentscheidung beruht auf dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsatz, dass im Falle des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat ( OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 30.8.2016 - 10 W 37/16 , BeckRS 2016, 12280, beck-online).
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