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   OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22   

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OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22 (https://dejure.org/2022,33539)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.08.2022 - 20 W 80/22 (https://dejure.org/2022,33539)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. August 2022 - 20 W 80/22 (https://dejure.org/2022,33539)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Wiesbaden, 20.08.2008 - 12 T 5/08

    Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited) mit Sitz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
    Der Hauptbevollmächtigte unterscheidet sich mithin - auch wenn nach § 68 Abs. 1 S. 2 VAG die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des HGB über die Zweigniederlassungen auf die Niederlassung entsprechend anzuwenden sind - erheblich von einem ständigen Vertreter einer Zweigniederlassung von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3 HGB) und auch von einem Prokuristen, für die allerdings jeweils überwiegend vertreten wird, dass sie zur Erteilung bzw. Anmeldungen von Prokura nicht bevollmächtigt sein sollen (vgl. für die Prokura etwa: Weber, a. a. O., § 53, Rn. 5 m. w. N.; Meyer in BeckOK HGB, Stand 15.07.2022, § 49 Rn. 14, 31 und § 53, Rn. 2; Krebs in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 53, Rn. 9, jeweils zitiert nach beck-online; für den ständigen Vertreter: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 25 W 66/11, zitiert nach beck-online, zwar in Bezug auf die Anmeldung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, jedoch mit der allgemeinen Begründung, dass der ständige Vertreter nur im Rahmen von § 13e Abs. 3 S. 1, Abs. 4 HGB anmeldbefugt sei, im Übrigen jedoch nicht; so i. E. wohl auch Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 20.08.2008, Az. 12 T 5/08, zitiert nach juris, allerdings zur Frage der Anmeldung des Ausscheidens eines directors einer englischen Limited; Krafka, a. a. O., Rn. 332, auch zur Gegenansicht u.a. von Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 2 W 97/12, zitiert nach beck-online).
  • OLG Frankfurt, 18.03.1976 - 20 W 141/76
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
    Der Hauptbevollmächtigte ist vielmehr für die Niederlassung wie schon sein Name sagt "Bevollmächtigter" , der rechtsgeschäftlich "zu bestellen" ist (§ 68 Abs. 2 S. 1 VAG; so bereits Senat, Beschluss vom 18.03.1976, Az. 20 W 141/76, RPfleger 1976, 314 f.; etwa auch Grote, a. a. O., Rn. 21; Schöps, a. a. O, Rn. 48; Wrabetz, a. a. O.; Castellvi, a. a. O., Rn. 11; Müller, a. a. O., Rn. 18).
  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04

    Fortzahlung von Überschüssen aus einer Lebensversicherung; Ansprüche deutscher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
    Dabei hat die Beschwerdeführerin als nach §§ 68 Abs. 1 S. 1, 67 Abs. 1 VAG inländische Niederlassung des Versicherungsunternehmens - also eines Drittstaatenunternehmens i. S. v. § 7 Nr. 6 und 22 VAG - nach allgemeiner Auffassung zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also keine juristische Person; sie ist jedoch aufgrund der für sie bestehenden gesetzlichen Sonderregelungen (vgl. hierzu für Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen: VAG, Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung, Kapitel 1 Geschäftstätigkeit, Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit) so verselbständigt, dass sie im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit, also wie ein juristische Person zu behandeln ist (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 07.11.2007, Az. IV ZR 116/04 und vom 06.04.1979, Az. 1 ARZ 386/78 m. w. N. zu weiteren entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; Grote in Prölss/Dreher, Versicherungsaufsichtsgesetz, 13. Aufl. 2018, § 68, Rn. 15 m. w. N.; Castellvi in Brand/Castellvi, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 68, Rn. 6 m. w. N.; Müller in Müller/Goldberg, Versicherungsaufsichtsgesetz, 1980, zur Vorgängervorschrift § 106, Rn. 5 m. w. N.; Schöps in Bähr, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts, 2011, § 7, Rn. 42 m. w. N.); mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG durch die Anmeldungszurückweisung in eigenen Rechten verletzt ist.
  • OLG München, 14.02.2008 - 31 Wx 67/07

    Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung einer englischen Private Limited

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
    So besteht im Unterschied zum Hauptbevollmächtigten zur Bestellung eines ständigen Vertreters - bei dem es sich etwa auch um einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten handeln kann - für eine inländische Zweigniederlassung keine Pflicht; eine Anmeldung ist erst dann obligatorisch, falls eine derartige Bestellung erfolgt (vgl. etwa Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14.02.2008, Az. 31 Wx 067/07); auch die Bestellung eines Prokuristen ist nicht verpflichtend.
  • OLG Stuttgart, 01.10.1998 - 8 W 350/97

    Gesamtprokura eines Prokuristen mit Hauptbevollmächtigtem (§ 106 Abs. 3 VAG) ist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
    Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Ansicht, dass der nach § 68 Abs. 2 VAG für die inländische Niederlassung eines Drittstaatenversicherungsunternehmens zwingend zu bestellende Hauptbevollmächtigte - der seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland haben muss (§ 68 Abs. 2 S. 1 VAG), der die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat, die das VAG dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt (§ 68 Abs. 2 S. 2 VAG), der als ermächtigt gilt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen, sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten (§ 68 Abs. 2 S. 3 VAG) und der zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist (§ 58 Abs. 2 S. 3 VAG) - in seiner Eigenschaft als Hauptbevollmächtigter die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen vornehmen darf (vgl. hierzu etwa Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.10.1998, Az. 8 W 350/97, zitiert nach juris, konkret zur Anmeldung von Prokura, allerdings ohne weitere Begründung; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.10.1957, Az. 26 T 13/57, nur im Leitsatz - etwa bei beck-online - wie folgt veröffentlicht: "Der Hauptbevollmächtigte eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist im Rahmen seiner uneingeschränkten Vertretungsmacht für das inländische Geschäft berechtigt und verpflichtet, alle im Inland notwendig werdenden Rechtshandlungen mit Wirkungen für das Versicherungsunternehmen vorzunehmen. Auch kann er eintragungspflichtige Tatsachen wirksam zur Eintragung im Handelsregister anmelden" ; Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 30.09.1965, ..., in MDR 1966, 334 im Rahmen allgemeiner Erwägungen zur Eintragungsfähigkeit des Hauptbevollmächtigten in das Handelsregister mit dem Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Hamburg und darauf, dass die inländische Zweigniederlassung, einmal eingetragen, wie eine inländische Hauptniederlassung zu behandeln sei, für die der Hauptbevollmächtigte die Stellung eines gesetzlichen Vertreters habe; Grote, a. a. O., Rn. 28 mit dem Hinweis darauf, dass die dem Hauptbevollmächtigten erteilte Vertretungsmacht alle Geschäfte decke, die der Geschäftsbetrieb im Inland mit sich bringe, mithin auch die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht für die Niederlassung und der Hauptbevollmächtigte alle nach deutschem Recht eintragungspflichtigen Rechtsvorgänge zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden habe; Schöps, a. a. O., Rn. 53 mit dem Hinweis darauf, dass der Hauptbevollmächtigte die Niederlassung betreffende Tatsachen wirksam zum Handelsregister anmelden könne; Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 49, Rn. 11; für eine Anmeldebefugnis im Hinblick auf die die Niederlassung betreffende Prokura wohl auch Castellvi, a. a. O., Rn. 21, Müller, a. a. O., Rn. 16, Fahr in Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG, 4. Aufl. 2007, § 106, Rn. 4, Koch, Zur Rechtsstellung des Hauptbevollmächtigten, VersR 1986, 401 ff, zitiert nach beck-online, die alle von der Ermächtigung des Handlungsbevollmächtigten etwa auch zur Erteilung von Prokura ausgehen und unter Berücksichtigung, dass jedenfalls dann, wenn gesetzlich nichts abweichendes bestimmt ist, sich aus der Befugnis zur Vornahme der entsprechenden Handlung im Grundsatz auch die Pflicht bzw. das Recht zur entsprechenden Anmeldung ergibt, vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91, zitiert nach juris, Rn. 7; Krafka in Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 116 m. w. N.).
  • BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91

    Erfüllung von Anmeldepflichten durch den Prokuristen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
    Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Ansicht, dass der nach § 68 Abs. 2 VAG für die inländische Niederlassung eines Drittstaatenversicherungsunternehmens zwingend zu bestellende Hauptbevollmächtigte - der seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland haben muss (§ 68 Abs. 2 S. 1 VAG), der die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat, die das VAG dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt (§ 68 Abs. 2 S. 2 VAG), der als ermächtigt gilt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen, sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten (§ 68 Abs. 2 S. 3 VAG) und der zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist (§ 58 Abs. 2 S. 3 VAG) - in seiner Eigenschaft als Hauptbevollmächtigter die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen vornehmen darf (vgl. hierzu etwa Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.10.1998, Az. 8 W 350/97, zitiert nach juris, konkret zur Anmeldung von Prokura, allerdings ohne weitere Begründung; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.10.1957, Az. 26 T 13/57, nur im Leitsatz - etwa bei beck-online - wie folgt veröffentlicht: "Der Hauptbevollmächtigte eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist im Rahmen seiner uneingeschränkten Vertretungsmacht für das inländische Geschäft berechtigt und verpflichtet, alle im Inland notwendig werdenden Rechtshandlungen mit Wirkungen für das Versicherungsunternehmen vorzunehmen. Auch kann er eintragungspflichtige Tatsachen wirksam zur Eintragung im Handelsregister anmelden" ; Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 30.09.1965, ..., in MDR 1966, 334 im Rahmen allgemeiner Erwägungen zur Eintragungsfähigkeit des Hauptbevollmächtigten in das Handelsregister mit dem Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Hamburg und darauf, dass die inländische Zweigniederlassung, einmal eingetragen, wie eine inländische Hauptniederlassung zu behandeln sei, für die der Hauptbevollmächtigte die Stellung eines gesetzlichen Vertreters habe; Grote, a. a. O., Rn. 28 mit dem Hinweis darauf, dass die dem Hauptbevollmächtigten erteilte Vertretungsmacht alle Geschäfte decke, die der Geschäftsbetrieb im Inland mit sich bringe, mithin auch die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht für die Niederlassung und der Hauptbevollmächtigte alle nach deutschem Recht eintragungspflichtigen Rechtsvorgänge zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden habe; Schöps, a. a. O., Rn. 53 mit dem Hinweis darauf, dass der Hauptbevollmächtigte die Niederlassung betreffende Tatsachen wirksam zum Handelsregister anmelden könne; Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 49, Rn. 11; für eine Anmeldebefugnis im Hinblick auf die die Niederlassung betreffende Prokura wohl auch Castellvi, a. a. O., Rn. 21, Müller, a. a. O., Rn. 16, Fahr in Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG, 4. Aufl. 2007, § 106, Rn. 4, Koch, Zur Rechtsstellung des Hauptbevollmächtigten, VersR 1986, 401 ff, zitiert nach beck-online, die alle von der Ermächtigung des Handlungsbevollmächtigten etwa auch zur Erteilung von Prokura ausgehen und unter Berücksichtigung, dass jedenfalls dann, wenn gesetzlich nichts abweichendes bestimmt ist, sich aus der Befugnis zur Vornahme der entsprechenden Handlung im Grundsatz auch die Pflicht bzw. das Recht zur entsprechenden Anmeldung ergibt, vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91, zitiert nach juris, Rn. 7; Krafka in Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 116 m. w. N.).
  • AG Hamburg, 30.09.1965 - 66 HRB 2974
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
    Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Ansicht, dass der nach § 68 Abs. 2 VAG für die inländische Niederlassung eines Drittstaatenversicherungsunternehmens zwingend zu bestellende Hauptbevollmächtigte - der seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland haben muss (§ 68 Abs. 2 S. 1 VAG), der die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat, die das VAG dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt (§ 68 Abs. 2 S. 2 VAG), der als ermächtigt gilt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen, sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten (§ 68 Abs. 2 S. 3 VAG) und der zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist (§ 58 Abs. 2 S. 3 VAG) - in seiner Eigenschaft als Hauptbevollmächtigter die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen vornehmen darf (vgl. hierzu etwa Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.10.1998, Az. 8 W 350/97, zitiert nach juris, konkret zur Anmeldung von Prokura, allerdings ohne weitere Begründung; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.10.1957, Az. 26 T 13/57, nur im Leitsatz - etwa bei beck-online - wie folgt veröffentlicht: "Der Hauptbevollmächtigte eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist im Rahmen seiner uneingeschränkten Vertretungsmacht für das inländische Geschäft berechtigt und verpflichtet, alle im Inland notwendig werdenden Rechtshandlungen mit Wirkungen für das Versicherungsunternehmen vorzunehmen. Auch kann er eintragungspflichtige Tatsachen wirksam zur Eintragung im Handelsregister anmelden" ; Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 30.09.1965, ..., in MDR 1966, 334 im Rahmen allgemeiner Erwägungen zur Eintragungsfähigkeit des Hauptbevollmächtigten in das Handelsregister mit dem Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Hamburg und darauf, dass die inländische Zweigniederlassung, einmal eingetragen, wie eine inländische Hauptniederlassung zu behandeln sei, für die der Hauptbevollmächtigte die Stellung eines gesetzlichen Vertreters habe; Grote, a. a. O., Rn. 28 mit dem Hinweis darauf, dass die dem Hauptbevollmächtigten erteilte Vertretungsmacht alle Geschäfte decke, die der Geschäftsbetrieb im Inland mit sich bringe, mithin auch die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht für die Niederlassung und der Hauptbevollmächtigte alle nach deutschem Recht eintragungspflichtigen Rechtsvorgänge zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden habe; Schöps, a. a. O., Rn. 53 mit dem Hinweis darauf, dass der Hauptbevollmächtigte die Niederlassung betreffende Tatsachen wirksam zum Handelsregister anmelden könne; Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 49, Rn. 11; für eine Anmeldebefugnis im Hinblick auf die die Niederlassung betreffende Prokura wohl auch Castellvi, a. a. O., Rn. 21, Müller, a. a. O., Rn. 16, Fahr in Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG, 4. Aufl. 2007, § 106, Rn. 4, Koch, Zur Rechtsstellung des Hauptbevollmächtigten, VersR 1986, 401 ff, zitiert nach beck-online, die alle von der Ermächtigung des Handlungsbevollmächtigten etwa auch zur Erteilung von Prokura ausgehen und unter Berücksichtigung, dass jedenfalls dann, wenn gesetzlich nichts abweichendes bestimmt ist, sich aus der Befugnis zur Vornahme der entsprechenden Handlung im Grundsatz auch die Pflicht bzw. das Recht zur entsprechenden Anmeldung ergibt, vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91, zitiert nach juris, Rn. 7; Krafka in Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 116 m. w. N.).
  • BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52

    Vermögenseinziehung und Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
    Der Bundesgerichtshof hat diese besondere Stellung des Hauptbevollmächtigten bereits in einem Urteil vom 11.02.1953 (Az. II ZR 51/52, zitiert nach beck-online) wie folgt beschrieben: " Seine Befugnisse und Aufgaben gehen weit über diejenigen hinaus, die das Gesetz sonst dem inländischen Vertreter eines ausländischen Gewerbebetriebes gibt.
  • KG, 19.01.2012 - 25 W 66/11

    Handelsregistersache: Eintragung einer von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
    Der Hauptbevollmächtigte unterscheidet sich mithin - auch wenn nach § 68 Abs. 1 S. 2 VAG die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des HGB über die Zweigniederlassungen auf die Niederlassung entsprechend anzuwenden sind - erheblich von einem ständigen Vertreter einer Zweigniederlassung von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3 HGB) und auch von einem Prokuristen, für die allerdings jeweils überwiegend vertreten wird, dass sie zur Erteilung bzw. Anmeldungen von Prokura nicht bevollmächtigt sein sollen (vgl. für die Prokura etwa: Weber, a. a. O., § 53, Rn. 5 m. w. N.; Meyer in BeckOK HGB, Stand 15.07.2022, § 49 Rn. 14, 31 und § 53, Rn. 2; Krebs in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 53, Rn. 9, jeweils zitiert nach beck-online; für den ständigen Vertreter: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 25 W 66/11, zitiert nach beck-online, zwar in Bezug auf die Anmeldung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, jedoch mit der allgemeinen Begründung, dass der ständige Vertreter nur im Rahmen von § 13e Abs. 3 S. 1, Abs. 4 HGB anmeldbefugt sei, im Übrigen jedoch nicht; so i. E. wohl auch Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 20.08.2008, Az. 12 T 5/08, zitiert nach juris, allerdings zur Frage der Anmeldung des Ausscheidens eines directors einer englischen Limited; Krafka, a. a. O., Rn. 332, auch zur Gegenansicht u.a. von Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 2 W 97/12, zitiert nach beck-online).
  • OLG Bremen, 18.12.2012 - 2 W 97/12

    Eintragung der deutschen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
    Der Hauptbevollmächtigte unterscheidet sich mithin - auch wenn nach § 68 Abs. 1 S. 2 VAG die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des HGB über die Zweigniederlassungen auf die Niederlassung entsprechend anzuwenden sind - erheblich von einem ständigen Vertreter einer Zweigniederlassung von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3 HGB) und auch von einem Prokuristen, für die allerdings jeweils überwiegend vertreten wird, dass sie zur Erteilung bzw. Anmeldungen von Prokura nicht bevollmächtigt sein sollen (vgl. für die Prokura etwa: Weber, a. a. O., § 53, Rn. 5 m. w. N.; Meyer in BeckOK HGB, Stand 15.07.2022, § 49 Rn. 14, 31 und § 53, Rn. 2; Krebs in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 53, Rn. 9, jeweils zitiert nach beck-online; für den ständigen Vertreter: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 25 W 66/11, zitiert nach beck-online, zwar in Bezug auf die Anmeldung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, jedoch mit der allgemeinen Begründung, dass der ständige Vertreter nur im Rahmen von § 13e Abs. 3 S. 1, Abs. 4 HGB anmeldbefugt sei, im Übrigen jedoch nicht; so i. E. wohl auch Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 20.08.2008, Az. 12 T 5/08, zitiert nach juris, allerdings zur Frage der Anmeldung des Ausscheidens eines directors einer englischen Limited; Krafka, a. a. O., Rn. 332, auch zur Gegenansicht u.a. von Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 2 W 97/12, zitiert nach beck-online).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2011 - 20 W 459/11

    Formerfordernisse bei der Handelsregisteranmeldung

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